Lohnt sich eine Familienstiftung mit 50.000 Euro?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 14 Min.
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Lohnt sich eine Familienstiftung mit 50.000 Euro?

Für eine rechtsfähige Familienstiftung reichen 50.000 € in aller Regel nicht: Die Praxislinie der Stiftungsaufsichten liegt bei rund 100.000 €. Rechnerisch wirft das Vermögen bei 3 bis 5 % Rendite 1.500 bis 2.500 € im Jahr ab, während allein die laufende Verwaltung 1.000 bis 1.500 € kostet. Realistisch ist die Treuhandstiftung ab 20.000 €.

Die Frage kommt in der Beratung regelmäßig, und sie verdient eine Antwort mit Zahlen statt eines Verkaufsgesprächs. In diesem Beitrag rechnen wir den 50.000-Euro-Fall durch: was das Vermögen realistisch erwirtschaftet, was die Struktur kostet, was steuerlich übrig bleibt und ab welcher Größenordnung sich das Bild dreht.

Welche Schwellen je nach Vermögensart gelten, vertieft der Beitrag Ab welchem Vermögen lohnt sich eine Familienstiftung?; was „Stiftung ohne Kapital“ allgemein bedeutet, behandelt Stiftung gründen ohne großes Vermögen. Hier geht es um den konkreten Betrag und um die Alternativen, die bei 50.000 € funktionieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die kurze Antwort: 50.000 € liegen unter der Praxislinie von ca. 100.000 €, ab der eine rechtsfähige Stiftung als arbeitsfähig gilt. Stiftungen unter 50.000 € werden von Behörden oft als Spendenaktion mit Stiftungs-Etikett eingeordnet und abgelehnt.
  • Die Rechnung: 1.500 bis 2.500 € Jahresertrag (3 bis 5 % Rendite) gegen 1.000 bis 1.500 € laufende Verwaltungskosten und 15.000 bis 25.000 € einmalige Gründungskosten, also 30 bis 50 % des gesamten Vermögens.
  • Steuerlich passiert bei dieser Größe nichts: Der Körperschaftsteuer-Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG) deckt den kompletten Ertrag ab. Die maximale Ersparnis gegenüber der privaten Anlage liegt bei rund 375 € pro Jahr.
  • Tragfähig wird es später: praktisch ab 150.000 bis 200.000 € Grundstockvermögen mit laufenden Erträgen; die Faustregel lautet 30.000 € Vermögenserträge pro Jahr.
  • Vier Alternativen: Treuhandstiftung ab 20.000 €, ansparen und später rechtsfähig gründen, Zustiftung in einen bestehenden Vermögensstock, Familiengesellschaft statt Stiftung.
  • Planungsfalle: Wer klein gründet und später aufstockt, landet bei Zustiftungen in Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag je zehn Jahre. Die Erstausstattung gehört deshalb groß geplant.

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1. Reichen 50.000 € für eine rechtsfähige Familienstiftung?

In den meisten Fällen nicht. Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es zwar nicht, das Gesetz verlangt lediglich, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 80 BGB). Genau diese Prüfung führt in der Praxis aber zu Beträgen, die deutlich über 50.000 € liegen.

Was die Stiftungsaufsicht tatsächlich prüft

Die Behörde fragt nicht nach dem Kontostand, sondern nach der Ertragskraft: Reicht das Vermögen aus, um den Zweck dauerhaft zu finanzieren? Gerechnet wird dabei mit einer erwarteten Rendite von typischerweise 3 bis 5 % pro Jahr. Bei 150.000 € ergibt das 4.500 bis 7.500 € Jahresertrag, von denen nach Verwaltungskosten von rund 1.500 € noch etwas für den Stiftungszweck übrig bleibt. Bei 50.000 € bleibt rechnerisch fast nichts. Deshalb liegt das praktische Minimum für eine rechtsfähige Familienstiftung bei 150.000 € Grundstockvermögen, und 100.000 € gelten als faktische Untergrenze, mit der sich eine arbeitsfähige Stiftung errichten lässt, wenn die Struktur schlank und das Vermögen renditestark angelegt ist.

Die 50.000-Euro-Grenze in der Behördenpraxis

Formal liegt die absolute Untergrenze mancher Aufsichten bei 25.000 bis 50.000 €, je nach Bundesland. Die konkreten Praxiswerte gehen weit auseinander: Darmstadt arbeitet mit 80.000 €, Niedersachsen mit 100.000 €, Bayern verlangt teilweise 100.000 bis 300.000 €, Hessen nennt 150.000 € als Praxiswert. Gleichzeitig gilt: Stiftungen unter 50.000 € werden von Behörden häufig als Spendenaktion mit Stiftungs-Etikett zurückgewiesen, und unterhalb dieser Marke sehen Aufsichten teilweise keine ausreichende Vermögensmasse. 50.000 € sind damit genau der Grenzfall: im Einzelfall vielleicht noch anerkennungsfähig, wirtschaftlich tragfähig sind sie nicht. Eine Anerkennung ist keine Wirtschaftlichkeitsprüfung, sie ist nur die Erlaubnis, die Kosten zu tragen.

Warum die Bandbreite so groß ist

Eine bundeseinheitliche Mindesthöhe gibt es nicht, die Spanne reicht je nach Bundesland und Komplexität von 100.000 bis 300.000 €. Entscheidend ist zudem, woraus das Vermögen besteht: 150.000 € in vermieteten Immobilien sind für die Aufsicht oft tragfähiger als dieselbe Summe als Bankguthaben. Die Anforderungen gehören deshalb vorab mit der zuständigen Stiftungsaufsicht geklärt. Welche Vermögensarten als Grundstock zählen, ordnet der Beitrag Stiftungskapital ein.

2. Was kostet und was bringt eine Familienstiftung mit 50.000 €?

Die Rechnung geht nicht auf: Bei 50.000 € übersteigen die laufenden Kosten den erwarteten Ertragsüberschuss, und die Gründungskosten entsprechen 30 bis 50 % des eingebrachten Vermögens. Beide Seiten im Überblick:

PositionFamilienstiftung mit 50.000 € Grundstock
Erwartete Rendite (Rechenwert der Aufsicht)3 bis 5 % pro Jahr
Jahresertrag daraus1.500 bis 2.500 €
Laufende Verwaltungskosten (Steuerberater, Aufsicht)1.000 bis 1.500 € pro Jahr
Was für den Stiftungszweck bleibt0 bis 1.500 € pro Jahr
Körperschaftsteuer auf diesen Ertrag0 € (Freibetrag 5.000 €, § 24 KStG)
Einmalige Gründungskosten15.000 bis 25.000 €, also 30 bis 50 % des Vermögens
Amortisation der Gründungskostenrechnerisch nicht erreichbar

Die Ertragsseite: 1.500 bis 2.500 € im Jahr

Mit dem Rechenwert der Aufsicht von 3 bis 5 % erwirtschaften 50.000 € zwischen 1.500 und 2.500 € pro Jahr. Das ist die gesamte finanzielle Grundlage der Stiftung: Dieser Betrag muss die Verwaltung tragen, den Stiftungszweck erfüllen und im Idealfall etwas für den Vermögenserhalt übrig lassen. Bei 1.000 bis 1.500 € laufenden Kosten bleiben davon zwischen null und 1.500 €. Im ungünstigen Fall arbeitet die Stiftung ihre eigenen Kosten ab und sonst nichts.

Das ist nicht nur unwirtschaftlich, sondern auch ein Bestandsrisiko: Fließen dauerhaft weniger als 1.200 € pro Jahr an Erträgen, kann die Stiftungsaufsicht die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung verlangen. Die Stiftung verliert dann genau das, wofür sie errichtet wurde, nämlich ihren dauerhaften Bestand. Mit 1.500 bis 2.500 € liegt eine 50.000-Euro-Stiftung unmittelbar an dieser Schwelle. Manche Aufsichten verlangen bei geringer Ertragserwartung zusätzlich eine Selbstverpflichtung des Stifters, jährlich etwa 1.200 € zuzuschießen. Wer das zusagt, finanziert die Stiftung faktisch aus dem Privatvermögen weiter.

Die Kostenseite: 15.000 bis 25.000 € einmalig

Die Errichtung einer Familienstiftung kostet 15.000 bis 25.000 €, typischerweise rund 20.000 € für Konzeption, Satzung und Anerkennungsverfahren. Bezogen auf 50.000 € sind das 30 bis 50 % des Kapitals, das eigentlich arbeiten soll, und die Ertragsrechnung verschlechtert sich damit ein zweites Mal. Dazu kommt die Endgültigkeit: Die Auflösung einer Stiftung ist sehr aufwändig und kostet als Richtwert rund 25.000 €, also mehr als das halbe Vermögen. Eine ausführliche Aufstellung aller Kostenpositionen liefert der Beitrag Was kostet eine Stiftung?.

Der Steuervorteil, der bei 50.000 € nicht entsteht

Der zweite Rechenschritt fällt noch ernüchternder aus. Eine Familienstiftung zahlt auf ihre Erträge 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, und ihr steht dabei ein Freibetrag von 5.000 € zu (§ 24 KStG). Bei 1.500 bis 2.500 € Jahresertrag liegt die Stiftung vollständig innerhalb dieses Freibetrags, Körperschaftsteuer fällt also gar nicht erst an. Das klingt zunächst nach einem Vorteil, ist aber der Beleg dafür, dass hier nichts zu optimieren ist.

Die Gegenrechnung: Privat wären dieselben 2.500 € Kapitalerträge mit 25 % Abgeltungsteuer belastet, abzüglich des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG), macht rund 375 € Steuer. Mehr als diese 375 € pro Jahr kann die Struktur in dieser Größenordnung nicht einsparen. Dem stehen 1.000 bis 1.500 € laufende Verwaltungskosten gegenüber. Die Stiftung kostet damit jedes Jahr etwa 625 bis 1.125 € mehr, als sie an Steuern spart, und die Gründungskosten sind in dieser Zwischenbilanz noch gar nicht berücksichtigt. Der Merksatz dazu: Eine Struktur, die unterhalb ihres eigenen Freibetrags arbeitet, spart keine Steuern, sie verwaltet nur.

Auch die Erbersatzsteuer, sonst der klassische Nachteil der Familienstiftung, spielt hier keine Rolle: Der Freibetrag von 800.000 € liegt weit über dem Stiftungsvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Das ist allerdings kein Argument für die Gründung, sondern nur der Hinweis darauf, dass in dieser Größenordnung weder die Vorteile noch die Nachteile der Struktur greifen. Wer die Zahlen mit den eigenen Werten durchspielen will, kann das im Stiftungskalkulator tun.

3. Ab welchem Vermögen rechnet sich eine Familienstiftung?

Wirtschaftlich trägt sich die Familienstiftung typischerweise ab 150.000 bis 200.000 € Grundstockvermögen mit nennenswerten Erträgen, ab GmbH-Gewinnen über 200.000 € pro Jahr oder ab einem Immobilienportfolio über 1 Mio. €. Bei Kapitalanlagen liegt die Schwelle bei etwa 500.000 € Depotvolumen.

Die beiden Faustregeln

Zwei Werte helfen bei der Einordnung, und beide beziehen sich auf Erträge, nicht auf den Kontostand. Ab etwa 30.000 € Vermögenserträgen pro Jahr liegt die Steuerersparnis über den laufenden Verwaltungskosten. Ab etwa 80.000 € Vermögenserträgen pro Jahr sind zusätzlich die Gründungskosten innerhalb von rund zwei Jahren eingespielt. Rechnet man die 30.000-Euro-Schwelle mit dem Renditewert von 3 bis 5 % zurück, entspricht sie einem Vermögen in der Größenordnung von 600.000 € bis 1 Mio. €. Zwischen 50.000 € und dieser Schwelle liegt also kein kleiner Schritt, sondern ein Faktor von zwölf bis zwanzig.

Wie eine tragfähige Rechnung aussieht

Zum Vergleich eine typische Konstellation aus der Praxis: 1,5 Mio. € Immobilienvermögen mit 70.000 € Mietüberschuss pro Jahr und 42 % persönlichem Steuersatz. Privat fallen darauf vereinfacht gerechnet rund 29.400 € Steuer an. In der Stiftung sind es (70.000 € abzüglich 5.000 € Freibetrag) mal 15 %, also rund 9.750 €. Die Ersparnis beträgt etwa 19.650 € pro Jahr, abzüglich 1.500 € Verwaltungskosten bleibt ein Netto-Vorteil von rund 18.150 € jährlich. Die Gründungskosten von 20.000 € sind nach 14 Monaten ausgeglichen. Genau dieser Effekt fehlt bei 50.000 €: Es gibt keine nennenswerten Erträge, die sich verlagern ließen. Die Stiftung optimiert Vermögenserträge, sie erzeugt keine.

4. Welche Alternativen gibt es mit 50.000 €?

Es gibt vier realistische Wege, und drei davon führen nicht über eine eigene rechtsfähige Stiftung. Welcher passt, hängt davon ab, ob es um Vermögensschutz, um einen gemeinnützigen Zweck oder um die Nachfolgeplanung geht.

Alternative 1: Treuhandstiftung ab 20.000 €

Die Treuhandstiftung ist der realistische Einstieg in dieser Größenordnung. Sie ist ab 20.000 € möglich und praktisch sinnvoll ab ca. 25.000 bis 50.000 €, weil die Verwaltungskosten deutlich geringer ausfallen als bei einer eigenen rechtsfähigen Stiftung. 50.000 € liegen damit im oberen Bereich dessen, was hier gut funktioniert. Auch der Zeitrahmen unterscheidet sich erheblich: Die Errichtung dauert 4 bis 8 Wochen statt 6 bis 12 Monaten bei einer rechtsfähigen Stiftung. Rund 90 % der gemeinnützigen Stiftungen in Deutschland sind auf diese Weise strukturiert. Der Preis dafür ist die fehlende eigene Rechtspersönlichkeit: Das Vermögen wird von einem Treuhänder gehalten und nach den Vorgaben des Stifters verwaltet. Die Unterschiede im Detail behandelt der Beitrag Treuhandstiftung oder rechtsfähige Stiftung.

Alternative 2: Ansparen und später gründen

Der zweite Weg ist unspektakulär, aber oft der wirtschaftlichste: das Vermögen zunächst außerhalb einer Struktur aufbauen und die Stiftung erst errichten, wenn die Praxislinie erreicht ist. Das spart die Gründungskosten in der Phase, in der sie am schwersten wiegen. Zwei Punkte gehören in diese Planung. Erstens: Ein gestaffelter Aufbau ist möglich, wenn er verbindlich in der Satzung verankert ist. Aufsichten akzeptieren, dass das Startkapital ein erster Schritt ist und weitere Einlagen folgen. Zweitens, und das ist die teure Falle: Nach der Gründung gilt für Zustiftungen des Stifters die Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 € je zehn Jahre. Wer heute mit 50.000 € gründet und später aufstockt, verschenkt die Freibeträge der Erstausstattung. Die Erstausstattung gehört deshalb so groß wie möglich geplant.

Die formal denkbare Abkürzung ist die Vorratsstiftung: Die Stiftung wird errichtet, das Vermögen folgt später, sofern gegenüber der Aufsicht glaubhaft gemacht wird, dass es in absehbarer Zeit zugeführt wird. Ein Sparmodell ist das nicht, denn die Pflichten gegenüber Finanzamt und Aufsicht laufen ab dem ersten Tag, während die steuerlichen Effekte erst mit der tatsächlichen Ausstattung greifen.

Alternative 3: Zustiftung in einen bestehenden Vermögensstock

Wenn der Zweck wichtiger ist als die eigene Struktur, ist die Zustiftung in eine bereits bestehende Stiftung der direkteste Weg: Die Gründungskosten entfallen vollständig, das Vermögen wirkt sofort, und die laufende Verwaltung liegt bei der aufnehmenden Stiftung. Besteht in der Familie bereits eine Familienstiftung, ist die steuerliche Seite mitzudenken, denn für Zuwendungen nach der Gründung gilt Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag je zehn Jahre. Für gemeinnützige Zwecke ist die Zustiftung in den Vermögensstock einer bestehenden Stiftung die übliche Form, mit kleineren Beträgen dauerhaft zu wirken.

Alternative 4: Familiengesellschaft statt Stiftung

Geht es primär um geordnete Nachfolge und nicht um dauerhafte Vermögensbindung, ist bei kleineren Vermögen häufig eine Familiengesellschaft die passendere Struktur, etwa eine GmbH & Co. KG. Ihre Stärken liegen bei Vermögen unter 2 Mio. €, klar definierten Nachfolgern und einfacherer Verwaltung: Es gibt keine Stiftungsaufsicht, und die Auflösung ist ein normales Liquidationsverfahren statt eines Verfahrens für rund 25.000 €. Der Unterschied liegt beim Erbfall, denn bei der Familiengesellschaft entsteht einer mit Pflichtteilsrisiko, bei der Stiftung nicht. Steuerlich sind beide vergleichbar, je nach Konstellation liegt die Stiftung durch das Schachtelprivileg leicht vorn. Wer regelmäßig frei über sein Vermögen verfügen möchte, ist ohnehin mit einer vermögensverwaltenden Gesellschaft besser bedient. Die Gegenüberstellung im Detail: Stiftung oder Familiengesellschaft?

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5. Wann kann eine kleine Stiftung trotzdem sinnvoll sein?

Sinnvoll wird eine kleine Stiftung dann, wenn nicht die Steuerersparnis das Ziel ist, sondern der Zweck selbst. Für einen gemeinnützigen Zweck, den jemand dauerhaft und mit eigenem Namen verankern will, ist die Treuhandstiftung ab 20.000 € ein tragfähiger Weg, und 50.000 € sind dafür eine solide Ausstattung. Die wirtschaftliche Rechnung tritt hier hinter der Wirkung zurück, und das ist eine legitime Entscheidung, solange sie bewusst getroffen wird.

Auch die Vermögensart kann das Bild verschieben, denn für die Aufsicht zählt die nachhaltige Ertragskraft, nicht die Summe. Wer Sachwerte einbringt, sollte zusätzlich 5.000 bis 10.000 € liquide Mittel vorsehen, damit Buchhaltung, Steuerberatung und Bankgebühren in den ersten Monaten gedeckt sind. Was bei 50.000 € dagegen nicht funktioniert, ist die Familienstiftung als Steuersparmodell: Dafür ist der Ertrag zu klein, und der Freibetrag von 5.000 € macht jede Optimierung gegenstandslos.

6. Welche Fehler kosten bei kleinem Stiftungsvermögen am meisten?

  • Die Gründungskosten nicht ins Verhältnis setzen: 15.000 bis 25.000 € sind bei 1,5 Mio. € eine Randgröße und bei 50.000 € ein Drittel bis die Hälfte des Vermögens.
  • Klein gründen und später aufstocken: Für Zustiftungen nach der Gründung gilt Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag je zehn Jahre. Wer die Erstausstattung klein hält, zahlt die Differenz später als Schenkungsteuer.
  • Das gesamte Vermögen in den Grundstock geben: Ohne Liquiditätsreserve fehlt das Geld für die laufenden Kosten; Praxiswert bei Sachwertgründungen sind 5.000 bis 10.000 € zusätzlich in liquiden Mitteln.
  • Die Ertragsuntergrenze übersehen: Dauerhaft unter 1.200 € Jahresertrag droht die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung. Genau in diesem Bereich bewegt sich eine Stiftung mit 50.000 €.
  • Die Endgültigkeit unterschätzen: Eine Stiftung auf Probe gibt es nicht. Die Auflösung kostet als Richtwert rund 25.000 €, bei 50.000 € Vermögen also die halbe Substanz.
  • Nur eine Struktur prüfen: Familienstiftung und Familiengesellschaft gehören vor der Entscheidung nebeneinandergelegt.

Die Alternativen unterhalb der Praxisgrenze ordnet der Beitrag Stiftung gründen mit wenig Kapital ein.

Unser Fazit

Mit 50.000 € lohnt sich eine rechtsfähige Familienstiftung in aller Regel nicht, und das ist keine vorsichtige Formulierung, sondern das Ergebnis der Rechnung: 1.500 bis 2.500 € Jahresertrag gegen 1.000 bis 1.500 € laufende Kosten, dazu 15.000 bis 25.000 € Gründungskosten, die bei diesem Ertragsniveau nie eingespielt werden. Der Steuervorteil, der die Struktur sonst trägt, entsteht nicht, weil der gesamte Ertrag unter dem Freibetrag von 5.000 € liegt. Optionen bleiben trotzdem: die Treuhandstiftung ab 20.000 € für einen dauerhaften Zweck, das Ansparen bis zur Praxislinie von 100.000 bis 150.000 €, die Zustiftung in einen bestehenden Vermögensstock oder die Familiengesellschaft für die Nachfolge. Die Stiftung bleibt eine tragfähige Struktur, sie braucht nur die passende Größe. Ein Vehikel, das mehr kostet als es bewegt, ist kein Vermögensschutz, sondern ein Kostenblock.

FAQ: Familienstiftung mit 50.000 Euro

Nein. Das Gesetz verlangt nur, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 80 BGB). Eine feste Untergrenze gibt es nicht, die Praxiswerte der Aufsichten liegen je nach Bundesland zwischen 100.000 und 300.000 €.

Ja. Eine Treuhandstiftung ist ab 20.000 € möglich und praktisch sinnvoll ab ca. 25.000 bis 50.000 €, weil die Verwaltungskosten geringer ausfallen. Die Errichtung dauert typischerweise 4 bis 8 Wochen statt 6 bis 12 Monaten bei einer rechtsfähigen Stiftung.

Als Orientierung dienen 1.200 € pro Jahr: Liegen die Erträge dauerhaft darunter, kann die Aufsicht die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung verlangen. Manche Behörden verlangen bei geringer Ertragserwartung eine Selbstverpflichtung des Stifters, jährlich rund 1.200 € zuzuschießen.

Nein. Die Erbersatzsteuer wird alle 30 Jahre erhoben (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), der Freibetrag beträgt 800.000 € und liegt damit weit über diesem Vermögen. Ein Argument für die Gründung ist das nicht, es zeigt nur, dass in dieser Größenordnung weder Vor- noch Nachteile der Struktur greifen.

Möglich ja, wirtschaftlich meist ungünstig. Ein gestaffelter Aufbau wird von Aufsichten akzeptiert, wenn er verbindlich in der Satzung verankert ist. Für Zustiftungen nach der Gründung gilt aber Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 € je zehn Jahre.

Die Errichtung kostet 15.000 bis 25.000 €, typischerweise rund 20.000 €, dazu kommen laufend 1.000 bis 1.500 € pro Jahr für Steuerberatung und Aufsicht. Bei größeren Vermögen amortisiert sich das in ein bis drei Jahren.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Anerkennungsvoraussetzungen und dauernde Zweckerfüllung: § 80 BGB (Fassung seit der Stiftungsrechtsreform zum 1. Juli 2023)
  • Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG
  • Sparer-Pauschbetrag 1.000 €: § 20 Abs. 9 EStG; Abgeltungsteuer 25 %: § 32d Abs. 1 EStG
  • Erbersatzsteuer alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Freibetrag 800.000 €: § 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
  • Schenkungsteuer bei Zuwendungen nach der Errichtung (Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 € je zehn Jahre): §§ 15, 16 ErbStG
  • Schachtelprivileg: § 8b KStG
  • Praxiswerte (Mindestkapital je Bundesland, Kosten, Renditeannahmen, Amortisation) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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