Für Stiftungen mit Sitz in Sachsen gilt das Sächsische Stiftungsgesetz vom 28. November 2023, ein schlankes Gesetz mit 17 Paragrafen. Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SächsStiftG). Die wichtigste laufende Pflicht: Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 2 SächsStiftG).
Seit der Bundesreform ist das Stiftungsrecht in den §§ 80 ff. BGB bundeseinheitlich geregelt. Viele Stifter schließen daraus, die Landesstiftungsgesetze seien erledigt.
Das stimmt für das materielle Recht, aber nicht für die Praxis: Wer in Sachsen eine Stiftung errichtet oder führt, hat es mit einer sächsischen Behörde, sächsischen Vorlagefristen, sächsischen Gebühren und sächsischen Sonderregeln für kirchliche und kommunale Stiftungen zu tun. Genau das steht im SächsStiftG.
Dieser Beitrag geht das Gesetz durch, Paragraf für Paragraf, aber in der Reihenfolge, in der die Fragen im echten Leben auftauchen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Gesetz: Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) vom 28. November 2023, erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung stiftungsrechtlicher Vorschriften (SächsGVBl. S. 870). Es gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts mit Sitz im Freistaat Sachsen (§ 1 SächsStiftG).
- Die Behörde: Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen, oberste Stiftungsbehörde das Staatsministerium des Innern (§ 10 Abs. 1 SächsStiftG). Die Landesdirektion ist zugleich die zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 BGB (§ 10 Abs. 3 Satz 2 SächsStiftG).
- Die Jahrespflicht: Tätigkeitsbericht plus Rechnungsabschluss binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 2 SächsStiftG). Verstöße gegen diese und weitere Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden (§ 16 Abs. 3 SächsStiftG).
- Die Kosten: Für steuerbegünstigte Stiftungen sind Anerkennung, Genehmigungen, Auflösung und Aufhebung kostenfrei (§ 14 SächsStiftG). Nicht steuerbegünstigte Stiftungen zahlen für die Anerkennung nach dem sächsischen Kostenverzeichnis 300 bis 1.500 €.
- Die Aufsichtstiefe: Stiftungen des bürgerlichen Rechts ohne steuerbegünstigte Zwecke, also die typische Familienstiftung, unterliegen der sächsischen Aufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung nicht gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG).
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1. Welches Stiftungsgesetz gilt in Sachsen, und was regelt es nach der Bundesreform überhaupt noch?
Es gilt das Sächsische Stiftungsgesetz vom 28. November 2023, und es regelt im Kern nur noch das, was das BGB den Ländern überlassen hat: Behördenzuständigkeit, Aufsichtsverfahren, Anzeige- und Vorlagepflichten, Kosten sowie die Sonderformen der kirchlichen und der kommunalen Stiftung.
Der Anwendungsbereich ist in einem Satz erledigt. Das Gesetz gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 1 SächsStiftG). Maßgeblich ist also der Sitz, nicht dein Wohnort und nicht der Ort, an dem das Vermögen liegt. Welche Rolle die Sitzwahl bei der Gründung spielt, behandelt der Beitrag Wo melde ich die Stiftung an, und welches Bundesland ist das beste?.
Wie die Gründung in Sachsen praktisch abläuft (Behörde, Kapital, Dauer), steht im Beitrag Stiftung gründen in Sachsen.
Die Arbeitsteilung zwischen BGB und SächsStiftG
Seit dem 1. Juli 2023 stehen die materiellen Regeln bundeseinheitlich in den §§ 80 ff. BGB: Anerkennungsvoraussetzungen, Vermögenserhaltung, Organhaftung, Satzungsänderungen, Zulegung und Zusammenlegung, Auflösung. Die Länder dürfen daneben nur noch das Organisationsrecht regeln. Genau das erklärt, warum das SächsStiftG mit 17 Paragrafen auskommt und warum darin kein Mindestkapital, keine Satzungsvorgaben und keine eigenen Haftungsregeln stehen. Den bundesrechtlichen Rahmen erklärt der Beitrag Stiftungsrechtsreform 2023.
Wie eng die Verzahnung ist, zeigt § 2 Abs. 3 SächsStiftG für Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dort ordnet das Landesgesetz die entsprechende Geltung der §§ 80 bis 82a, 83 bis 84c, 85, 85a, 86 bis 86h sowie 87 bis 87c BGB an. Das Landesrecht schreibt also nicht ab, es verweist.
Drei Begriffe, die das Gesetz selbst definiert
- Stiftung des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 SächsStiftG): verfolgt ausschließlich öffentliche Zwecke und steht mit einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organisatorischen Zusammenhang. Sie entsteht durch Gesetz (§ 2 Abs. 2 SächsStiftG). Den Typ beschreibt allgemein der Beitrag Kommunale Stiftung.
- Kommunale Stiftung (§ 3 Abs. 1 SächsStiftG): ihr Zweck liegt im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben, wirkt nicht wesentlich über den räumlichen Bereich einer kommunalen Gebietskörperschaft hinaus, und sie wird von dieser Gebietskörperschaft verwaltet.
- Steuerbegünstigte Stiftung (§ 5 SächsStiftG): verfolgt nach den Vorschriften der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Diese Definition ist kein Beiwerk, sondern der Schalter, an dem in Sachsen Gebührenfreiheit und Aufsichtstiefe hängen.
2. Welche Behörde ist in Sachsen die Stiftungsbehörde: Landesdirektion oder Ministerium?
Die Landesdirektion Sachsen. Das steht ohne Einschränkung in § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsStiftG; oberste Stiftungsbehörde ist das Staatsministerium des Innern (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG). Anders als in Flächenländern mit mehreren Bezirksregierungen gibt es in Sachsen also genau eine Anlaufstelle für das ganze Land.
Zwei Zuständigkeitsregeln kommen hinzu, und beide sind praktisch relevant. Erstens nimmt die Stiftungsbehörde die Stiftungsaufsicht wahr und ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 BGB, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 SächsStiftG (§ 10 Abs. 3 SächsStiftG). Alles, was das BGB der "zuständigen Behörde" zuweist, also Anerkennung, Genehmigung von Satzungsänderungen, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung und Aufhebung, landet damit in Sachsen bei derselben Stelle. Zweitens gibt es eine Ausnahme für den Fall, dass der Freistaat selbst mitstiftet: Ist der Freistaat Sachsen Stifter oder Mitstifter einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, kann durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einzelfall das fachlich zuständige Staatsministerium abweichend zur alleinigen Stiftungsbehörde bestimmt werden (§ 10 Abs. 2 SächsStiftG).
Der Merksatz für Sachsen: eine Behörde, ein Gesetz, ein Ansprechpartner. Was Stiftungsaufsicht bundesweit bedeutet und wie sie sich von der Finanzamtsprüfung unterscheidet, erklärt der Beitrag Stiftungsaufsicht.
3. Wie läuft die Anerkennung bei der Landesdirektion Sachsen ab, und was kostet sie?
Die Anerkennung selbst richtet sich nach Bundesrecht; das SächsStiftG regelt dazu nur zwei Dinge, dafür aber wichtige: die Form der Mitteilung und die Kosten. Nach § 6 SächsStiftG ist die Anerkennung einer Stiftung dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen, und sie darf nicht mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.
Der zweite Halbsatz ist der interessantere. Er bedeutet: Die Landesdirektion kann eine Stiftung nicht "unter Vorbehalt" anerkennen und auch nicht mit der Auflage, die Satzung später noch zu ändern. Entweder die Voraussetzungen des § 82 BGB liegen vor, dann muss anerkannt werden, oder sie liegen nicht vor, dann wird nicht anerkannt. Praktisch verschiebt das die gesamte Abstimmung nach vorn: Alles, was die Behörde geregelt sehen will, muss vor der Antragstellung in Stiftungsgeschäft und Satzung stehen. Ein formloses Vorgespräch vor der Einreichung ist deshalb in Sachsen nicht Höflichkeit, sondern Verfahrensökonomie.
Was das SächsStiftG zum Vermögen sagt und was nicht
Es nennt für privatrechtliche Stiftungen keinen Betrag. Der Maßstab steht in § 82 BGB, und dokumentiert ist für Sachsen kein Fixwert; in der Länderpraxis bewegt sich die Erwartung an das Grundstockvermögen zwischen 100.000 und 250.000 €. Nur für kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts formuliert das Landesgesetz einen eigenen Maßstab: Für die Anerkennung muss die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Stiftungsvermögens gesichert erscheinen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SächsStiftG). Was in das Grundstockvermögen gehört und wie es zu erhalten ist, behandelt der Beitrag Grundstockvermögen.
Die sächsischen Gebühren
Sachsen hat die Gebühren mit dem Anpassungsgesetz von 2023 neu geordnet und in die laufende Nummer 97 der Anlage 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses geschrieben. Der entscheidende Satz steht aber im Stiftungsgesetz selbst: Die gesetzlichen Verfahren der Anerkennung, der Genehmigung, der behördlichen Zulegung oder Zusammenlegung, der Auflösung oder Aufhebung, der Befreiung von der jährlichen Vorlagepflicht nach § 7 Abs. 3 sowie Bescheinigungen, Abdrucke und Auskünfte aus dem Stiftungsverzeichnis sind für steuerbegünstigte Stiftungen kostenfrei (§ 14 SächsStiftG).
Für alle anderen, also insbesondere für die privatnützige Familienstiftung, gelten diese Rahmen:
| Verfahren bei der Landesdirektion Sachsen | Gebührenrahmen |
|---|---|
| Anerkennung einer Stiftung | 300 bis 1.500 € |
| Genehmigung einer Satzungsänderung (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB, § 4 Abs. 3 SächsStiftG) | 300 bis 1.200 € |
| Genehmigung einer Ausnahme von der ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens (§ 7 Abs. 1 S. 2 SächsStiftG) | 67 bis 1.200 € |
| Zulassung einer Ausnahme von der jährlichen Vorlagepflicht (§ 7 Abs. 3 S. 5 SächsStiftG) | 67 bis 500 € |
| Anordnung, einen Prüfbericht vorzulegen (§ 7 Abs. 3 S. 3 SächsStiftG) | 67 bis 227 € |
| Aufsichtsmaßnahmen (§ 11 Abs. 2 bis 6 SächsStiftG) | 67 bis 1.515 € |
| Genehmigung der Auflösung (§ 87 Abs. 3 BGB) bzw. Aufhebung (§ 87a BGB) | jeweils 300 bis 1.500 € |
| Auskunft aus dem Stiftungsverzeichnis | 12 € je Auskunft und Stiftung, einfache telefonische Auskünfte kostenfrei |
Zwei Einordnungen dazu. Erstens: Das sind Behördengebühren, nicht die Kosten der Gründung. Für Beratung, Satzungsgestaltung und Notar liegt eine rechtsfähige Stiftung insgesamt bei etwa 15.000 bis 50.000 € netto, die laufende Verwaltung beginnt bei rund 1.500 € pro Jahr. Zweitens: Wer gemeinnützig stiftet, zahlt an die Landesdirektion für die genannten Verfahren nichts. Der Gebührenteil dieser Tabelle betrifft in der Praxis vor allem privatnützige Strukturen.
4. Welche laufenden Pflichten legt das SächsStiftG einer Stiftung in Sachsen auf?
Drei: das Grundstockvermögen erhalten, Änderungen bei Organen und Anschrift unverzüglich melden, und einmal jährlich Tätigkeitsbericht plus Rechnungsabschluss vorlegen. Alle drei stehen in § 7 SächsStiftG.
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Frist oder Maßstab |
|---|---|---|
| Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten | § 7 Abs. 1 S. 1 SächsStiftG | dauerhaft; eine zeitlich begrenzte Ausnahme ist nur auf Antrag möglich (§ 7 Abs. 1 S. 2) |
| Anschrift, Vertretungsberechtigungen, Vorsitz- und Stellvertreterfunktionen sowie Zusammensetzung der Organe melden | § 7 Abs. 2 SächsStiftG | unverzüglich |
| Rechnung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung führen | § 7 Abs. 3 S. 1 SächsStiftG | laufend |
| Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluss vorlegen | § 7 Abs. 3 S. 2 SächsStiftG | innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres |
| Nicht steuerbegünstigte Stiftungen: Bericht über die Zweckerfüllung plus Prüfungsbericht einer prüfungsbefugten Stelle | § 7 Abs. 3 S. 4 SächsStiftG | dieselbe Frist |
| Bestätigung des Finanzamts bei Satzungsänderung | § 8 SächsStiftG | auf Verlangen der Stiftungsbehörde |
Was in den Rechnungsabschluss gehört
Das Gesetz beschreibt den Inhalt selbst: Der Rechnungsabschluss besteht aus einem Nachweis über die wertmäßige Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel (§ 7 Abs. 3 Satz 2 SächsStiftG). Das ist eine wichtige Präzisierung, denn "wertmäßig" ist etwas anderes als "gegenständlich". Der Tätigkeitsbericht daneben ist der Nachweis über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Wie sich beides praktisch aufbauen lässt, zeigt der Beitrag Was muss im Jahresabschluss einer Stiftung stehen?.
Für nicht steuerbegünstigte Stiftungen ist die Latte höher. Sie erbringen die Nachweise durch einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den Prüfungsbericht einer verwaltungseigenen Stelle der staatlichen Rechnungsprüfung, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, eines Prüfungsverbands oder einer anderen zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugten Person oder Gesellschaft (§ 7 Abs. 3 Satz 4 SächsStiftG). Für eine Familienstiftung in Sachsen heißt das im Klartext: ein externer Prüfungsbericht pro Jahr, den es bei der gemeinnützigen Schwester so nicht braucht. Das ist ein Kostenfaktor, der in die Wirtschaftlichkeitsrechnung gehört.
Zwei Ventile und ein Bußgeld
Das Gesetz kennt zwei Erleichterungen. Die Stiftungsbehörde kann im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen von der jährlichen Vorlagepflicht zulassen (§ 7 Abs. 3 Satz 5 SächsStiftG). Und sie kann auf Antrag eine zeitlich begrenzte Ausnahme von der Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird; im Antrag sind Notwendigkeit, Dauer und der in Anspruch genommene Teil darzulegen, und er soll auch angeben, auf welche Weise und in welchem Zeitraum dieser Teil zurückgeführt werden kann (§ 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SächsStiftG).
Umgekehrt hat Sachsen die Pflichten bewehrt. Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Änderungen der Vertretungsberechtigungen und der Organzusammensetzung nicht rechtzeitig mitteilt oder Rechnungsabschluss, Tätigkeitsbericht oder Prüfungsbericht nicht rechtzeitig vorlegt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SächsStiftG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden (§ 16 Abs. 3 SächsStiftG); auf kirchliche Stiftungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts findet das keine Anwendung (§ 16 Abs. 2 SächsStiftG). Der Merksatz: Die Sechsmonatsfrist ist in Sachsen keine Empfehlung.
5. Wie weit reicht die sächsische Stiftungsaufsicht, und was gilt dabei für eine Familienstiftung?
Sie ist reine Rechtsaufsicht, und für nicht steuerbegünstigte Stiftungen des bürgerlichen Rechts ist sie ausdrücklich verengt. Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SächsStiftG). Rechtsaufsicht heißt: geprüft wird die Rechtmäßigkeit, nicht die Zweckmäßigkeit. Ob der Vorstand klug investiert, geht die Behörde nichts an; ob er sich an Gesetz und Satzung hält, sehr wohl.
Der für privatnützige Strukturen entscheidende Satz folgt direkt danach: Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die keine steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 5 verfolgen, unterliegen nur insoweit der Stiftungsaufsicht, als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung nicht gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen zuwiderläuft; gesetzliche Anerkennungs- und Genehmigungspflichten bleiben unberührt (§ 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SächsStiftG). Für eine sächsische Familienstiftung bedeutet das eine deutlich reduzierte Aufsichtstiefe, aber keinen Freibrief: Anerkennung, Genehmigung von Satzungsänderungen und die Vorlagepflichten aus § 7 bleiben unverändert bestehen.
Die Instrumente der Landesdirektion, der Reihe nach
- Unterrichtung und Prüfung (§ 11 Abs. 2 SächsStiftG): Die Stiftungsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, insbesondere Anstalten und Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen sowie die Vorlage von Berichten und Akten innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
- Beanstandung (§ 11 Abs. 3 SächsStiftG): Sie kann Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Stiftungsorgane, die gegen ein Gesetz, den Stiftungszweck oder die Satzung verstoßen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben, abgeändert oder rückgängig gemacht werden.
- Ersatzvornahme (§ 11 Abs. 4 SächsStiftG): Kommt die Stiftung einer Anordnung nicht fristgerecht nach, kann die Behörde sie auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder einen Dritten damit beauftragen.
- Abberufung (§ 11 Abs. 5 und 6 SächsStiftG): Hat sich ein Organmitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig, kann die Behörde die Abberufung anordnen und ihm die Geschäftsführung einstweilen oder dauerhaft untersagen. Kommt die Stiftung dem nicht nach oder ist sie dazu nicht in der Lage, kann die Behörde selbst abberufen und ein anderes Mitglied berufen.
Die Eskalation ist damit klar gestuft: erst Information, dann Beanstandung, dann Ersatzvornahme, zuletzt der Zugriff auf die Person. Dass es in der Praxis fast nie so weit kommt, liegt daran, dass die ersten beiden Stufen meist genügen.
Akten und Verzeichnis
Zwei organisatorische Regeln runden das ab. Die Stiftungsbehörde führt für jede Stiftung eine Akte mit allen Unterlagen des Anerkennungsverfahrens, der Satzungsänderungsverfahren und der Aufsichtsführung einschließlich der behördlichen Beratung; sie ist bis zehn Jahre nach Erlöschen der Stiftung aufzubewahren, die Unterlagen der Jahresabrechnungsprüfung und zur Zusammensetzung der Organe sogar 30 Jahre (§ 12 SächsStiftG). Daneben führt die Behörde ein Stiftungsverzeichnis mit Name und Rechtsform, Sitz und Anschrift, Stiftungszweck, Vertretungsberechtigung, Zusammensetzung der Organe und Tag der Anerkennung (§ 13 Abs. 1 SächsStiftG). Die Einsichtnahme ist jedem gestattet, für die Daten zur Organzusammensetzung allerdings nur mit Einwilligung der betroffenen Personen; Eintragungen begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit, und darüber hinausgehende Informationsrechte bestehen nicht (§ 13 Abs. 2 SächsStiftG). Eine durchsuchbare Fassung dieser Daten bietet das Verzeichnis der Stiftungen in Sachsen mit 699 Einträgen.
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Stiftungs-Check starten6. Was gilt in Sachsen besonders für kirchliche und für kommunale Stiftungen?
Beide Typen hat das SächsStiftG mit eigenen Paragrafen bedacht, und beide Male geht es um die Frage, wer eigentlich das Sagen hat: die Landesdirektion, die Kirche oder die Kommune.
Kirchliche Stiftungen (§ 4 SächsStiftG)
Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, und die von einer Kirche errichtet oder organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder in der Satzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind (§ 4 Abs. 1 SächsStiftG). Die Anerkennung als rechtsfähige kirchliche Stiftung, ihre Aufhebung und ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung obliegen der Stiftungsbehörde und bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde (§ 4 Abs. 2 SächsStiftG). Es braucht also beide Seiten.
Danach trennen sich die Wege: Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde; im Übrigen unterliegen kirchliche Stiftungen keiner staatlichen Aufsicht (§ 4 Abs. 3 SächsStiftG). Für kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die kirchlichen Vorschriften und die Staatskirchenverträge (§ 4 Abs. 4 SächsStiftG). Und die Regeln gelten entsprechend für Stiftungen jüdischer Religionsgemeinschaften und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (§ 4 Abs. 5 SächsStiftG). Einen Überblick über den Typ gibt der Beitrag Kirchliche Stiftung.
Kommunale Stiftungen (§ 3 SächsStiftG)
Kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen in Sachsen zweistufig: durch Satzungsbeschluss einer kommunalen Gebietskörperschaft und die Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SächsStiftG). Für die Anerkennung muss die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Stiftungsvermögens gesichert erscheinen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SächsStiftG). Vertretung und Verwaltung obliegen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, den für die Gebietskörperschaft zuständigen Organen (§ 3 Abs. 3 SächsStiftG).
Wohin das Vermögen fällt, wenn niemand bestimmt wurde
Diese Regel gilt für alle Typen und lohnt einen Blick in die eigene Satzung. Ist für den Fall der Auflösung oder Aufhebung weder ein Anfallberechtigter bestimmt noch einem Stiftungsorgan die Bestimmung übertragen, fällt das Vermögen einer kommunalen Stiftung an die kommunale Gebietskörperschaft, einer kirchlichen Stiftung an die errichtende, organisatorisch verbundene oder aufsichtsführende Kirche und bei allen anderen Stiftungen an den Freistaat Sachsen (§ 9 SächsStiftG). Wer das nicht will, schreibt einen Anfallberechtigten in die Satzung, und zwar bevor die Frage aktuell wird.
7. Was hat die sächsische Reform 2023 geändert, und was ändert sich zum 1. Januar 2027?
Sachsen hat sein Stiftungsgesetz nicht angepasst, sondern ersetzt. Das Gesetz zur Anpassung stiftungsrechtlicher Vorschriften vom 28. November 2023 hat in Artikel 1 das heutige SächsStiftG erlassen; nach Artikel 6 Abs. 1 traten die Artikel 1, 2 und 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft, und gleichzeitig trat das Sächsische Stiftungsgesetz vom 7. August 2007 außer Kraft. Das war Ende 2023. Alle Fundstellen, die noch die Fassung von 2007 zitieren, und dazu gehören etliche PDF-Dokumente im Netz, sind damit überholt.
Was der Bruch praktisch bedeutet hat
Die Anpassung ans neue Bundesrecht hat das Landesgesetz entschlackt: keine eigenen Regeln mehr zu Satzungsänderung, Zusammenlegung oder Auflösung, weil das jetzt die §§ 85, 85a, 86a bis 86h und 87 ff. BGB erledigen. Geblieben ist das Organisationsrecht. Für bestehende Stiftungen hat das Gesetz zusätzlich eine Anpassungspflicht angeordnet: Stiftungen mit einer Satzung, die den zwingenden Vorschriften der §§ 80 bis 88 BGB oder des SächsStiftG nicht entspricht, mussten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten eine übereinstimmende Satzung vorlegen, die der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedarf (§ 17 Abs. 1 SächsStiftG). Diese Frist ist inzwischen abgelaufen. Wer sie versäumt hat, holt die Vorlage nach, statt sie auszusitzen. Wie eine nachträgliche Satzungsänderung heute abläuft, beschreibt der Beitrag Satzung nachträglich ändern.
Eine zweite Auffangregel steht in § 17 Abs. 3 SächsStiftG: Bestehen Zweifel über die Rechtsform einer Stiftung, die für sie geltende Satzung oder die Stiftungsverwaltung, entscheidet darüber die Stiftungsbehörde; sie kann der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder die Stiftung aufheben. Das zielt vor allem auf Altstiftungen mit lückenhafter Überlieferung, ein in den ostdeutschen Ländern nicht seltener Fall.
Der Termin, den du dir vormerken solltest
Artikel 3 desselben Gesetzes enthält "Änderungen zur Einführung des Stiftungsregisters", und die treten gestaffelt in Kraft. Die Neufassungen von § 2 Abs. 3 und § 6 SächsStiftG gelten seit dem 1. Januar 2026 (Artikel 6 Abs. 2). Zum 1. Januar 2027 folgen nach Artikel 6 Abs. 3 zwei weitere Schritte: § 13 SächsStiftG wird von "Stiftungsverzeichnis" auf "Informationsrechte" umgestellt, das sächsische Verzeichnis entfällt damit als eigene Landeseinrichtung, und § 14 verliert die Kostenfreiheit für Bescheinigungen, Abdrucke und Auskünfte aus dem Verzeichnis. Parallel streicht Artikel 4 die zugehörigen Gebührentarifstellen.
Dazu gehört eine ehrliche Einordnung: Das bundesweite Stiftungsregister startet nach der Fußnote zu den §§ 18 und 20 StiftRG erst am 1. Januar 2028, nachdem der Termin verschoben wurde. Zwischen dem sächsischen Umstellungsdatum und dem Start des Bundesregisters liegt damit ein Jahr. Ob und wie Sachsen das auflöst, ist zum Redaktionsschluss offen; wenn du in diesem Zeitraum eine Auskunft oder einen Nachweis über deine Stiftung brauchst, klärst du das direkt mit der Landesdirektion. Eine Eintragungspflicht besteht bis zum Start des Registers jedenfalls nicht.
8. Warum darfst du das Stiftungsgesetz Sachsen nicht mit dem Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt verwechseln?
Weil es zwei verschiedene Bundesländer mit zwei verschiedenen Gesetzen und zwei verschiedenen Behörden sind, und weil die Suchergebnisse zu beiden Gesetzen regelmäßig durcheinandergeraten.
| Freistaat Sachsen | Land Sachsen-Anhalt | |
|---|---|---|
| Gesetz | Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) vom 28. November 2023 | Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA) von 2011 |
| Stiftungsbehörde | Landesdirektion Sachsen (§ 10 Abs. 1 S. 1 SächsStiftG) | Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt |
| Typische Sitzorte | Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau, Görlitz | Magdeburg, Halle, Dessau-Roßlau, Stendal |
Die Zuordnung ist einfach, wenn du sie einmal sauber machst: Maßgeblich ist allein der Sitz der Stiftung (§ 1 SächsStiftG). Liegt er im Freistaat Sachsen, gilt alles, was auf dieser Seite steht. Liegt er in Sachsen-Anhalt, gelten ein anderes Landesgesetz und eine andere Behörde, und die Fristen, Gebühren und Aufsichtsregeln dieses Beitrags passen dann nicht. Zu den inhaltlichen Regeln Sachsen-Anhalts treffen wir hier bewusst keine Aussage; sie sind an dieser Stelle nicht geprüft.
Unser Fazit
Das Sächsische Stiftungsgesetz ist nach der Bundesreform ein Organisationsgesetz geworden, und genau deshalb ist es für Stifter praktisch wichtiger, als seine 17 Paragrafen vermuten lassen. Es beantwortet die vier Fragen, die das BGB offenlässt: Wer entscheidet? Die Landesdirektion Sachsen. Was muss ich jährlich abliefern? Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluss binnen sechs Monaten. Was kostet mich das? Als gemeinnützige Stiftung nichts, sonst 300 bis 1.500 € für die Anerkennung. Und wie tief schaut die Behörde hin? Rechtsaufsicht, bei nicht steuerbegünstigten Stiftungen sogar nur in dem Umfang, der öffentliche Interessen sichert.
Zwei Punkte lohnen die besondere Aufmerksamkeit. Erstens die Bewehrung: Sachsen hat die Vorlage- und Meldepflichten mit einem Bußgeldrahmen bis 2.500 € unterlegt, was in dieser Deutlichkeit nicht selbstverständlich ist. Zweitens der Zuschnitt für privatnützige Stiftungen, der zwei Seiten hat: geringere Aufsichtstiefe, dafür jährlich ein externer Prüfungsbericht und keine Gebührenfreiheit. Wer eine Familienstiftung in Sachsen plant, sollte beides in dieselbe Rechnung schreiben.
Und was heißt das für dich?
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Häufige Fragen
Nennt das SächsStiftG ein Mindestkapital für die Stiftungsgründung in Sachsen?
Nein. Für privatrechtliche Stiftungen enthält das SächsStiftG keinen Betrag; der Maßstab steht in § 82 BGB. Ein dokumentierter sächsischer Fixwert existiert nicht, die Länderpraxis bewegt sich zwischen 100.000 und 250.000 €. Nur für kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 SächsStiftG, dass die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung aus den Erträgen gesichert erscheint.
Muss ich die Jahresunterlagen auch einreichen, wenn die Stiftung ein ruhiges Jahr hatte?
Ja. Die Pflicht aus § 7 Abs. 3 Satz 2 SächsStiftG gilt unabhängig vom Umfang der Tätigkeit, und die Frist von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres läuft auch dann. Nur die Stiftungsbehörde selbst kann im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen von der jährlichen Vorlagepflicht zulassen (§ 7 Abs. 3 Satz 5 SächsStiftG).
Kann die Landesdirektion Sachsen ein Vorstandsmitglied abberufen?
Ja. Hat sich ein Organmitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig, kann die Stiftungsbehörde die Abberufung anordnen und ihm die Geschäftsführung einstweilen oder dauerhaft untersagen (§ 11 Abs. 5 SächsStiftG). Kommt die Stiftung dem nicht nach oder ist sie dazu nicht in der Lage, kann die Behörde selbst abberufen und ein anderes Mitglied berufen (§ 11 Abs. 6 SächsStiftG).
Ist das sächsische Stiftungsverzeichnis öffentlich einsehbar?
Die Einsichtnahme in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet (§ 13 Abs. 2 Satz 2 SächsStiftG). Für die Daten zur Zusammensetzung der Stiftungsorgane braucht es allerdings die Einwilligung der betroffenen Personen. Eintragungen begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit, und weitergehende Informationsrechte zu behördlichen Unterlagen über Anerkennung und Aufsicht bestehen nicht.
Was kostet eine Satzungsänderung bei der sächsischen Stiftungsbehörde?
Für steuerbegünstigte Stiftungen nichts: § 14 SächsStiftG stellt die gesetzlichen Genehmigungsverfahren kostenfrei. Für alle anderen sieht das sächsische Kostenverzeichnis für die Genehmigung einer Satzungsänderung einen Rahmen von 300 bis 1.200 € vor. Unabhängig davon kann die Stiftungsbehörde nach § 8 SächsStiftG eine Bestätigung des Finanzamts verlangen, dass die Steuerbegünstigung durch die Änderung nicht beeinträchtigt wird.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung stiftungsrechtlicher Vorschriften, Fassung gültig ab 1. Januar 2026
- Geltungsbereich: § 1 SächsStiftG; Stiftungen des öffentlichen Rechts und Verweis auf die §§ 80 bis 87c BGB: § 2 SächsStiftG
- Kommunale Stiftungen (Begriff, Entstehung, Vertretung): § 3 SächsStiftG; kirchliche Stiftungen (Begriff, Zustimmung der Kirchenbehörde, Genehmigung zweckberührender Satzungsänderungen, keine sonstige staatliche Aufsicht): § 4 SächsStiftG; steuerbegünstigte Stiftungen: § 5 SächsStiftG
- Anerkennung, schriftliche Mitteilung, Verbot von Auflagen und Bedingungen: § 6 SächsStiftG
- Stiftungsverwaltung: Erhaltung des Grundstockvermögens und Ausnahmeantrag § 7 Abs. 1, unverzügliche Mitteilungspflichten § 7 Abs. 2, Buchführung, Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluss binnen sechs Monaten, Prüfungsbericht nicht steuerbegünstigter Stiftungen und Ausnahmen von der Vorlagepflicht § 7 Abs. 3 SächsStiftG
- Bestätigung des Finanzamts bei Satzungsänderung: § 8 SächsStiftG; Vermögensanfall ohne benannten Anfallberechtigten: § 9 SächsStiftG
- Stiftungsbehörden (Landesdirektion Sachsen, oberste Stiftungsbehörde Staatsministerium des Innern, Zuständigkeit im Sinne der §§ 80 bis 88 BGB): § 10 SächsStiftG
- Stiftungsaufsicht als Rechtsaufsicht, eingeschränkte Aufsicht über nicht steuerbegünstigte Stiftungen, Unterrichtung und Prüfung, Beanstandung, Ersatzvornahme, Abberufung: § 11 SächsStiftG
- Stiftungsakte und Aufbewahrungsfristen von zehn beziehungsweise 30 Jahren: § 12 SächsStiftG; Stiftungsverzeichnis, Einsichtnahme und Grenzen der Informationsrechte: § 13 SächsStiftG
- Kostenfreiheit für steuerbegünstigte Stiftungen: § 14 SächsStiftG; Ordnungswidrigkeiten und Geldbuße bis 2.500 €: § 16 SächsStiftG; Übergangsbestimmungen und Satzungsanpassung binnen eines Jahres: § 17 SächsStiftG
- Gebührenrahmen: laufende Nummer 97 der Anlage 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses in der Fassung des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870)
- Inkrafttreten und Außerkrafttreten des Sächsischen Stiftungsgesetzes vom 7. August 2007: Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung stiftungsrechtlicher Vorschriften; gestaffelte Registeränderungen: Artikel 3 und Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 und 3
- Bundesrecht: Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit 1. Juli 2023, §§ 80 ff. BGB; Anerkennungsvoraussetzungen § 82 BGB; Genehmigung von Satzungsänderungen § 85a Abs. 1 Satz 2 BGB; Erhaltung des Grundstockvermögens § 83c BGB; Start des Stiftungsregisters nach der Fußnote zu den §§ 18 und 20 StiftRG am 1. Januar 2028
- Praxiswerte (Errichtungs- und laufende Kosten, Länder-Spannbreite beim Grundstockvermögen) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Landesrecht abgerufen am 2. September 2026 über das amtliche Vorschriftenportal des Freistaates Sachsen. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.