Wer Vermögen auf eine Stiftung überträgt, löst Schenkungsteuer aus: Die Erstausstattung gilt als Schenkung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Bei der Familienstiftung bestimmt der entfernteste Berechtigte die Steuerklasse (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG), typischerweise Klasse I mit 100.000 € Freibetrag. Jede spätere Zustiftung fällt dagegen in Steuerklasse III mit nur 20.000 €.
Die Schenkung an die Stiftung ist der teuerste Moment im Leben einer Stiftung, wenn man ihn falsch plant, und praktisch kostenlos, wenn man ihn richtig plant.
Der Grund: Zwischen der Erstausstattung bei der Errichtung und einer späteren Zustiftung liegen schenkungsteuerlich Welten, und wer Betriebsvermögen überträgt, hat mit den §§ 13a und 13b ErbStG einen Hebel, der die Steuer bis auf null drücken kann.
Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die steuerlichen Folgen der Übertragung an die Stiftung: welche Steuer entsteht, worauf sie berechnet wird, wie sie sich reduzieren lässt und welche Fristen dabei laufen. Welche Vermögenswerte sich überhaupt sinnvoll übertragen lassen, ordnet der Beitrag Vermögen in die Stiftung übertragen ein.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrund: Die Ausstattung einer Stiftung durch den Stifter ist eine Schenkung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Steuerschuldner ist die Stiftung als Beschenkte.
- Privileg bei der Errichtung: Bei einer Familienstiftung richtet sich die Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten der Satzung (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Nennt die Satzung auch Urenkel, greift Steuerklasse I mit 100.000 € Freibetrag je Stifter.
- Zustiftung ist anders: Spätere Zuwendungen an die bereits bestehende Stiftung fallen in Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 €, Tarif 30 % bzw. 50 % ab 6 Mio. €.
- Betriebsvermögen: Regelverschonung 85 % (Behaltensfrist 5 Jahre, Lohnsumme 400 %) oder Optionsverschonung 100 % (7 Jahre, 700 %, Verwaltungsvermögen ≤ 10 %) nach §§ 13a/13b ErbStG – nur auf Antrag.
- Bewertung: Maßgeblich ist der Wert des Unternehmens oder der Immobilie, nicht der Nennwert der Anteile. Verbindlichkeiten mindern die Bemessungsgrundlage.
- Frist: Der Erwerb ist binnen drei Monaten beim Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG).
- Gemeinnützig: Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG vollständig schenkungsteuerfrei.
Wie viel davon gilt für dich?
Der Stiftungs-Check beantwortet das in 2 Minuten. Anonym, ohne Vorbereitung, ohne Anmeldung.
In 2 Minuten prüfenLieber direkt sprechen? Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren
1. Warum ist die Ausstattung einer Stiftung überhaupt eine Schenkung?
Weil das Erbschaftsteuergesetz sie ausdrücklich so behandelt: Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG gilt der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden als Schenkung. Das ist keine Auslegungsfrage, sondern eine gesetzliche Anordnung, und sie hat eine Folge, die viele Stifter überrascht: Es gibt keinen Beschenkten aus Fleisch und Blut. Empfängerin ist die Stiftung selbst, eine juristische Person, die mit dem Stifter zivilrechtlich nicht verwandt ist.
Wer die Steuer schuldet
Steuerschuldnerin ist formal die Beschenkte, also die Stiftung. Wirtschaftlich kann der Stifter die Steuer übernehmen, doch das ist selten klug: Die übernommene Steuer gilt selbst als weitere Schenkung und wird mit demselben Satz nochmals belastet, eine Steuer auf die Steuer. In der Praxis heißt das für die Planung: Die Stiftung braucht neben dem übertragenen Sachvermögen genug Liquidität, um eine etwaige Schenkungsteuer aus eigenen Mitteln zu zahlen.
Die Abgrenzung zur Erbersatzsteuer
Die Schenkungsteuer bei der Ausstattung ist eine einmalige Belastung im Moment der Übertragung. Sie hat nichts mit der Erbersatzsteuer zu tun, die eine Familienstiftung später alle 30 Jahre trifft (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Beide Steuern werden regelmäßig verwechselt; die Turnus-Steuer behandelt der Beitrag Erbersatzsteuer im Detail.
2. Welche Steuerklasse gilt bei der Erstausstattung?
Bei einer Familienstiftung gilt nicht die Steuerklasse III, die für eine fremde juristische Person naheliegend wäre, sondern das Steuerklassen-Privileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG: Ist die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie errichtet, wird das Verwandtschaftsverhältnis des entferntest Berechtigten nach der Stiftungsurkunde zum Schenker zugrunde gelegt. Die Satzung entscheidet also über die Steuerklasse.
Warum der entfernteste Berechtigte die Steuerklasse bestimmt
Der Gesetzgeber behandelt die Familienstiftung wie eine vorweggenommene Zuwendung an die begünstigte Familie. Maßgeblich ist dabei das entfernteste Familienmitglied, das die Satzung als möglichen Begünstigten nennt. Ist die Stiftung auf Dauer angelegt und nennt die Satzung neben Kindern und Enkeln auch Urenkel und weitere Abkömmlinge, bleibt der entfernteste Berechtigte ein Abkömmling und damit in Steuerklasse I. Der persönliche Freibetrag beträgt dann 100.000 € je Stifter (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Das ist der eigentliche Gestaltungshebel: Die Formulierung des Begünstigtenkreises in der Satzung entscheidet über den Tarif für den gesamten Übertragungsvorgang. Wer hier unsauber formuliert oder den Kreis zu weit über die Familie hinaus zieht, verliert das Privileg und landet in Steuerklasse III. Für Stiftungen, die keine Familienstiftungen sind, greift das Privileg von vornherein nicht.
Der Tarif der Steuerklasse I
Besteuert wird nur der Teil des Erwerbs, der den Freibetrag übersteigt. Der Stufentarif des § 19 ErbStG in Steuerklasse I:
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Steuersatz Steuerklasse I |
|---|---|
| 75.000 € | 7 % |
| 300.000 € | 11 % |
| 600.000 € | 15 % |
| 6.000.000 € | 19 % |
| darüber | 23 %, 27 %, 30 % |
Rechenbeispiel: Werden 600.000 € auf die Stiftung übertragen und beträgt der Freibetrag 100.000 €, sind 500.000 € steuerpflichtig. Bei 15 % ergibt das 75.000 € Schenkungsteuer, nicht 90.000 € – der Freibetrag wird abgezogen, bevor der Satz greift. Wie Freibeträge im Stiftungskontext insgesamt wirken, zeigt der Beitrag Freibetrag bei der Stiftung.
3. Warum wird die spätere Zustiftung anders besteuert als die Erstausstattung?
Weil das Steuerklassen-Privileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG an das Stiftungsgeschäft anknüpft, also an die Errichtung. Wer einer bereits bestehenden Stiftung später weiteres Vermögen zuwendet, macht eine freigebige Zuwendung an eine juristische Person, mit der er nicht verwandt ist. Damit gilt Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) und einem Tarif von 30 % bis 6 Mio. € steuerpflichtigem Erwerb, darüber 50 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
| Merkmal | Erstausstattung (Errichtung) | Zustiftung (später) |
|---|---|---|
| Rechtsgrund | § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG | Freigebige Zuwendung, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Steuerklasse | Nach dem entferntest Berechtigten, § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG – bei Abkömmlingen Klasse I | Klasse III |
| Persönlicher Freibetrag | 100.000 € je Stifter (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) | 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) |
| Tarif | 7 bis 30 % gestaffelt | 30 %, ab 6 Mio. € 50 % |
| Verschonung Betriebsvermögen | §§ 13a/13b ErbStG anwendbar | §§ 13a/13b ErbStG anwendbar |
Die praktische Konsequenz ist unbequem, aber eindeutig: Was in die Stiftung soll, gehört möglichst in das Stiftungsgeschäft. Wer erst klein errichtet und das eigentliche Vermögen zwei Jahre später nachschiebt, zahlt für dieselbe wirtschaftliche Übertragung ein Vielfaches. Bei Betriebsvermögen bleibt die Verschonung nach §§ 13a/13b ErbStG allerdings auch bei der Zustiftung anwendbar und kann den Klassen-III-Nachteil weitgehend neutralisieren.
4. Wie wird das übertragene Vermögen bewertet?
Bemessungsgrundlage ist immer der steuerliche Wert des übertragenen Vermögens, nicht der Nennbetrag. Bei GmbH-Anteilen ist das der Unternehmenswert, nicht der Nennwert der Geschäftsanteile – ein Unterschied, der schnell im sechsstelligen Bereich liegt.
Unternehmensanteile
Der Wert wird entweder über ein unabhängiges Gutachten oder über das vereinfachte Ertragswertverfahren ermittelt; dort wird der nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem Faktor 13,75 kapitalisiert. Ein Unternehmen mit 100.000 € nachhaltigem Jahresgewinn kommt damit rechnerisch auf rund 1,375 Mio. € – und genau dieser Wert, nicht das Stammkapital, ist die Grundlage der Schenkungsteuer. Die Besonderheiten der Anteilsübertragung vertieft der Beitrag GmbH-Anteile an die Stiftung schenken.
Verbindlichkeiten mindern den Wert
Der Wert eines Unternehmens ergibt sich aus Aktiva abzüglich Verbindlichkeiten. Eine wirtschaftlich nachvollziehbare Fremdfinanzierung senkt damit unmittelbar die Bemessungsgrundlage.
Rechenbeispiel Immobilien-GmbH: Immobilienwert 2 Mio. €, Bankdarlehen 1,6 Mio. € – der Unternehmenswert beträgt 400.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 100.000 € bleiben 300.000 € steuerpflichtig, bei 11 % ergibt das 33.000 € Schenkungsteuer. Voraussetzung ist, dass die Verschuldung wirtschaftlich begründet ist; Schein-Darlehen erkennt die Finanzverwaltung. Wie Immobilien konkret in die Struktur kommen, behandelt der Beitrag Immobilien in die Stiftung einbringen.
5. Wann bleibt Betriebsvermögen nach §§ 13a und 13b ErbStG verschont?
Wenn begünstigungsfähiges Betriebsvermögen übertragen wird, also ein operatives Unternehmen und keine reine Vermögensverwaltung. Dann stehen zwei Wege offen, und beide sind an Bedingungen geknüpft, die über Jahre eingehalten werden müssen.
- Regelverschonung: 85 % des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei, 15 % sind steuerpflichtig. Behaltensfrist 5 Jahre, Lohnsumme 400 %.
- Optionsverschonung: 100 % steuerfrei. Behaltensfrist 7 Jahre, Lohnsumme 700 %, Verwaltungsvermögen höchstens 10 %.
Wichtig ist die Mechanik dahinter: Die Steuer wird zunächst auf den vollen Wert berechnet, dann gestundet und über fünf bzw. sieben Jahre anteilig erlassen, jährlich zu einem Fünftel bzw. einem Siebtel, sofern die Bedingungen eingehalten werden. Wer das Unternehmen innerhalb der Frist verkauft oder die Lohnsumme reißt, verliert den Abschlag anteilig rückwirkend.
Rechenbeispiel operative GmbH: Ein Stifter überträgt eine operative GmbH mit einem Wert von 1,2 Mio. €, 10 Mitarbeitern und einer Verwaltungsvermögensquote von 8 % auf eine Familienstiftung mit zwei Kindern als Destinatären, also mit dem Steuerklassen-Privileg der Klasse I. Bei Regelverschonung sind 1,02 Mio. € steuerfrei, 180.000 € bleiben steuerpflichtig. Nach Abzug des Freibetrags von 100.000 € verbleiben 80.000 €, besteuert mit 11 %: 8.800 € Schenkungsteuer. Bei Optionsverschonung wären es 0 €. Die Details zu Regel- und Optionsverschonung stehen im Beitrag § 13b-Verschonung bei der Stiftung.
6. Welche Steuern fallen neben der Schenkungsteuer an?
Zwei weitere Posten sind relevant: Grunderwerbsteuer bei grundbesitzenden Gesellschaften und Notarkosten. Die Einkommensteuer bleibt bei der Schenkung außen vor, weil kein Veräußerungsgewinn realisiert wird.
Grunderwerbsteuer bei Immobilien-Gesellschaften
Gehen innerhalb von zehn Jahren mehr als 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf neue Gesellschafter über, fällt Grunderwerbsteuer auf den Grundbesitzwert an (§ 1 Abs. 2b GrEStG). Der Satz liegt je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 %; bei einem Immobilienwert von 1 Mio. € sind das 35.000 bis 65.000 €. Entscheidend ist: Die Verschonung nach § 13b ErbStG erfasst die Grunderwerbsteuer nicht. Wer eine vermögensverwaltende Immobilien-GmbH zu 100 % überträgt, zahlt sie trotz schenkungsteuerlicher Verschonung. In der Praxis wird deshalb häufig zunächst nur bis zu 89,9 % übertragen und der Rest nach Ablauf der Zehnjahresfrist nachgereicht. Die direkte Schenkung eines Grundstücks unter Lebenden ist von der Grunderwerbsteuer dagegen ausgenommen (§ 3 Nr. 2 GrEStG).
Notarkosten
Jede Anteilsübertragung ist notariell zu beurkunden. Je nach Wert liegen die Gebühren bei etwa 1.000 bis 5.000 €. Diese Kosten sind nicht vermeidbar, sie sind Teil des gesetzlichen Verfahrens.
Lohnt sich eine Stiftung für dich?
Beantworte 9 kurze Fragen und du weißt in 2 Minuten, ob eine Stiftung zu deiner Situation passt – kostenlos und unverbindlich.
Stiftungs-Check starten7. Welche Anzeige- und Erklärungspflichten löst die Schenkung aus?
Der Erwerb ist dem zuständigen Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Diese Frist läuft unabhängig davon, ob am Ende überhaupt Steuer anfällt – auch eine vollständig verschonte Übertragung ist anzuzeigen. Anschließend fordert das Finanzamt in der Regel eine Schenkungsteuererklärung an.
Was in die Erklärung gehört
- Bewertungsunterlagen: Gutachten oder Ertragswertberechnung für das übertragene Unternehmen bzw. den Grundbesitz.
- Der Übertragungsvertrag und das Stiftungsgeschäft.
- Der Begünstigtenkreis nach der Stiftungssatzung – er ist der Nachweis für die Steuerklasse nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG.
- Der Verschonungsantrag: Der Abschlag nach §§ 13a/13b ErbStG wird nicht automatisch gewährt, sondern aktiv beantragt. Die Wahl zwischen Regel- und Optionsverschonung ist verbindlich.
Was danach weiterläuft
Mit dem Steuerbescheid ist die Sache bei verschontem Betriebsvermögen nicht erledigt: Während der Behaltensfrist muss jährlich die Einhaltung der Lohnsumme nachgewiesen werden. Diese Nachweispflicht über fünf oder sieben Jahre gehört von Anfang an in die Verwaltungsplanung der Stiftung.
8. Was gilt bei der Schenkung an eine gemeinnützige Stiftung?
Zuwendungen an eine inländische Stiftung, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG vollständig von der Schenkungsteuer befreit. Freibeträge und Steuerklassen spielen hier keine Rolle: Die Übertragung ist steuerfrei, unabhängig vom Volumen.
Zwei Punkte gehören dazu. Erstens fällt die Befreiung rückwirkend weg, wenn die Stiftung die Gemeinnützigkeit innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung verliert oder das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zuführt. Zweitens kommt beim Stifter zusätzlich der Sonderausgabenabzug in Betracht: Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung sind nach § 10b Abs. 1a EStG bis zu 1 Mio. € (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. €) abziehbar, verteilbar über zehn Jahre. Wie sich Zustiftung und Spende im gemeinnützigen Bereich unterscheiden, klärt der Beitrag Zustiftung oder Spende.
Der Unterschied zur Familienstiftung ist damit fundamental: Dort ist die Übertragung steuerbar und wird nur durch Freibetrag und Verschonung reduziert; bei der gemeinnützigen Stiftung ist sie von vornherein steuerfrei, dafür ist das Vermögen dauerhaft an gemeinnützige Zwecke gebunden und steht der Familie nicht mehr zur Verfügung.
9. Welche Fehler kosten bei der Schenkung an die Stiftung am meisten?
- Die Reihenfolge ignorieren: Erst die Stiftung mit einem symbolischen Betrag errichten und das Vermögen später nachschieben, kostet das Steuerklassen-Privileg. Was übertragen werden soll, gehört in das Stiftungsgeschäft.
- Den Begünstigtenkreis zu eng fassen: Die Satzung bestimmt über den entferntest Berechtigten die Steuerklasse. Wer den Kreis nicht bis zu den entfernteren Abkömmlingen öffnet, verschenkt den Tarifvorteil.
- Die Grunderwerbsteuer übersehen: Sie wird von der § 13b-Verschonung nicht erfasst. Bei größeren Immobilienportfolios in einer GmbH geht es um sechsstellige Beträge.
- Die Steuer als Stifter übernehmen: Die übernommene Steuer gilt als weitere Schenkung und wird nochmals besteuert. Besser: Die Stiftung erhält von Anfang an genug Liquidität, um selbst zu zahlen.
- Den Verschonungsantrag vergessen: Ohne Antrag keine Verschonung. Und die Wahl zwischen Regel- und Optionsverschonung ist bindend, sie lässt sich nicht nachträglich umstellen, wenn die Lohnsumme später doch nicht hält.
- Ohne Liquiditätsplan übertragen: Wird das gesamte Vermögen als Sachwert eingebracht, kann die Stiftung eine anfallende Steuer nicht bezahlen.
Unser Fazit
Die Schenkung an die Stiftung ist steuerlich planbar, aber nur einmal. Die Erstausstattung ist der günstige Moment: Über § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG bestimmt die Satzung die Steuerklasse, bei Abkömmlingen als entferntest Berechtigten greifen Klasse I und ein Freibetrag von 100.000 € je Stifter. Wer Betriebsvermögen überträgt, kann mit den §§ 13a/13b ErbStG bis zu 100 % verschonen und landet in der Praxis oft bei einer vierstelligen oder gar keiner Steuerlast. Die spätere Zustiftung ist dagegen der teure Weg: Steuerklasse III, 20.000 € Freibetrag, 30 %. Und zwei Posten laufen unabhängig von der Schenkungsteuer mit, nämlich die Grunderwerbsteuer bei grundbesitzenden Gesellschaften und die dreimonatige Anzeigefrist nach § 30 ErbStG. Weil Bewertung, Satzungsformulierung und Verschonungswahl ineinandergreifen und sich nachträglich kaum korrigieren lassen, gehört diese Reihenfolge vor der Übertragung durchgerechnet, nicht danach.
FAQ zur Schenkung an die Stiftung
Muss eine Stiftung Schenkungsteuer zahlen?
Ja. Die Stiftung ist als Beschenkte Steuerschuldnerin. Die Ausstattung durch den Stifter gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG als Schenkung unter Lebenden. Ausgenommen sind Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG steuerfrei bleiben.
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Übertragung auf eine Familienstiftung?
Bei der Errichtung 100.000 € je Stifter, wenn der entfernteste Berechtigte der Satzung ein Abkömmling ist und damit Steuerklasse I gilt (§ 15 Abs. 2 S. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Bei einer späteren Zustiftung sind es 20.000 € in Steuerklasse III.
Kann der Freibetrag alle zehn Jahre neu genutzt werden?
Der Zehnjahreszeitraum des § 14 ErbStG gilt für die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe von derselben Person. Bei der Stiftung ist das praktisch selten relevant, weil die Erstausstattung ein einmaliger Vorgang ist und spätere Zustiftungen ohnehin in Steuerklasse III mit 20.000 € fallen. Die Gestaltung sollte im Einzelfall mit dem Steuerberater durchgerechnet werden.
Fällt bei der Schenkung an die Stiftung Einkommensteuer beim Stifter an?
Nein. Bei einer unentgeltlichen Übertragung wird kein Veräußerungsgewinn realisiert, es entsteht also keine Einkommensteuer beim Stifter. Anders sieht es aus, wenn Vermögen entgeltlich an die Stiftung verkauft wird – dann greift die Einkommensbesteuerung des Veräußerungsgewinns.
Was passiert, wenn die Stiftung die Schenkungsteuer nicht zahlen kann?
Dann fehlt Liquidität, und der Stifter müsste nachschießen – was als weitere Schenkung besteuert würde. Deshalb gehört zur Ausstattung neben Sachwerten immer eine Liquiditätsreserve. Bei verschontem Betriebsvermögen wird die Steuer zunächst gestundet und über fünf bzw. sieben Jahre erlassen, sofern die Behaltensfristen eingehalten werden.
Gilt das Steuerklassen-Privileg auch für eine Stiftung im Ausland?
§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG knüpft an die Familienstiftung an; bei ausländischen Strukturen ist die Einordnung deutlich komplexer und einzelfallabhängig. Für eine geplante Übertragung ins Ausland ist eine steuerliche Vorabprüfung unerlässlich.
Was würde das in deinem Fall sparen?
Wie viel Steuerlast tatsächlich wegfällt, hängt an deiner konkreten Struktur, nicht an Beispielrechnungen. Genau das rechnen wir im Erstgespräch an deinen Zahlen durch.
Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren10 Minuten Telefonat · kostenfrei & unverbindlich · keine Vorbereitung nötig
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Ausstattung der Stiftung als Schenkung unter Lebenden: § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG; freigebige Zuwendung (Zustiftung): § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
- Steuerklassen-Privileg nach dem entferntest Berechtigten: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; Steuerklassen: § 15 Abs. 1 ErbStG
- Persönliche Freibeträge: § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (100.000 €), § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG (20.000 €); Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe: § 14 ErbStG
- Steuersätze (Stufentarif): § 19 Abs. 1 ErbStG
- Verschonung von Betriebsvermögen (85 % / 100 %, Behaltensfristen, Lohnsumme): §§ 13a und 13b ErbStG
- Steuerbefreiung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke: § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG; Sonderausgabenabzug Vermögensstockspende: § 10b Abs. 1a EStG
- Anzeigepflicht binnen drei Monaten: § 30 ErbStG
- Bewertung: § 12 ErbStG i. V. m. dem Bewertungsgesetz; Anteile an Kapitalgesellschaften: § 11 Abs. 2 BewG
- Grunderwerbsteuer bei Anteilsübergang an grundbesitzenden Gesellschaften: § 1 Abs. 2b GrEStG; Ausnahme für Grundstücksschenkungen unter Lebenden: § 3 Nr. 2 GrEStG
- Erbersatzsteuer alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
- Praxiswerte (Bewertungsfaktor, Notarkosten, Rechenbeispiele) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.