Familienunternehmen gründen: Wie baust du es so auf, dass die Übergabe später funktioniert?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 14 Min.
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Familienunternehmen gründen: Wie baust du es so auf, dass die Übergabe später funktioniert?

Ein Familienunternehmen wird übergabefähig, wenn die Struktur von Anfang an stimmt: eine Kapitalgesellschaft mit teilbaren Anteilen, Betrieb und Immobilien getrennt, Familienklauseln im Gesellschaftsvertrag. Dann lassen sich Anteile alle zehn Jahre im Rahmen der Freibeträge übertragen (400.000 € je Kind) und Betriebsvermögen nach § 13b ErbStG zu 85 oder 100 % verschonen.

In diesem Beitrag geht es nicht darum, wie du ein Unternehmen anmeldest, sondern darum, wie du es von Tag eins so aufsetzt, dass es 20 oder 30 Jahre später in der Familie bleiben kann. Denn die teuersten Fehler bei der Unternehmensnachfolge werden nicht bei der Übergabe gemacht, sondern bei der Gründung.

Wer als Einzelunternehmer startet, die Betriebsimmobilie ins Betriebsvermögen legt und den Gesellschaftsvertrag von der Stange nimmt, zahlt dafür erst zwei Jahrzehnte später – dann aber in Form von Steuern, Abfindungen und Streit. Der Merksatz dazu: Ein Familienunternehmen wird nicht bei der Übergabe übergabefähig, sondern bei der Gründung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsform: Eine Kapitalgesellschaft schafft teilbare, übertragbare Anteile. Ein Einzelunternehmen hat nichts, was sich in Tranchen übertragen ließe; bei Personengesellschaften bleibt es bei Erbteilung und Pflichtteilsansprüchen.
  • Trennung: Betriebsimmobilien und operatives Geschäft gehören von Anfang an in getrennte Einheiten. Sonst hängt am Verkauf oder an der Übergabe des Betriebs immer auch die Immobilie.
  • Gesellschaftsvertrag: Vinkulierung, Nachfolge-, Abfindungs- und Güterstandsklauseln sind bei der Gründung fast kostenlos und später kaum noch durchsetzbar.
  • Übertragung: Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre (400.000 € pro Kind, 200.000 € pro Enkel). Betriebsvermögen ist nach § 13b ErbStG zu 85 oder 100 % verschont, wenn Behaltensfrist und Lohnsumme eingehalten werden.
  • Holding und Stiftung: Eine Holding lohnt sich, sobald Gewinne im Unternehmen bleiben sollen. Eine Familienstiftung wird ab ca. 150.000 bis 200.000 € übertragbarem Vermögen tragfähig und löst als Einzige das Problem, dass Anteile beim Generationenwechsel überhaupt vererbt werden müssen.

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1. Was macht ein Familienunternehmen überhaupt übergabefähig?

Übergabefähig ist ein Familienunternehmen dann, wenn sich Eigentum, Führung und Versorgung getrennt voneinander regeln lassen. Das klingt abstrakt, entscheidet in der Praxis aber alles: Wer das Unternehmen führt, wem es gehört und wer davon lebt, sind drei verschiedene Fragen. Strukturen, die diese drei Ebenen vermischen, lassen sich später nur noch mit Abfindungen und Steuerlast auseinandersortieren.

Die drei Ebenen, die auseinandergehalten gehören

  • Eigentum: Wem gehören die Anteile? Diese Ebene bestimmt, was beim Erbfall passiert und wer Erbschaftsteuer zahlt.
  • Führung: Wer entscheidet operativ? Ein Kind kann Anteile halten, ohne im Unternehmen zu arbeiten – und umgekehrt.
  • Versorgung: Wer bekommt Geld? Ausschüttungen, Gehälter und Mieten sind unterschiedliche Kanäle mit unterschiedlicher Steuerfolge.

Ein Einzelunternehmen kennt diese Trennung nicht: Eigentümer, Geschäftsführer und Empfänger sind dieselbe Person, und mit dieser Person steht und fällt der Betrieb. Genau deshalb ist die Rechtsformfrage keine Formalie am Anfang, sondern die erste Nachfolgeentscheidung.

Warum der Zeitpunkt so viel wert ist

Bei der Gründung ist das Unternehmen wenig wert. Anteile lassen sich dann praktisch ohne Steuerlast verteilen, Klauseln ohne Widerstand vereinbaren, Immobilien ohne Grunderwerbsteuer-Diskussion zuordnen. Zwanzig Jahre später ist jeder dieser Schritte eine Bewertungsfrage mit sechs- oder siebenstelliger Konsequenz.

2. Welche Rechtsform erleichtert die spätere Nachfolge?

Für ein Familienunternehmen mit Übergabeperspektive ist die Kapitalgesellschaft, in aller Regel die GmbH, die naheliegende Wahl, weil sie das Unternehmen in teilbare und übertragbare Anteile zerlegt. Das ist der eigentliche Unterschied: Nicht die Haftungsbegrenzung, sondern die Übertragbarkeit macht die Rechtsform nachfolgetauglich.

Was vom Betriebsvermögen bleibt, wenn es ernst wird, zeigt der Beitrag Betriebsvermögen schützen.

Einzelunternehmen: nichts, was sich übertragen ließe

Ein Einzelunternehmen ist rechtlich keine eigene Einheit, sondern die unternehmerische Tätigkeit einer Person. Es gibt keine Anteile, die man zu 10 oder 20 % weitergeben könnte. Eine Übergabe bedeutet, jedes einzelne Wirtschaftsgut zu übertragen und Verträge umzuschreiben. Eine schrittweise Nachfolge über mehrere Zehnjahreszeiträume, wie sie steuerlich sinnvoll wäre, ist so praktisch nicht darstellbar. Wie sich ein bestehendes Einzelunternehmen später in eine Kapitalgesellschaft überführen lässt und was dabei zu beachten ist, zeigt der Beitrag GmbH oder Einzelunternehmen einbringen.

Personengesellschaften: Erbteilung bleibt das Grundmuster

GbR, OHG und KG sind flexibel und günstig zu gründen, führen im Nachfolgefall aber zurück ins Erbrecht: Es bleibt bei der Erbteilung, und Pflichtteilsansprüche sind möglich. Für Familien, die Vermögen bündeln und dabei bewusst im Gesellschaftsrecht bleiben wollen, hat die Familiengesellschaft trotzdem ihren Platz – die Abwägung gegen die Stiftung behandelt der Beitrag Stiftung oder Familiengesellschaft.

GmbH: der Anteil als Nachfolge-Baustein

Die GmbH erfordert ein Stammkapital von 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG) und bringt dafür drei Eigenschaften mit, die in der Nachfolge zählen:

  • Teilbarkeit: Anteile lassen sich in beliebigen Tranchen übertragen und passen damit exakt auf die Zehnjahres-Logik der Schenkungsfreibeträge.
  • Kontrollierbarkeit: Die Abtretung eines Geschäftsanteils ist notariell zu beurkunden (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG) und kann im Gesellschaftsvertrag an die Zustimmung der Gesellschaft geknüpft werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Anteile können also nicht unbemerkt aus der Familie wandern.
  • Einbringbarkeit: Ein GmbH-Anteil lässt sich in eine Holding oder in eine Stiftung einbringen. Ein Einzelunternehmen lässt sich das nicht ohne Weiteres.

Ein steuerlicher Punkt gehört von Anfang an mitgedacht: Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur dann begünstigtes Betriebsvermögen, wenn der Übertragende unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt war oder die Anteile über eine Poolvereinbarung gebunden sind. Wer Anteile bei der Gründung breit über die Familie streut, kann damit unbeabsichtigt die Verschonung für alle Beteiligten verlieren. Die Einordnung im Einzelfall gehört an den Steuerberater.

3. Warum gehören Betrieb und Immobilien von Anfang an getrennt?

Betrieb und Immobilien gehören getrennt, weil sonst zwei völlig unterschiedliche Vermögensarten dasselbe Schicksal teilen: Das operative Geschäft trägt unternehmerisches Risiko und wechselt irgendwann den Betreiber, die Immobilie ist langfristiges Substanzvermögen, das in der Familie bleiben soll. Steckt beides in einer Gesellschaft, hängt am Verkauf oder an der Insolvenz des Betriebs immer auch das Grundstück.

Das Grundmuster: Besitzeinheit und Betriebseinheit

Die übliche Aufteilung trennt eine Besitzeinheit, die die Immobilie hält und an den Betrieb vermietet, von der operativen Einheit, die das Geschäft führt. Der Effekt ist dreifach: Das Grundstück ist dem Zugriff der Betriebsgläubiger entzogen, die Miete verlagert Ergebnis aus dem operativen Bereich in die Besitzeinheit, und beim Generationenwechsel lassen sich Betrieb und Immobilie an unterschiedliche Empfänger geben. Ein Kind übernimmt den Betrieb, das andere partizipiert über die Immobilie – ohne dass eine Abfindung fällig wird, die dem Betrieb die Liquidität entzieht.

Die Fallstricke, die dabei sofort mitzudenken sind

Diese Trennung ist kein Selbstläufer. Zwei Punkte gehören von Beginn an auf den Tisch:

  • Betriebsaufspaltung: Wenn dieselben Personen sowohl die Besitz- als auch die Betriebseinheit beherrschen und eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen wird, kann eine Betriebsaufspaltung entstehen. Damit wird die eigentlich vermögensverwaltende Besitzeinheit gewerblich. Wie das entsteht und wie es sich vermeiden lässt, behandelt der Beitrag Betriebsaufspaltung vermeiden.
  • Verwaltungsvermögen: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke zählen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen und sind damit nicht verschont. Von diesem Grundsatz gibt es Rückausnahmen, unter anderem in Betriebsaufspaltungs-Konstellationen. Ob die eigene Struktur darunterfällt, ist eine Einzelfallfrage für den Steuerberater.

Der Merksatz: Die Trennung von Betrieb und Immobilie ist bei der Gründung eine Entscheidung, später ein Umstrukturierungsprojekt mit Grunderwerbsteuer.

4. Welche Familienklauseln gehören in den Gesellschaftsvertrag?

In den Gesellschaftsvertrag eines Familienunternehmens gehören alle Regelungen, die verhindern, dass Anteile die Familie verlassen oder das Unternehmen Liquidität an Ausscheidende verliert. Das sind im Kern vier Klauseltypen, und sie kosten bei der Gründung fast nichts, weil noch niemand etwas zu verlieren hat.

Vinkulierung: Anteile bleiben in der Familie

Die Vinkulierungsklausel macht die Abtretung von Geschäftsanteilen von der Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter abhängig (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Ohne sie kann jeder Gesellschafter seinen Anteil an einen Dritten verkaufen. Ergänzend regeln Vorkaufs- oder Andienungsrechte, dass ausscheidewillige Gesellschafter ihre Anteile zuerst der Familie anbieten müssen.

Nachfolgeklausel: wer nachrücken darf

Die Nachfolgeklausel legt fest, an wen Anteile im Todesfall übergehen dürfen: typischerweise leibliche Abkömmlinge, oft ausdrücklich nicht angeheiratete Partner. Erben, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden abgefunden statt aufgenommen. Ohne eine solche Klausel entscheidet das Erbrecht, und in einer Erbengemeinschaft kann eine einzelne Stimme das Unternehmen blockieren.

Abfindungsklausel: das Unternehmen überlebt den Austritt

Ohne Regelung ist ein ausscheidender Gesellschafter zum vollen Verkehrswert abzufinden. Bei einem gut laufenden Familienunternehmen kann das den Betrieb ruinieren. Abfindungsklauseln begrenzen die Höhe und strecken die Auszahlung über mehrere Jahre. Die zulässige Grenze solcher Beschränkungen ist Gegenstand der Rechtsprechung und gehört anwaltlich geprüft.

Güterstands- und Pflichtteilsregelungen

Eine Güterstandsklausel verpflichtet Gesellschafter, Anteile durch Ehevertrag aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Ergänzend kommen Pflichtteilsverzichte in Betracht. Beides hat eine Schwäche, die man kennen sollte: Ein Pflichtteilsverzicht hilft punktuell, er ist aber zustimmungsabhängig. Wer nicht verzichten will, verzichtet nicht. Genau an dieser Stelle stößt die gesellschaftsvertragliche Lösung an ihre Grenze – und genau da beginnt das Argument für die Stiftung.

5. Ab wann lohnt sich eine Holding über dem Familienunternehmen?

Eine Holding über dem Familienunternehmen lohnt sich, sobald Gewinne im Unternehmen bleiben und weiter investiert werden sollen, statt vollständig privat entnommen zu werden. Die Struktur ist dabei immer dieselbe: eine Holding-Gesellschaft hält die Anteile an einer oder mehreren operativen Töchtern.

Was die Holding im Nachfolgekontext leistet

  • Thesaurierung: Gewinnausschüttungen einer Tochter an die Holding sind zu 95 % steuerfrei, wenn die Beteiligung mindestens 10 % beträgt (§ 8b KStG). Das freigesetzte Kapital kann in neue Beteiligungen oder Immobilien fließen, ohne den Umweg über das Privatvermögen.
  • Risikotrennung: Mehrere Geschäftsbereiche laufen in eigenen Töchtern. Scheitert eine, sind die anderen und das in der Holding gesammelte Vermögen nicht betroffen.
  • Ein Übergabepunkt statt vieler: Übertragen wird später nur der Holding-Anteil, nicht jede einzelne Tochter.

Die Kehrseite: Jede zusätzliche Gesellschaft kostet Gründung, Buchhaltung und Jahresabschluss. Wirtschaftlich sinnvoll werden mehrstufige Strukturen deshalb typischerweise erst ab etwa 500.000 € Vermögen beziehungsweise entsprechenden thesaurierbaren Gewinnen. Wann sich der Aufwand konkret rechnet, klärt der Beitrag Ab wann lohnt sich eine Holding.

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6. Wann ist der Punkt für die Familienstiftung erreicht?

Die Familienstiftung wird dann sinnvoll, wenn das Unternehmen dauerhaft in der Familie bleiben soll und die Frage im Raum steht, wie oft es dafür noch vererbt werden muss. Denn Holding und Gesellschaftsvertrag lösen viele Probleme, aber nicht dieses eine: Anteile an einer GmbH gehören immer natürlichen Personen. Bei jedem Generationenwechsel fallen sie in einen Nachlass, lösen Erbschaftsteuer aus und können in einer Erbengemeinschaft zersplittern. Die Stiftung hat keinen Erbfall.

Wie du den Betrieb später in eine Familienstiftung einbringst, erklärt der Beitrag Familienstiftung und Unternehmen.

Was sich mit der Stiftung über der Struktur ändert

Hält eine Familienstiftung die Anteile an der Holding, ändert sich die Eigentümerebene grundlegend:

  • Kein Erbgang auf Unternehmensebene: Die Stiftung stirbt nicht. An die Stelle der Erbschaftsteuer bei jedem Generationenwechsel tritt die planbare Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) mit einem festen Freibetrag von 800.000 €.
  • Keine Pflichtteilsansprüche auf das Unternehmen: Was der Stiftung gehört, gehört keiner natürlichen Person und kann daher nicht herausverlangt werden.
  • Steuerliche Ebene: Eine vermögensverwaltende Familienstiftung zahlt auf ihre Erträge 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag; ihr steht ein Freibetrag von 5.000 € zu (§ 24 KStG). Ausschüttungen an die Familie tragen beim Empfänger 25 % Kapitalertragsteuer, der Vorteil entsteht also beim Thesaurieren.
  • Führung bleibt in der Familie: Die Stiftung ist Gesellschafterin, die Geschäftsführung der operativen GmbH kann weiterhin bei Familienmitgliedern liegen. Was dabei zu beachten ist, zeigt der Beitrag Geschäftsführer der Stiftungs-GmbH.

Ab welcher Größenordnung das trägt

Die Stiftungsaufsichten erkennen eine rechtsfähige Stiftung in der Praxis ab etwa 100.000 € Grundstockvermögen an, je nach Bundesland liegt die Spanne bei 100.000 bis 250.000 €. Wirtschaftlich tragfähig wird die Konstruktion bei etwa 150.000 bis 200.000 €. Die Gründung kostet realistisch 15.000 bis 50.000 € netto, laufend ist ab ca. 1.500 € pro Jahr zu rechnen. Für ein junges Familienunternehmen ist das in der Startphase meist zu früh – die Stiftung ist typischerweise der dritte Schritt, nicht der erste.

Was der Thesaurierungseffekt über die Zeit ausmacht

Der eigentliche Hebel liegt im Zinseszins auf unversteuerte Erträge. Ein Rechenbeispiel aus der Beratungspraxis: Ein Vermögen von 740.000 € wächst bei 7 % Rendite ohne laufende Abgeltungsteuer in 20 Jahren auf rund 2,8 Mio. €. Privat gehalten, mit 25 % auf jede Realisierung, bleiben im selben Zeitraum rund 2,0 Mio. €. Diese Differenz ist der Grund, warum die Stiftung eine Struktur für Jahrzehnte ist und nicht für den nächsten Steuerbescheid. Wie sich Vermögen über mehrere Generationen halten lässt, vertieft der Beitrag Generationenvermögen sichern.

7. Wie kommen die Anteile steuerlich sauber in die nächste Generation?

Anteile wandern steuerlich am günstigsten über zwei Wege in die nächste Generation: über gestaffelte Schenkungen im Zehnjahresrhythmus und über die Verschonung für Betriebsvermögen. Beide funktionieren nur, wenn früh angefangen wird.

Die Zehnjahres-Staffel

Die persönlichen Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre: 400.000 € pro Kind, 200.000 € pro Enkel, 100.000 € für Urenkel und weitere Abkömmlinge. Wer mit 45 beginnt, kann den Freibetrag bis zum 75. Lebensjahr viermal ausschöpfen, wer mit 70 beginnt, einmal. Ein zusätzlicher Effekt wird oft übersehen: Der Wertzuwachs nach der Schenkung entsteht beim Empfänger und ist beim Übertragenden nicht mehr Teil des Vermögens. Früh übertragene Anteile eines wachsenden Unternehmens verschieben also auch das gesamte künftige Wachstum aus dem Nachlass.

Die Verschonung nach § 13b ErbStG

Für begünstigtes Betriebsvermögen sieht das Gesetz eine Steuerbefreiung von 85 % oder, in der Optionsvariante, 100 % vor. Bedingungen sind die Einhaltung der Behaltensfrist von fünf beziehungsweise sieben Jahren und der Lohnsummenregelung. Daraus folgt eine Falle, die zur Gründungsplanung gehört: Wer innerhalb der Behaltensfrist verkauft oder wesentlich umstrukturiert, verliert die Verschonung anteilig. Die Übertragung ist damit keine Momententscheidung, sondern eine Bindung über Jahre. Wie die Verschonung im Stiftungskontext funktioniert, behandelt der Beitrag 13b-Verschonung und Stiftung.

Warum die Bewertung an der operativen Substanz hängt

Für die Bewertung wird der Durchschnittsertrag der letzten Jahre mit dem Faktor 13,75 kapitalisiert (§ 203 BewG). Praktisch heißt das: Solange das Unternehmen operativ tätig bleibt, bleibt der Bewertungsansatz kalkulierbar. Und es heißt umgekehrt, dass ein ertragsstarkes Jahr unmittelbar vor der Übertragung die Steuerlast spürbar erhöhen kann. Der Übertragungszeitpunkt ist deshalb selbst ein Gestaltungsparameter.

Die Reihenfolge, die sich in der Praxis bewährt

  • Gründung: Kapitalgesellschaft statt Einzelunternehmen, Immobilie außerhalb der operativen Einheit, Gesellschaftsvertrag mit Familienklauseln.
  • Wachstumsphase: Holding über die operative Gesellschaft setzen, sobald Gewinne thesauriert werden sollen.
  • Konsolidierung: Anteile in Tranchen übertragen, im Zehnjahresrhythmus und unter Nutzung der Verschonung.
  • Dauerhafte Bindung: Familienstiftung über die Struktur setzen, wenn das Unternehmen unabhängig von einzelnen Personen fortbestehen soll.

Wie sich die Übergabe insgesamt strukturieren lässt, zeigt der Beitrag Unternehmensnachfolge regeln.

8. Welche Fehler machen die spätere Übergabe am teuersten?

  • Zu lange Einzelunternehmen bleiben: Solange keine Anteile existieren, existiert auch kein Übertragungsobjekt. Die spätere Umwandlung ist möglich, aber aufwendiger als der richtige Start.
  • Immobilie im operativen Betriebsvermögen: Sie haftet dann für das operative Risiko mit und lässt sich beim Generationenwechsel nicht getrennt zuordnen. Die nachträgliche Trennung kostet Grunderwerbsteuer.
  • Mustervertrag ohne Familienklauseln: Ohne Vinkulierung, Nachfolge- und Abfindungsregelung entscheiden Erbrecht und Verkehrswert. Nachträgliche Änderungen brauchen die Zustimmung derer, die dadurch verlieren.
  • Zu spät mit den Freibeträgen anfangen: Der Zehnjahresrhythmus lässt sich nicht nachholen. Jede verstrichene Dekade ist ein verlorener Freibetrag pro Kind.
  • Behaltensfrist übersehen: Ein Verkauf innerhalb von fünf beziehungsweise sieben Jahren nach der verschonten Übertragung kostet die Verschonung anteilig zurück.
  • Anteile bei der Gründung zu breit streuen: Unterhalb der 25-Prozent-Schwelle des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG entfällt die Begünstigung für Kapitalgesellschaftsanteile, wenn keine Poolvereinbarung besteht.
  • Die Familie für selbstverständlich halten: Eine Struktur regelt Eigentum, aber keine Konflikte. Klare Regeln, ein schriftlich fixierter Familien-Codex und eine regelmäßige Familienkonferenz sind kein Beiwerk.

Unser Fazit

Ein Familienunternehmen zu gründen und eines zu gründen, das später übergeben werden kann, sind zwei verschiedene Aufgaben. Der Unterschied liegt in drei Entscheidungen am Anfang: eine Rechtsform mit teilbaren Anteilen, die Trennung von Betrieb und Immobilie, und ein Gesellschaftsvertrag, der Familienklauseln enthält, bevor jemand sie braucht. Holding und Familienstiftung kommen später dazu, wenn Größenordnung und Zeithorizont es rechtfertigen: die Holding, sobald Gewinne im Unternehmen bleiben sollen, die Stiftung, wenn das Unternehmen unabhängig von einzelnen Personen fortbestehen soll. Alles davon ist bei der Gründung günstig und zwanzig Jahre später teuer. Das ist der ganze Punkt.

FAQ zur Gründung eines Familienunternehmens

Ja, das ist möglich und in der Praxis der Regelfall bei gewachsenen Betrieben. Der Aufwand ist allerdings höher als bei der Gründung, weil das Unternehmen dann bereits einen Wert hat, der bewertet und steuerlich behandelt werden muss. Die Einzelheiten hängen vom Weg der Einbringung ab und gehören steuerlich begleitet.

Nein. Eigentum und Führung sind zwei getrennte Ebenen. Ein Kind kann Anteile halten und Ausschüttungen erhalten, ohne operativ tätig zu sein, während ein anderes die Geschäftsführung übernimmt. Genau diese Trennung ist einer der Gründe, warum die Kapitalgesellschaft als Rechtsform für Familienunternehmen mit mehreren Kindern günstiger ist als das Einzelunternehmen.

Einfacher ja, aber sie löst ein anderes Problem. Bei einer Familiengesellschaft gehören die Anteile weiterhin natürlichen Personen, es bleibt also bei Erbteilung und möglichen Pflichtteilsansprüchen. Die Stiftung nimmt das Vermögen dauerhaft aus der Erbfolge heraus, kostet dafür aber die freie Verfügung darüber.

Mit der Gründung. Rechtsform, Vermögenszuordnung und Gesellschaftsvertrag sind Nachfolgeentscheidungen, auch wenn sie sich am Anfang nicht so anfühlen. Für die Übertragung selbst gilt der Zehnjahresrhythmus der Freibeträge als Taktgeber: Je früher die erste Tranche übertragen wird, desto öfter erneuert sich der Freibetrag.

Ja, sofern die Satzung das vorsieht. Die Stiftung ist Gesellschafterin, geführt wird sie vom Vorstand entlang der Satzung. Familienmitglieder können im Vorstand oder Beirat mitwirken, die operative Geschäftsführung der Tochtergesellschaften ausüben und für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, die sie persönlich versteuern.

Keine Struktur löst Familienkonflikte, sie verlagert sie nur. Aus dem Erbstreit wird dann ein Streit in der Gesellschafterversammlung oder im Stiftungsvorstand. Wirksam sind vorab festgelegte Entscheidungsregeln, klare Zuständigkeiten in der Satzung beziehungsweise im Gesellschaftsvertrag und ein regelmäßiges Familiengespräch, das Konflikte sichtbar macht, bevor sie eskalieren.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Verschonung von Betriebsvermögen (85 % Regelverschonung, 100 % Optionsverschonung, Behaltensfrist, Lohnsumme): §§ 13a, 13b ErbStG; Mindestbeteiligung von mehr als 25 % bei Kapitalgesellschaftsanteilen: § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; Verwaltungsvermögen bei Nutzungsüberlassung von Grundstücken: § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG
  • Persönliche Freibeträge (400.000 € Kinder, 200.000 € Enkel, 100.000 € weitere Abkömmlinge): § 16 Abs. 1 ErbStG; Zusammenrechnung innerhalb von zehn Jahren: § 14 ErbStG
  • Erbersatzsteuer der Familienstiftung alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Freibetrag 800.000 €: § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG
  • Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Beteiligungsertragsbefreiung (95 %, Mindestquote 10 %): § 8b KStG
  • GmbH: Stammkapital 25.000 €: § 5 Abs. 1 GmbHG; Form der Anteilsabtretung und Vinkulierung: § 15 Abs. 3 bis 5 GmbHG
  • Vereinfachtes Ertragswertverfahren, Kapitalisierungsfaktor 13,75: § 203 BewG
  • Rechtsrahmen der Stiftung seit der Reform zum 1. Juli 2023: §§ 80 ff. BGB
  • Praxiswerte (Kosten, Schwellen, Renditebeispiel) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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