Stiftungsgesetz Hamburg: Was regelt das HmbStiftG seit der Reform 2023 überhaupt noch?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 18 Min.
Stiftungsgesetz Hamburg: Was regelt das HmbStiftG seit der Reform 2023 überhaupt noch?

Das Hamburgische Stiftungsgesetz vom 13. Juni 2023 gilt seit dem 1. Juli 2023 und kommt mit neun Paragrafen aus. Es regelt nur noch, was das BGB den Ländern gelassen hat: zuständige Behörde, Stiftungsverzeichnis, Aufsichtsmittel und die Vorlage der Jahresrechnung binnen sechs Monaten nach Geschäftsjahresende (§ 5 Abs. 3 HmbStiftG). Zuständig ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

Wer heute nach dem "Stiftungsgesetz Hamburg" sucht, landet meistens bei einer PDF-Datei mit Gesetzestext und steht dann vor der eigentlichen Frage: Was davon betrifft mich? Seit dem 1. Juli 2023 ist das Stiftungsrecht bundeseinheitlich im BGB geregelt, und die Landesgesetze sind entsprechend zusammengeschrumpft. Hamburg hat sein altes Gesetz von 2005 komplett ersetzt.

Dieser Beitrag geht die neun Paragrafen des neuen HmbStiftG der Reihe nach durch, ordnet sie in die Praxis ein und trennt dabei sauber, was Bundesrecht ist und was wirklich Hamburger Landesrecht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Neun Paragrafen, ein Anwendungsbereich: Das HmbStiftG vom 13. Juni 2023 trat am 1. Juli 2023 in Kraft und löste das Hamburgische Stiftungsgesetz vom 23. Dezember 2005 ab (§ 9 Abs. 1 HmbStiftG). Es gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 1 HmbStiftG).
  • Eine einzige Aufsicht für das gesamte Landesgebiet: Das Gesetz spricht durchgängig von "der zuständigen Behörde" im Singular. In Hamburg sind die Stiftungsangelegenheiten bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz angesiedelt; eine Bezirksebene mit eigener Zuständigkeit gibt es nicht.
  • Familienstiftungen stehen unter reduzierter Aufsicht: Private Stiftungen unterliegen der Aufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen (§ 5 Abs. 1 S. 2 HmbStiftG). Familienstiftungen nennt § 2 Abs. 1 HmbStiftG ausdrücklich als Beispiel.
  • Die harte Frist steht in § 5 Abs. 3: Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres vorzulegen, bei einem Prüfungsbericht innerhalb von neun Monaten. Wurde die Stiftung von einer natürlichen Person errichtet, gilt das zu deren Lebzeiten nur auf ausdrücklichen Wunsch (§ 5 Abs. 4 HmbStiftG).
  • Das Stiftungsverzeichnis erfasst nur öffentliche Stiftungen: Geführt wird ein Verzeichnis der öffentlichen Stiftungen, einsehbar für jedermann und im Internet (§ 3 Abs. 1 und 4 HmbStiftG). Eintragungen begründen ausdrücklich nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

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1. Was regelt das Hamburgische Stiftungsgesetz seit dem 1. Juli 2023 überhaupt noch selbst?

Nur noch fünf Themen: die zuständige Behörde und ihre Aufsichtsmittel, das Stiftungsverzeichnis, die Vorlage- und Anzeigepflichten, die Sonderregeln für kirchliche Stiftungen und eine Ausnahmemöglichkeit beim Grundstockvermögen. Alles andere, also Begriff, Errichtung, Satzung, Organe, Haftung, Vermögensbindung, Satzungsänderung und Auflösung, steht seit der Reform im BGB und gilt bundesweit gleich.

Das ist die eigentliche Nachricht hinter dem Suchbegriff: Das Landesstiftungsgesetz ist kein zweites Stiftungsrecht mehr, sondern Verfahrensrecht. Und es gilt nur für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 1 HmbStiftG); eine nicht rechtsfähige Stiftung in Treuhandform fällt von vornherein nicht darunter. Der Gesetzgeber hat das alte Hamburgische Stiftungsgesetz vom 23. Dezember 2005 zum 1. Juli 2023 außer Kraft gesetzt und durch eine deutlich kürzere Fassung ersetzt (§ 9 Abs. 1 HmbStiftG). Wer eine Frage zum materiellen Stiftungsrecht hat, findet die Antwort deshalb im BGB und nicht im HmbStiftG. Die Systematik dahinter erklärt der Beitrag Stiftungsrechtsreform 2023.

Wie die Gründung in Hamburg praktisch abläuft (Behörde, Kapital, Dauer), steht im Beitrag Stiftung gründen in Hamburg. Welche Stiftungen unter dem HmbStiftG bereits bestehen, listet das Hamburger Stiftungsverzeichnis mit 1.429 Einträgen.

Die Arbeitsteilung zwischen BGB und HmbStiftG

FrageWo die Antwort steht
Was ist eine Stiftung, wie entsteht sie, was muss die Satzung enthalten?Bundesrecht, §§ 80 ff. BGB
Wie ist das Grundstockvermögen zu erhalten?Bundesrecht, § 83c BGB (Ausnahme auf Antrag: § 4 HmbStiftG)
Wer erkennt die Stiftung an, wer beaufsichtigt sie?Landesrecht, § 5 HmbStiftG in Verbindung mit der Zuständigkeitsregelung
Welche Unterlagen sind wann bei der Aufsicht vorzulegen?Landesrecht, § 5 Abs. 3 bis 6 HmbStiftG
Welche Zwangsmittel hat die Aufsicht?Landesrecht, § 6 HmbStiftG (neben § 84c BGB)
Was steht in einem öffentlichen Verzeichnis?Landesrecht, § 3 HmbStiftG
Was gilt für kirchliche Stiftungen?Landesrecht, §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2, 7 HmbStiftG

Der Merksatz dazu: Das BGB sagt, was eine Stiftung ist. Das HmbStiftG sagt, mit wem du es in Hamburg zu tun hast.

2. Welche Hamburger Behörde ist die "zuständige Behörde" im Sinne des HmbStiftG?

Die Stiftungsangelegenheiten liegen in Hamburg bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. Dort werden Stiftungen anerkannt, dort wird das Stiftungsverzeichnis geführt, und dorthin gehen Jahresrechnung und Anzeigen.

Eine Besonderheit fällt beim Lesen des Gesetzes sofort auf: Das HmbStiftG benennt die Behörde an keiner Stelle. In allen neun Paragrafen steht ausschließlich "die zuständige Behörde". Das ist kein Versehen, sondern übliche Regelungstechnik. Welche Stelle des Senats die Aufgabe wahrnimmt, ergibt sich aus der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Verwaltung und kann sich bei einem Behördenzuschnitt ändern, ohne dass das Gesetz angefasst werden muss. Für die Praxis heißt das: Verlass dich nicht auf einen Behördennamen in einer alten PDF, sondern auf die aktuelle Serviceseite der Freien und Hansestadt Hamburg.

Was die Hamburger Stiftungsaufsicht praktisch macht

  • Anerkennung: Prüfung von Stiftungsgeschäft und Satzung, Erteilung des Anerkennungsbescheids.
  • Laufende Rechtsaufsicht: Prüfung, ob Satzung und Gesetz eingehalten werden (§ 5 Abs. 1 S. 1 HmbStiftG).
  • Vertretungsbescheinigung: Auf Antrag stellt die Behörde eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Satzung und mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist; Erweiterungen oder Beschränkungen der Vertretungsmacht sind zu vermerken (§ 5 Abs. 5 HmbStiftG). Diese Bescheinigung ist das Dokument, das Banken und Notare sehen wollen.
  • Verzeichnisführung: Pflege und Veröffentlichung des Stiftungsverzeichnisses (§ 3 HmbStiftG).
  • Ausnahmegenehmigung: Entscheidung über den befristeten Zugriff auf das Grundstockvermögen (§ 4 HmbStiftG).

Wie die Stiftungsaufsicht bundesweit arbeitet und wo die Unterschiede zwischen den Ländern liegen, ordnet der Beitrag Stiftungsaufsicht ein.

3. Wie läuft das Anerkennungsverfahren bei der Hamburger Stiftungsaufsicht ab?

Du reichst Stiftungsgeschäft und Satzung ein, die Stiftungsaufsicht prüft die Anerkennungsfähigkeit und bindet dabei das Finanzamt ein; mit der Anerkennung wird die Stiftung rechtsfähig und erhält einen Anerkennungsbescheid. Die Anerkennung selbst richtet sich nach Bundesrecht, das Verfahren organisiert Hamburg.

Nach den amtlichen Angaben der Freien und Hansestadt Hamburg gehören zum Antrag das Stiftungsgeschäft, die Stiftungssatzung, eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zur Gemeinnützigkeit und, falls jemand für dich handelt, eine Vollmacht. Als Rechtsgrundlagen nennt die Behörde die §§ 80 bis 89 BGB, das Hamburgische Stiftungsgesetz und die §§ 51 bis 68 AO.

Was Hamburg nicht veröffentlicht

Hier ist Genauigkeit wichtiger als eine glatte Antwort. Die amtliche Serviceseite nennt keine feste Bearbeitungsfrist für die Anerkennung und keinen festen Gebührenbetrag. Zu den Kosten heißt es lediglich, dass Verwaltungsgebühren nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen anfallen und nach Aufwand berechnet werden. Jede Zahl, die dir an dieser Stelle als "die Hamburger Gebühr" oder "die Hamburger Bearbeitungsdauer" begegnet, stammt also nicht aus einer amtlichen Quelle. Belastbar planen kannst du nur mit einem formlosen Vorgespräch bei der Stiftungsaufsicht, bevor du den Antrag stellst.

Der Punkt, an dem die meisten Verfahren hängen

Zwei Prüfungen laufen parallel und beeinflussen sich gegenseitig: die stiftungsrechtliche Anerkennungsfähigkeit durch die Aufsicht und die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung durch das Finanzamt. Weil die Behörde die Finanzamts-Stellungnahme sehen will, verzögert jede Satzungsformulierung, die steuerlich nachgebessert werden muss, automatisch auch das Anerkennungsverfahren. Wer die Satzung vorab mit beiden Blickwinkeln abstimmt, spart in der Regel eine komplette Schleife. Bei einer privatnützigen Familienstiftung entfällt die Gemeinnützigkeitsprüfung, dafür rückt die Ausstattung des Grundstockvermögens in den Vordergrund. Ob Hamburg als Sitz überhaupt der richtige Standort ist, behandelt der Beitrag Stiftung: Bundesland und Sitzwahl.

4. Wie weit reicht die Hamburger Stiftungsaufsicht bei einer privaten Familienstiftung?

Deutlich weniger weit als bei einer gemeinnützigen Stiftung. Private Stiftungen unterliegen der Aufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen (§ 5 Abs. 1 S. 2 HmbStiftG). Das ist für Unternehmerfamilien der praktisch wichtigste Satz des ganzen Gesetzes.

Die Einteilung liefert § 2 HmbStiftG. Private Stiftungen sind Stiftungen, die nach ihrer Satzung überwiegend private Zwecke verfolgen, "insbesondere Familienstiftungen" (Abs. 1). Öffentliche Stiftungen sind Stiftungen, die nach ihrer Satzung überwiegend der Allgemeinheit dienen, insbesondere gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen (Abs. 2). Für die volle Rechtsaufsicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 HmbStiftG bleibt es damit bei den öffentlichen Stiftungen. Bei privaten Stiftungen ist der Prüfmaßstab nicht "Ist alles satzungsgemäß?", sondern die deutlich engere Frage, ob Bestand oder Betätigung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.

Diese Begrenzung wirkt auch auf die Zwangsmittel

Das Gesetz zieht die Konsequenz konsequent durch. In § 6 Abs. 1 HmbStiftG (Unterrichtung und Prüfung) und in § 6 Abs. 2 HmbStiftG (Beanstandung von Beschlüssen) steht jeweils ausdrücklich der Satz: "§ 5 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." Die Aufsicht kann bei einer Familienstiftung also nicht mit denselben Mitteln in die laufende Verwaltung hineinregieren wie bei einer gemeinnützigen Stiftung.

Zwei Einschränkungen gehören zur ehrlichen Darstellung dazu. Erstens: Die Begrenzung entbindet nicht von den Anzeige- und Mitteilungspflichten des § 5 Abs. 6 HmbStiftG. Zweitens: Für Stiftungen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestanden, tritt die Beschränkung nur ein, sofern der erkennbare Wille der Stifterin oder des Stifters dem nicht entgegensteht (§ 9 Abs. 3 HmbStiftG). Wer also eine ältere Hamburger Familienstiftung übernimmt, sollte die historische Satzung und das Stiftungsgeschäft genau darauf ansehen.

5. Welche laufenden Pflichten legt das HmbStiftG einer Hamburger Stiftung auf?

Drei Anzeigepflichten und eine Vorlagepflicht. Angezeigt werden müssen Änderungen der Verzeichnisangaben, jede Änderung in der Zusammensetzung der Organe und der Tod des Stifters, jeweils unverzüglich. Vorzulegen ist die Jahresrechnung, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

PflichtFristNorm
Angaben für das Stiftungsverzeichnis und spätere Änderungen mitteilenunverzüglich§ 3 Abs. 3 HmbStiftG
Jahresrechnung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, mit Vermögensübersicht und Bericht über die Zweckerfüllungsechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres§ 5 Abs. 3 S. 1 und 3 HmbStiftG
Alternativ: Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin, eines vereidigten Buchprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines Prüfungsverbandes oder einer fachlich geeigneten Behördeneun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres§ 5 Abs. 3 S. 2 und 3 HmbStiftG
Tod der Stifterin oder des Stifters meldenunverzüglich§ 5 Abs. 4 S. 3 HmbStiftG
Jede Änderung der Zusammensetzung der Organe anzeigenunverzüglich§ 5 Abs. 6 HmbStiftG

Die Erleichterungen, die viele übersehen

Das HmbStiftG baut an mehreren Stellen Entlastungen ein, die man kennen muss, um sie zu nutzen:

  • Fristverlängerung und Sammelvorlage: Auf Antrag kann die Behörde die Vorlagefrist verlängern oder im Einzelfall zulassen, dass die Jahresrechnungen mehrerer Jahre zusammen vorgelegt werden (§ 5 Abs. 3 S. 4 HmbStiftG).
  • Keine Doppelprüfung: Wird ein Prüfungsbericht vorgelegt, bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die Behörde (§ 5 Abs. 3 S. 5 HmbStiftG).
  • Lebzeitenregelung des Stifters: Wurde die Stiftung durch eine natürliche Person errichtet, findet die Vorlagepflicht zu deren Lebzeiten nur Anwendung, wenn sie es ausdrücklich wünscht (§ 5 Abs. 4 S. 1 HmbStiftG).
  • Abbedingung in der Satzung: Die Stifterin oder der Stifter kann die Geltung des Absatzes 3 in der Satzung generell abbedingen; das gilt auch für durch juristische Personen errichtete Stiftungen (§ 5 Abs. 4 S. 2 HmbStiftG).

Der letzte Punkt ist ein echter Gestaltungshebel und gehört in die Satzungsberatung, nicht in die Verwaltung nach der Anerkennung. Denn eine Klausel, die bei der Errichtung fehlt, lässt sich später nur über eine Satzungsänderung nachholen, und die braucht nach Bundesrecht die Genehmigung der Behörde. Wichtig ist dabei die saubere Unterscheidung: Abbedungen wird die Vorlage bei der Aufsicht, nicht die Buchführung selbst. Was rechnerisch trotzdem zu erstellen ist, beschreibt der Beitrag Stiftung Jahresabschluss; die Gesamtübersicht der Pflichten nach der Anerkennung findest du unter Nach der Anerkennung.

Wenn die Aufsicht eingreift: die Stufen des § 6 HmbStiftG

Die Eingriffsmittel sind gestaffelt und stehen neben den bundesrechtlichen Befugnissen des § 84c BGB:

  • Stufe 1, Information: Soweit für die ordnungsgemäße Aufsicht erforderlich, kann die Behörde sich in jeder geeigneten Weise über Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, die Verwaltung prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen (§ 6 Abs. 1 HmbStiftG).
  • Stufe 2, Beanstandung: Verstoßen Beschlüsse oder Maßnahmen gegen Satzung oder Gesetz, kann die Behörde sie beanstanden und ihre Aufhebung innerhalb einer zu bestimmenden Frist verlangen. Beanstandete Beschlüsse dürfen nicht vollzogen werden; bleibt die Stiftung untätig, kann die Behörde den Beschluss auf Kosten der Stiftung selbst aufheben. Das gilt entsprechend, wenn ein Organ eine rechtlich gebotene Maßnahme unterlässt (§ 6 Abs. 2 HmbStiftG).
  • Stufe 3, Personalmaßnahme: Die Behörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 6 Abs. 3 HmbStiftG).
  • Stufe 4, Ersatzvornahme: Reichen die Maßnahmen nach § 84c BGB und den Absätzen 1 bis 3 nicht aus, kann die Behörde die Durchführung von Beschlüssen und Anordnungen auf Kosten der Stiftung einer von ihr zu bestellenden Person oder Stelle übertragen (§ 6 Abs. 4 HmbStiftG).

Auffällig ist, dass die Kostenlast in drei der vier Stufen ausdrücklich bei der Stiftung liegt. Eine Aufsichtsmaßnahme ist damit nicht nur ein Reputationsthema, sondern belastet direkt den Ertrag, aus dem eigentlich der Zweck erfüllt werden soll.

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6. Was steht im Hamburger Stiftungsverzeichnis, und warum ist es kein Register?

Es enthält Name, Zweck, Jahr der Anerkennung oder Genehmigung, Anschrift und gegebenenfalls die Eigenschaft als kirchliche Stiftung, und zwar ausschließlich für öffentliche Stiftungen (§ 3 Abs. 1 und 2 HmbStiftG). Ein Register im Rechtssinne ist es nicht, weil das Gesetz selbst klarstellt, dass Eintragungen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit begründen (§ 3 Abs. 1 S. 2 HmbStiftG).

Dieser eine Halbsatz macht den ganzen Unterschied. Beim Handelsregister darfst du dich auf den Inhalt verlassen; beim Hamburger Stiftungsverzeichnis nicht. Deshalb existiert daneben die Vertretungsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 HmbStiftG, die im Rechtsverkehr die Rolle übernimmt, die anderswo ein Registerauszug spielt.

Wer im Verzeichnis auftaucht und wer nicht

Geführt wird nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 HmbStiftG ein Verzeichnis der öffentlichen Stiftungen. Private Stiftungen, also insbesondere Familienstiftungen, sind darin nicht enthalten. Das ist ein Punkt, der in Beratungsgesprächen regelmäßig für Erleichterung sorgt: Die Familienstiftung erscheint nicht in einer öffentlich durchsuchbaren Liste. Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedermann gestattet, es wird in das Internetangebot der Behörde eingestellt (§ 3 Abs. 4 S. 1 und 2 HmbStiftG). Stehen berechtigte Interessen betroffener Personen entgegen, ist auf ihren Antrag von der Einstellung der Anschrift ins Internet abzusehen (§ 3 Abs. 4 S. 3 HmbStiftG).

Und das bundesweite Stiftungsregister?

Das kommt später und ist eine andere Baustelle. Das Stiftungsregistergesetz tritt nach der Fußnote zu den §§ 18 und 20 StiftRG am 1. Januar 2028 in Kraft. Bis dahin gibt es keine bundesweite Eintragungspflicht, und das Hamburger Verzeichnis nach § 3 HmbStiftG bleibt das, was es ist: ein Verzeichnis ohne Publizitätswirkung. Wie die beiden Systeme sich danach zueinander verhalten, ist im Detail noch nicht ausgestaltet.

7. Wie behandelt das HmbStiftG kirchliche und öffentliche Stiftungen?

Kirchliche Stiftungen sind eine Untergruppe der öffentlichen Stiftungen und bekommen an drei Stellen Sonderregeln: bei der Definition, bei der Aufsicht und beim Vermögensanfall in der Auflösung.

Die Definition in § 2 Abs. 3 HmbStiftG

Kirchliche Stiftungen sind öffentliche Stiftungen, die als kirchliche Stiftungen von der zuständigen Kirchenbehörde anerkannt worden sind (S. 1). Gleichgestellt sind Stiftungen, die Aufgaben einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft wahrnehmen und als dieser zugeordnete Stiftungen von der zuständigen Stelle der Körperschaft anerkannt worden sind (S. 2). Entscheidend ist also ein Anerkennungsakt der Religionsgemeinschaft, nicht allein der Zweck. Was daraus im Alltag folgt, vertieft der Beitrag kirchliche Stiftung.

Die doppelte Zustimmung bei Grundlagenentscheidungen

Staatskirchenverträge, die die Übertragung von Aufgaben der Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen auf eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Kirche vorsehen, bleiben unberührt (§ 5 Abs. 2 S. 1 HmbStiftG). Und soweit nichts Abweichendes durch Staatskirchenvertrag bestimmt ist, bedürfen bei kirchlichen Stiftungen Genehmigungen und Entscheidungen nach § 81 Abs. 4 sowie den §§ 84c, 85a, 86b, 87 und 87a BGB der Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde (§ 5 Abs. 2 S. 2 HmbStiftG). Praktisch heißt das: Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung einer kirchlichen Stiftung brauchen in Hamburg zwei Ja, das der staatlichen Aufsicht und das der Kirchenbehörde.

Der Vermögensanfall nach § 7 HmbStiftG

Ist bei einer kirchlichen Stiftung der Vermögensanfall nicht geregelt, fällt das Stiftungsvermögen im Falle ihrer Auflösung an die jeweilige Kirche; Entsprechendes gilt für die gleichgestellten Stiftungen nach § 2 Abs. 3 S. 2 HmbStiftG. Das Landesrecht setzt hier also eine Auffangregel, wo die Satzung schweigt.

Eine Vorschrift, die für alle Hamburger Stiftungen gilt

Unabhängig von der Einordnung als privat oder öffentlich gilt § 8 HmbStiftG: Ist die Stifterin oder der Stifter am Leben, so soll sie oder er vor der Änderung der Satzung, der Zulegung, der Zusammenlegung und der Auflösung der Stiftung gehört werden. Das ist kein Vetorecht, aber ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Gehör bei genau den vier Entscheidungen, die den Stifterwillen berühren.

8. Was ändert der Stadtstaat Hamburg an Zuständigkeit, Sitz und Stiftungslandschaft?

Er macht die Zuständigkeit eindeutig: Es gibt genau eine Stiftungsaufsicht für das gesamte Landesgebiet, keine Bezirksebene mit eigener Zuständigkeit und damit auch keine unterschiedlichen Verwaltungspraxen innerhalb desselben Bundeslandes. Das ist der greifbarste Unterschied zu einem Flächenland.

In einem Flächenland teilen sich mehrere Mittelbehörden die Stiftungsaufsicht, etwa Bezirksregierungen oder Regierungspräsidien. Die Folge ist eine gewisse Streuung: Anforderungen an Satzungsentwürfe, Umgang mit Rückfragen und Bearbeitungstempo können sich zwischen zwei Bezirken desselben Landes spürbar unterscheiden. In Hamburg entfällt das. § 1 HmbStiftG stellt schlicht auf den Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg ab, und das Gesetz kennt in allen neun Paragrafen nur "die zuständige Behörde" im Singular.

Die Kehrseite: Die Landesgrenze verläuft mitten im Ballungsraum

Genau deshalb ist die Sitzwahl in Hamburg heikler als anderswo. Der zusammenhängende Wirtschaftsraum reicht weit über die Landesgrenze hinaus, die Rechtslage endet aber exakt an ihr. Eine Adresse in Norderstedt oder Pinneberg liegt in Schleswig-Holstein, eine in Lüneburg in Niedersachsen, und dann gilt nicht das HmbStiftG, sondern das jeweilige Landesstiftungsgesetz mit anderer Behörde, anderen Vorlagepflichten und anderen Fristen. Wer eine Hamburger Verwaltungsadresse plant, sollte das vor der Antragstellung klären und nicht erst im Verfahren.

Und noch eine Auffälligkeit im Gesetzestext

Viele Landesstiftungsgesetze enthalten eigene Vorschriften über kommunale Stiftungen, also Stiftungen, die von einer Gemeinde verwaltet werden. Im HmbStiftG findet sich in den §§ 1 bis 9 keine solche Vorschrift. Das passt zur Struktur des Stadtstaats, in dem Land und Gemeinde nicht getrennt sind: Eine eigene kommunale Ebene, die als Trägerin oder Aufsicht auftreten könnte, existiert hier nicht.

Zur oft zitierten Stiftungsdichte

Hamburg gilt traditionell als Stadt mit einer der höchsten Stiftungsdichten in Deutschland, historisch getragen von hanseatischem Kaufmannsvermögen und einer langen Tradition milder Stiftungen. Wir nennen dazu bewusst keine Zahl, weil die amtlichen Hamburger Quellen zum Stiftungsverzeichnis keine Gesamtzahl ausweisen und kursierende Werte je nach Erhebung und Stichtag stark auseinandergehen. Für dich als Stifter ist die Dichte ohnehin kein Entscheidungskriterium, sondern höchstens ein Umfeldfaktor: viele Stiftungen bedeuten eine eingespielte Aufsicht, ein dichtes Netz an Beratern und Verwaltern und eine gewachsene Stiftungsöffentlichkeit.

Unser Fazit

Das Hamburgische Stiftungsgesetz ist seit dem 1. Juli 2023 ein schlankes Verfahrensgesetz. Neun Paragrafen, davon einer zum Anwendungsbereich, einer zu Begriffen, einer zum Verzeichnis, einer zum Vermögen, zwei zur Aufsicht, zwei zu kirchlichen Stiftungen und zum Stiftergehör und einer zu Übergang und Inkrafttreten. Wer im HmbStiftG nach Antworten zu Satzung, Organen oder Vermögensbindung sucht, sucht am falschen Ort: Das steht seit der Reform bundeseinheitlich im BGB.

Für die Praxis bleiben vier Punkte hängen. Erstens: Es gibt eine einzige Stiftungsaufsicht für ganz Hamburg, angesiedelt bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, ohne Bezirksebene darunter. Zweitens: Die Jahresrechnung ist binnen sechs Monaten nach Geschäftsjahresende vorzulegen, bei einem Prüfungsbericht binnen neun Monaten, und beides lässt sich durch eine Satzungsklausel oder den Willen des lebenden Stifters abbedingen. Drittens: Familienstiftungen stehen unter einer ausdrücklich begrenzten Aufsicht, die auch die Zwangsmittel des § 6 HmbStiftG einschränkt. Viertens: Das Stiftungsverzeichnis erfasst nur öffentliche Stiftungen und hat keine Publizitätswirkung; das bundesweite Stiftungsregister greift erst 2028.

Und ein Hinweis, der nichts kostet: Weder Bearbeitungsdauer noch Gebührenhöhe werden in Hamburg amtlich beziffert. Ein formloses Vorgespräch mit der Stiftungsaufsicht vor der Antragstellung ersetzt hier jede Schätzung aus zweiter Hand.

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Häufige Fragen

Nein. Das Gesetz gilt nach § 1 HmbStiftG für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. Eine Treuhandstiftung ist keine rechtsfähige Stiftung, sondern ein Vertragsverhältnis mit einem Träger; sie wird weder anerkannt noch beaufsichtigt.

Nicht zwingend. Wurde die Stiftung von einer natürlichen Person errichtet, gilt die Vorlagepflicht zu deren Lebzeiten nur, wenn sie es ausdrücklich wünscht, und die Stifterin oder der Stifter kann die Geltung des § 5 Abs. 3 HmbStiftG in der Satzung generell abbedingen (§ 5 Abs. 4 S. 1 und 2 HmbStiftG). Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Steuererklärung bleibt davon unberührt.

Ja. Sie kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen (§ 6 Abs. 3 HmbStiftG). Als wichtiger Grund gilt insbesondere grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Auf Antrag ja, befristet. Die zuständige Behörde kann einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung eine zeitlich begrenzte Ausnahme von der Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens zulassen, wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung dadurch nicht beeinträchtigt wird (§ 4 S. 2 HmbStiftG). Der Antrag muss Notwendigkeit, Dauer, Höhe und den geplanten Rückführungsweg darlegen.

Das Stiftungsregistergesetz tritt nach der Fußnote zu den §§ 18 und 20 StiftRG am 1. Januar 2028 in Kraft. Bis dahin besteht keine bundesweite Eintragungspflicht, und das Hamburger Stiftungsverzeichnis nach § 3 HmbStiftG bleibt maßgeblich, allerdings ohne Vermutung der Richtigkeit seiner Eintragungen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Hamburgisches Stiftungsgesetz (HmbStiftG) vom 13. Juni 2023, verkündet im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23 vom 16. Juni 2023, S. 211 f.; Volltext der §§ 1 bis 9 am amtlichen Wortlaut geprüft am 2. September 2026
  • Geltungsbereich (rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hamburg): § 1 HmbStiftG
  • Private, öffentliche und kirchliche Stiftungen: § 2 Abs. 1 bis 3 HmbStiftG
  • Stiftungsverzeichnis, Inhalt, Mitteilungspflicht, Einsicht und Internetveröffentlichung, keine Vermutung der Richtigkeit: § 3 Abs. 1 bis 4 HmbStiftG
  • Verwaltung des Stiftungsvermögens und befristete Ausnahme von der Erhaltung des Grundstockvermögens: § 4 HmbStiftG in Verbindung mit §§ 83b, 83c BGB
  • Rechtsaufsicht, Begrenzung bei privaten Stiftungen, Zustimmungserfordernis bei kirchlichen Stiftungen, Jahresrechnung und Vorlagefristen von sechs bzw. neun Monaten, Lebzeitenregelung und Abbedingung, Vertretungsbescheinigung, Anzeige von Organänderungen: § 5 Abs. 1 bis 6 HmbStiftG
  • Maßnahmen der Stiftungsaufsicht (Unterrichtung und Prüfung, Beanstandung, Abberufung von Organmitgliedern, Übertragung der Durchführung): § 6 Abs. 1 bis 4 HmbStiftG, daneben § 84c BGB
  • Vermögensanfall bei Auflösung kirchlicher Stiftungen: § 7 HmbStiftG
  • Anhörung der lebenden Stifterin bzw. des lebenden Stifters vor Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung: § 8 HmbStiftG
  • Inkrafttreten am 1. Juli 2023, Außerkrafttreten des Hamburgischen Stiftungsgesetzes vom 23. Dezember 2005, Übergangsregelung zur Aufsichtsbegrenzung bei Altstiftungen: § 9 Abs. 1 bis 3 HmbStiftG
  • Bundesrecht seit dem 1. Juli 2023: §§ 80 ff. BGB, insbesondere § 81 Abs. 4, §§ 83b, 83c, 84c, 85a, 86b, 87, 87a BGB; Gemeinnützigkeitsrecht: §§ 51 bis 68 AO
  • Stiftungsregistergesetz (StiftRG): Inkrafttreten am 1. Januar 2028 nach der Fußnote zu den §§ 18 und 20 StiftRG
  • Zuständige Stelle, Verfahrensablauf, einzureichende Unterlagen und Gebührenhinweis: amtliche Serviceseiten der Freien und Hansestadt Hamburg zur Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung und zur Einsicht in das Stiftungsverzeichnis, abgerufen am 2. September 2026. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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