Familienvermögen strukturieren: Welche Modelle gibt es, und wo liegen die Grenzen?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 13 Min.
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Familienvermögen strukturieren: Welche Modelle gibt es, und wo liegen die Grenzen?

Familienvermögen strukturieren heißt zuerst ordnen, dann übertragen: Bestandsaufnahme aller Assets, Halter und Verträge, danach die Wahl des Vehikels. Als Praxis-Faustregel gilt: unter rund 250.000 € reichen GbR oder vermögensverwaltende GmbH, zwischen 250.000 und 2 Mio. € passt meist eine Familiengesellschaft, ab etwa 2 Mio. € die Familienstiftung.

In diesem Beitrag geht es um den Schritt, der in der Praxis fast immer übersprungen wird: die Strukturierungs-Entscheidung selbst. Die meisten Familienvermögen sind nicht geplant worden, sie sind gewachsen. Ein Haus aus den Achtzigern, eine Betriebsimmobilie im Privatvermögen, zwei GmbH-Anteile, ein Depot, dazu Darlehen zwischen Eltern und Kindern, für die es nie einen Vertrag gab. Wer in dieser Lage direkt nach dem richtigen Vehikel fragt, stellt die zweite Frage zuerst. Welches Vehikel am Ende passt, behandelt der Grundsatz-Vergleich Stiftung oder Familiengesellschaft; hier geht es um den Prozess davor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erst ordnen, dann übertragen. Eine Übertragung friert den bestehenden Zustand ein. Fehler in der Halterstruktur werden dadurch nicht gelöst, sondern teuer zementiert.
  • Bestandsaufnahme in drei Spalten: Welche Assets gibt es, wer hält sie rechtlich, welche Verträge hängen daran. Erst diese Liste macht eine Struktur-Entscheidung möglich.
  • Vier typische Strukturfehler: alles im Privatvermögen, Betrieb und Immobilie vermischt, keine Nachfolgeregelung, mündliche Vereinbarungen innerhalb der Familie.
  • Vehikel nach Größenordnung: bis ca. 250.000 € GbR oder vermögensverwaltende GmbH, 250.000 bis 2 Mio. € Familiengesellschaft, ab ca. 2 Mio. € Familienstiftung, häufig als Hybrid mit operativer Tochter.
  • Harte Grenzen: Behaltensfristen von 5 bzw. 7 Jahren nach §§ 13a, 13b ErbStG, Schenkungsteuer bei jeder Übertragung, und keine Struktur der Welt löst einen Familienkonflikt.

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1. Was heißt „Familienvermögen strukturieren" überhaupt?

Familienvermögen strukturieren heißt, das vorhandene Vermögen bewusst auf Halter, Ebenen und Regeln zu verteilen, statt es dort zu belassen, wo es historisch gelandet ist. Es ist zuerst eine Ordnungsfrage, erst danach eine Steuer- oder Rechtsformfrage.

Struktur ist nicht gleich Vehikel

Ein Vehikel ist eine GbR, eine vermögensverwaltende GmbH, eine GmbH & Co. KG oder eine Stiftung. Eine Struktur ist die Antwort auf drei andere Fragen: Was gehört zusammen, was muss getrennt bleiben, und wer entscheidet worüber. Wer mit dem Vehikel beginnt, kauft eine Antwort, bevor die Frage feststeht. Der Merksatz dazu: Die Rechtsform ist das Ergebnis der Strukturierung, nicht ihr Anfang.

Die drei Ziele, die sich widersprechen können

Praktisch verfolgen Familien drei Ziele gleichzeitig, und diese Ziele ziehen in unterschiedliche Richtungen:

  • Flexibilität: Änderungen sollen möglich bleiben, weil sich Familienverhältnisse wandeln. Das spricht für Gesellschaftsverträge, die jederzeit anpassbar sind.
  • Bindung: Das Vermögen soll zusammenbleiben, auch wenn die nächste Generation anderer Meinung ist. Das spricht für eine Satzung, die sich gerade nicht leicht ändern lässt.
  • Schutz: Zugriffe von außen sollen ins Leere laufen. Das spricht dafür, Vermögen aus dem Privateigentum herauszunehmen.

Diese drei Ziele lassen sich nicht gleichzeitig maximieren. Strukturierung ist deshalb eine Priorisierungs-Entscheidung: Wer maximale Flexibilität will, bekommt schwächere Bindung; wer maximale Bindung will, verliert die freie Verfügung.

2. Wie machst du die Bestandsaufnahme deines Familienvermögens?

Die Bestandsaufnahme läuft in drei Spalten: Assets, Halter, Verträge. Erst wenn zu jedem Vermögenswert klar ist, wem er rechtlich gehört und welche Verpflichtungen daran hängen, lässt sich überhaupt beurteilen, welche Struktur passt. In der Beratungspraxis ist dieser Schritt der aufwendigste und zugleich der, der die meisten Überraschungen produziert.

Spalte 1: Welche Assets gibt es wirklich?

Erfasst wird jeder Vermögenswert mit Art, Wert und Ertrag. Entscheidend ist die Unterscheidung nach Ertragsart, denn davon hängt ab, ob eine Struktur überhaupt etwas bewirken kann:

  • Ertragbringende Vermögenswerte: vermietete Immobilien, Beteiligungen mit Ausschüttungen, Depots mit Kapitalerträgen. Nur diese lassen sich in eine Struktur verlagern und dort günstiger besteuern.
  • Nicht ertragbringende Vermögenswerte: das selbstgenutzte Eigenheim, Sammlungen, private Fahrzeuge. Sie erzeugen Kosten, keine Erträge, und gehören selten in eine Struktur.
  • Operatives Betriebsvermögen: das aktive Unternehmen. Es folgt eigenen Regeln, etwa der Verschonung nach § 13b ErbStG, und bewertet sich mit dem 13,75-fachen des durchschnittlichen Gewinns der letzten fünf Jahre.

Spalte 2: Wer hält was rechtlich?

Hier wird notiert, wer im Grundbuch, im Handelsregister oder im Depotvertrag tatsächlich steht, nicht wer es „eigentlich“ ist. Typisches Fundstück: eine Immobilie, die Eheleuten je zur Hälfte als Bruchteilsgemeinschaft gehört, obwohl beide von einer GbR sprechen. Der Unterschied ist folgenreich, denn eine GbR lässt sich später steuerneutral in eine GmbH oder GmbH & Co. KG umwandeln, eine Bruchteilsgemeinschaft nicht. Genauso häufig: Anteile auf ein Kind übertragen, ohne dass Stimmrechte oder Verfügungsbeschränkungen geregelt sind.

Spalte 3: Welche Verträge hängen daran?

Zu jedem Asset gehören Verträge, die eine spätere Umstrukturierung erlauben oder blockieren. Zu prüfen sind mindestens:

  • Darlehen innerhalb der Familie, insbesondere solche ohne schriftlichen Vertrag und ohne Verzinsung
  • Mietverträge zwischen Familienmitgliedern und familieneigenen Gesellschaften, einschließlich der Frage, ob die vereinbarte Miete ortsüblich ist (mindestens 66 % gelten als Orientierung, sonst droht ein geldwerter Vorteil)
  • Bankdarlehen mit Zustimmungsvorbehalten bei Eigentümerwechsel
  • Gesellschaftsverträge mit Vinkulierungs- oder Nachfolgeklauseln
  • Eheverträge, Testamente, Erbverträge und bereits erklärte Pflichtteilsverzichte

Der Merksatz für diesen Schritt: Eine Struktur kann nur so gut sein wie die Verträge, auf denen sie aufsetzt.

3. Welche Strukturfehler stecken in fast jedem gewachsenen Familienvermögen?

Vier Fehler tauchen so regelmäßig auf, dass sie eher die Regel als die Ausnahme sind: alles im Privatvermögen, Betrieb und Immobilie vermischt, keine Nachfolgeregelung und mündliche Absprachen innerhalb der Familie. Sie entstehen nicht durch Fehlentscheidungen, sondern dadurch, dass nie eine Entscheidung getroffen wurde.

Fehler 1: Alles liegt im Privatvermögen

Im Privatvermögen fällt auf Vermögenserträge Einkommensteuer bis zum persönlichen Spitzensatz an, während eine vermögensverwaltende Struktur mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag arbeitet und einen Freibetrag von 5.000 € nach § 24 KStG hat. Der zweite Effekt wiegt oft schwerer als der steuerliche: Privatvermögen ist angreifbar. Es ist pfändbar, es fällt in den Zugewinn, es ist pflichtteilsrelevant und es geht bei jedem Generationenwechsel durch die Erbschaftsteuer. Wie weit eine Struktur hier wirklich schützt und wo der Schutz endet, behandelt der Beitrag Vermögensschutz mit Stiftungen.

Fehler 2: Betrieb und Immobilie in einer Hand

Das klassische Muster: Der Unternehmer hält die Betriebsimmobilie privat und vermietet sie an seine eigene GmbH. Das verknüpft zwei Vermögensteile, die getrennt gehören, denn operatives Risiko und langfristiger Immobilienwert haben unterschiedliche Zeithorizonte. Ob aus dieser Konstellation zusätzlich eine steuerliche Verknüpfung zwischen Besitz und Betrieb entsteht, ist im Einzelfall zu prüfen; die Mechanik dahinter erklärt der Beitrag zur Betriebsaufspaltung. Das Strukturierungs-Prinzip lautet: Risiko und Substanz auf verschiedene Ebenen.

Fehler 3: Keine Nachfolgeregelung, nur ein Testament

Ein Testament verteilt Vermögen, es strukturiert es nicht. Wird ein Familienvermögen direkt an mehrere Kinder vererbt, entsteht eine Erbengemeinschaft mit vollen Erbschaftsteuer-Folgen, Pflichtteilsansprüchen und einem realen Risiko, dass Erben verkaufen müssen oder wollen. Bei Familiengesellschaften wiederholt sich das bei jedem Generationenwechsel, weil Anteile vererbt werden und pflichtteilsrelevant bleiben. Wie sich dieser Zyklus durchbrechen lässt, zeigt der Beitrag Generationenvermögen sichern.

Fehler 4: Mündliche Absprachen in der Familie

„Das Geld für den Hausbau bekommst du vom Vermögen, das rechnen wir später an.“ Solche Sätze sind in vielen Familien die einzige Grundlage für sechsstellige Beträge. Ohne Vertrag ist im Zweifel offen, ob es sich um ein Darlehen oder eine Schenkung handelt, und diese Frage entscheidet über Schenkungsteuer, über die Anrechnung im Erbfall und über den Pflichtteil. Zur Strukturierung gehört deshalb, offene Familien-Geldflüsse vor der Übertragung schriftlich einzuordnen.

4. In welcher Reihenfolge strukturiert man richtig?

Die Reihenfolge lautet: ordnen, dann bewerten, dann Zielbild festlegen, dann übertragen. Wer zuerst überträgt und danach ordnet, zahlt in aller Regel zweimal, weil jede Korrektur nach der Übertragung erneut Notar, Bewertung und häufig Steuer auslöst.

Schritt 1: Ordnen

Bestandsaufnahme nach den drei Spalten aus Abschnitt 2, offene Familiendarlehen verschriftlichen, Halterverhältnisse korrigieren, wo sie erkennbar falsch sind. Genau hier liegt der praktische Wert der GbR als Übergangsform: Sie ist unkompliziert, benötigt kein Mindestkapital und lässt sich später steuerneutral in eine GmbH oder GmbH & Co. KG umwandeln. Diese Weiche stellt man am besten vor dem Kauf, nicht danach.

Schritt 2: Bewerten

Ohne Werte keine Struktur-Entscheidung, denn sämtliche Schwellen hängen an Zahlen: Schenkungsteuer-Freibeträge, die Frage, ob sich der Aufwand einer Struktur überhaupt trägt, und die spätere Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre einen Erbfall fingiert (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, Freibetrag 800.000 €).

Schritt 3: Zielbild festlegen

Erst jetzt fällt die Vehikel-Entscheidung, und zwar entlang der Prioritätenfrage aus Abschnitt 1: Flexibilität, Bindung oder Schutz. Zum Zielbild gehört auch, welche Vermögensteile bewusst draußen bleiben. Wer sein gesamtes Vermögen in eine Struktur gibt, steht anschließend ohne freie Liquiditätsreserve da.

Schritt 4: Übertragen, gestaffelt

Übertragungen laufen nicht in einem Zug, sondern nach Fristen. Schenkungsteuer-Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre, im Verhältnis zu Kindern mit 400.000 €, zu Enkeln mit 200.000 € und zu Urenkeln mit 100.000 €. Wer früh anfängt, nutzt sie mehrfach; Details dazu im Beitrag zur 10-Jahres-Frist bei Schenkungen. Für Übertragungen in eine Stiftung gilt eine wichtige Abweichung: Das Steuerklassen-Privileg greift nur einmal bei der Errichtung, spätere Zustiftungen fallen in Steuerklasse III. Eine Stiftung wächst deshalb typischerweise nicht über wiederholte Zustiftungen, sondern über thesaurierte Erträge.

5. Welches Vehikel kommt ab welchem Vermögen in Frage?

Als grobe Orientierung gilt: bis rund 250.000 € GbR oder vermögensverwaltende GmbH, zwischen 250.000 und 2 Mio. € eine Familiengesellschaft wie die GmbH & Co. KG, ab etwa 2 Mio. € eine Familienstiftung, häufig kombiniert mit einer operativen Tochtergesellschaft. Diese Schwellen sind keine Rechtsregeln, sondern Aufwand-Nutzen-Grenzen aus der Praxis.

VermögensbildTypisches VehikelWarumGrenze
Bis ca. 250.000 €, aktives VermietenGbR oder vermögensverwaltende GmbHKeine Eintragung nötig (GbR) bzw. Haftungsbegrenzung auf 25.000 € Stammkapital (GmbH); später steuerneutral umwandelbarPersönliche Haftung in der GbR, schwache Bindungswirkung, komplexe Auseinandersetzung im Todesfall
250.000 bis 2 Mio. €, Mix aus Mieten und BeteiligungenGmbH & Co. KG als FamiliengesellschaftKomplementär-GmbH trägt die Haftung, Familie hält Kommanditanteile; Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € bleibt erhaltenAnteile sind vererblich und pflichtteilsrelevant, Erbschaftsteuer bei jedem Generationenwechsel, Gesellschaftsvertrag durch die nächste Generation änderbar
Ab ca. 2 Mio. €, Generationen-SicherungFamilienstiftung, oft mit operativer GmbH-TochterVermögen ist juristisch losgelöst, keine Erbfolge auf Stiftungsvermögen, 15 % Körperschaftsteuer auf Erträge, Schachtelprivileg nach § 8b KStG ab 10 % BeteiligungEndgültigkeit, Satzung kaum änderbar, Gründung ab ca. 17.500 €, Erbersatzsteuer alle 30 Jahre
Ab ca. 1 Mio. € mit operativem GeschäftHybrid: GmbH & Co. KG operativ + Familienstiftung als HoldingAktivität und Risiko bleiben in der KG, der langfristige Vermögensschutz in der StiftungZwei Strukturen bedeuten zwei Mal Verwaltung, Buchführung und Kosten

Was die Struktur kostet

Die Kostenfrage entscheidet die unteren Schwellen mit. Eine GmbH-Gründung liegt bei rund 1.000 bis 3.000 €, eine rechtsfähige Stiftung bei ab etwa 17.500 €. Laufend sind für die Stiftung ungefähr 1.000 bis 3.000 € pro Jahr anzusetzen, für eine bilanzierende Familiengesellschaft eher 1.500 bis 5.000 €. Bei kleinen Vermögen verzehren diese Fixkosten den Vorteil. Eine detaillierte Aufstellung liefert der Beitrag Was kostet eine Stiftung?.

Wann die Familiengesellschaft die bessere Wahl ist

Eine Familiengesellschaft passt besser bei aktiver operativer Tätigkeit, bei mittelfristiger Bündelung über ein bis zwei Generationen, bei hohem Anpassungsbedarf in wandelnden Familienverhältnissen und dann, wenn Anteile später verkäuflich oder vererbbar bleiben sollen. Die Ausgestaltung eines solchen Pools beschreibt der Beitrag Familienpool gründen. Die Stiftung ist überlegen bei dauerhafter Sicherung über drei und mehr Generationen, beim Schutz vor Pflichtteil, Scheidung und Insolvenz und dann, wenn der Stifterwille verbindlich bleiben soll.

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6. Wo liegen die Grenzen der Strukturierung?

Die Grenzen sind vier: Fristen, Steuerfolgen der Übertragung selbst, die Endgültigkeit der stärksten Vehikel und der Faktor Familie. Keine davon lässt sich wegoptimieren, sie lassen sich nur einplanen.

Grenze 1: Fristen laufen langsamer als Pläne

Ein Formwechsel über mehrere Stufen, etwa von der GbR über die GmbH und die GmbH & Co. KG bis in eine Stiftung, ist möglich, aber die Sperr- und Behaltensfristen nach §§ 13a, 13b ErbStG von fünf beziehungsweise sieben Jahren binden. Wird zu früh weiterübertragen oder verkauft, entfällt die Verschonung für Betriebsvermögen rückwirkend. Strukturierung ist deshalb ein Jahrzehnt-Projekt, kein Jahresprojekt.

Grenze 2: Jede Übertragung ist ein Steuertatbestand

Vermögen wandert nicht kostenlos in eine Struktur. Die Übertragung an eine Stiftung ist schenkungsteuerlich relevant, bei Immobilien kommen Notar und Grundbuch hinzu, und ein späteres Rückholen ist wirtschaftlich meist keine Option. Wer die Struktur zu früh schließt, bezahlt Flexibilität, die er noch gebraucht hätte.

Grenze 3: Die stärkste Bindung ist die endgültigste

Die Familienstiftung liefert die höchste Generationenkontinuität, weil der Stifterwille bleibt. Derselbe Mechanismus bedeutet: Die Satzung ist schwer änderbar, die freie Verfügung endet, und wirtschaftliche Aktivität ist nur eingeschränkt möglich, weil eine vermögensverwaltende Stiftung nicht ohne weiteres ins Gewerbliche kippen darf. Wer in zehn Jahren aktiv wirtschaften will, wählt bewusst das flexiblere Vehikel oder das Hybrid-Modell.

Grenze 4: Struktur ersetzt keine Familieneinigkeit

Eine Struktur kann Vermögen erhalten, sie löst aber keine Familienkonflikte. Sind sich Geschwister nicht einig, verlagert sich der Streit nur, von der Erbengemeinschaft in den Vorstand oder in den Kreis der Destinatäre, also der Begünstigten. Deshalb gehören Familiengespräch, klare Satzungs- oder Vertragsregeln und eine frühe Einbindung der nächsten Generation zur Strukturierung dazu, nicht erst danach.

7. Welche Fehler kosten in der Strukturierungsphase am meisten?

  • Übertragen vor dem Ordnen: Eine Übertragung konserviert den Ist-Zustand mitsamt seiner Fehler. Korrekturen danach kosten erneut Notar, Bewertung und häufig Steuer.
  • Das Vehikel vor dem Ziel wählen: Wer sich auf eine Rechtsform festlegt, bevor Prioritäten zwischen Flexibilität, Bindung und Schutz geklärt sind, entscheidet über die falsche Frage.
  • Bruchteilsgemeinschaft statt GbR beim Immobilienkauf: Diese Weiche wird beim Kauf gestellt und ist später nicht mehr kostenneutral korrigierbar, weil der steuerneutrale Formwechsel entfällt.
  • Sperrfristen übersehen: Ein an sich richtiger Umbau kann rückwirkend Schenkungsteuer auf begünstigtes Betriebsvermögen auslösen, wenn er innerhalb der Behaltensfrist erfolgt.
  • Alles einbringen: Wer das gesamte Vermögen bindet, hat keine Reserve mehr für Instandhaltung, Nachschuss oder private Lebensplanung.
  • Die nächste Generation erst am Ende informieren: Eine Struktur, die niemand mitträgt, wird bei der ersten Gelegenheit blockiert.

Unser Fazit

Familienvermögen strukturieren ist zuerst Aufräumarbeit und erst danach Rechtsformwahl. Wer die Bestandsaufnahme über Assets, Halter und Verträge sauber macht, erkennt die vier typischen Strukturfehler meist selbst: alles im Privatvermögen, Betrieb und Immobilie vermischt, keine echte Nachfolgeregelung, mündliche Geldflüsse in der Familie. Erst danach wird die Vehikel-Frage beantwortbar: Bis rund 250.000 € reicht meist eine einfache Gesellschaft, im mittleren Bereich trägt die Familiengesellschaft, ab etwa 2 Mio. € mit Generationenperspektive spielt die Familienstiftung ihre Stärken aus. Die Reihenfolge bleibt in allen drei Fällen dieselbe: erst ordnen, dann übertragen. Sie kostet Zeit und spart Geld; die umgekehrte Reihenfolge macht es genau andersherum.

FAQ zur Strukturierung von Familienvermögen

Unterhalb von etwa 250.000 € trägt sich der Aufwand einer eigenen Struktur selten; hier reichen in der Regel eine GbR oder eine vermögensverwaltende GmbH mit rund 1.000 bis 3.000 € Gründungskosten. Eine rechtsfähige Stiftung ist ab ca. 100.000 € Grundstockvermögen anerkennungsfähig, wirtschaftlich sinnvoll wird sie in der Praxis aber erst deutlich darüber; eine Treuhandstiftung startet ab etwa 20.000 €.

In aller Regel als GbR. Eine GbR kann später steuerneutral in eine GmbH oder GmbH & Co. KG umgewandelt werden, eine Bruchteilsgemeinschaft nicht. Wer beim Kauf noch nicht weiß, ob mittelfristig eine Familiengesellschaft oder eine Stiftung das Ziel ist, hält sich mit der GbR die Tür offen.

Ja. Das Stiftungsrecht lässt sowohl natürliche als auch juristische Personen und Personengesellschaften als Stifter zu; eine GmbH & Co. KG kann per Gesellschaftsbeschluss selbst Stifterin werden und ihr Vermögen einbringen. Voraussetzung ist ein rechtlich belastbares Vermögen, und die Behaltensfristen nach §§ 13a, 13b ErbStG sind zwingend zu beachten.

Nein, und das ist meist auch nicht sinnvoll. Selbstgenutzte Immobilien und private Gegenstände erzeugen keine Erträge, die sich verlagern ließen. Zudem sollte immer eine freie Liquiditätsreserve außerhalb der Struktur bleiben, weil gebundenes Vermögen nicht kurzfristig verfügbar ist.

Sie gehören vor jede Übertragung schriftlich geregelt. Ohne Vertrag bleibt offen, ob es sich um ein Darlehen oder eine Schenkung handelt, und davon hängen Schenkungsteuer, Anrechnung im Erbfall und Pflichtteil ab. In strukturierten Vermögen wird das Familiendarlehen umgekehrt sogar zum Gestaltungsmittel: Gibt die Struktur ein verzinstes Darlehen, bleibt die Forderung im Vermögen der Struktur, während das Geld beim Familienmitglied arbeitet.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Rechtsrahmen der Stiftung (bundeseinheitlich seit 1. Juli 2023): §§ 80 ff. BGB; Vermögenserhaltung und Grundstockvermögen: § 83c BGB
  • Körperschaftsteuer-Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Schachtelprivileg ab 10 % Beteiligung: § 8b KStG
  • Verschonung von Betriebsvermögen und Behaltensfristen (5 bzw. 7 Jahre): §§ 13a, 13b ErbStG
  • Schenkungsteuer-Freibeträge (400.000 € Kinder, 200.000 € Enkel, 100.000 € weitere Abkömmlinge), 10-Jahres-Zeitraum: §§ 14, 16 ErbStG; Steuerklassen-Privileg bei Errichtung einer Familienstiftung: § 15 Abs. 2 ErbStG
  • Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, Freibetrag 800.000 €: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG i. V. m. § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG
  • Stammkapital der GmbH 25.000 €: § 5 GmbHG; Gewerbesteuer-Freibetrag 24.500 € für Personengesellschaften: § 11 GewStG
  • Praxiswerte (Größenschwellen, Kosten, Vehikel-Eignung) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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