Eine Zustiftung ist Vermögen, das jemand einer bestehenden Stiftung mit der Bestimmung zuwendet, Teil des Grundstockvermögens zu werden (§ 83b Abs. 2 Nr. 2 BGB). Es ist damit dauerhaft gebunden. Bei einer gemeinnützigen Stiftung sind zusätzlich bis zu 1 Mio. Euro über zehn Jahre abziehbar, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Mio. Euro (§ 10b Abs. 1a EStG).
Die Zustiftung kommt in zwei Situationen vor: Ein Stifter stockt das Vermögen seiner eigenen Stiftung auf, weil ein Unternehmens- oder Immobilienverkauf Liquidität freigesetzt hat. Oder jemand gibt Vermögen in eine fremde Stiftung, deren Zweck ihm wichtig ist, und spart sich die eigene Struktur.
Beides ist rechtlich derselbe Vorgang, und beides ist endgültig: Was einmal im Grundstockvermögen liegt, kommt dort im Regelfall nicht wieder heraus.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Gesetzgeber definiert die Zustiftung wörtlich: Zum Grundstockvermögen gehört das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (§ 83b Abs. 2 Nr. 2 BGB). Diese Widmungserklärung ist das entscheidende Merkmal.
- Sie ist dauerhaft gebunden: Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, der Stiftungszweck wird aus seinen Nutzungen erfüllt (§ 83c Abs. 1 S. 1, 2 BGB). Eine Rückforderung gibt es nicht, ein Verbrauch nur, wenn die Satzung ihn ausdrücklich erlaubt (§ 83c Abs. 2 BGB).
- Die Stiftung muss nicht annehmen: Die Zustiftung ist ein Vertrag. Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden (§ 83b Abs. 4 S. 2 BGB), deshalb lehnen Stiftungen Zuwendungen ab, deren Auflagen nicht zum Zweck passen.
- Steuerlich zählt der Vermögensstock, nicht die Gründereigenschaft: Der Sondervortrag von 1 Mio. Euro (Ehegatten 2 Mio. Euro) nach § 10b Abs. 1a S. 1 EStG gilt für Spenden in das zu erhaltende Vermögen jeder begünstigten Stiftung. Er ist der Höhe nach im Zehnjahreszeitraum nur einmal nutzbar (§ 10b Abs. 1a S. 3 EStG) und greift nicht bei verbrauchbarem Vermögen (S. 2).
- Bei der Familienstiftung gilt das Gegenteil: Dort ist die Zuwendung eine Schenkung, unterliegt der Schenkungsteuer und ist nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil keine steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO verfolgt werden (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG).
Macht eine Stiftung für dich Sinn?
Der Stiftungs-Check beantwortet das in 2 Minuten. Anonym, ohne Vorbereitung, ohne Anmeldung.
In 2 Minuten prüfenLieber direkt sprechen? Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren
1. Was ist eine Zustiftung, und was macht sie rechtlich aus?
Eine Zustiftung ist eine Zuwendung an eine bereits bestehende Stiftung, die ausdrücklich in deren Grundstockvermögen fließen soll. Seit der Stiftungsrechtsreform, die zum 1. Juli 2023 die §§ 80 ff. BGB bundeseinheitlich neu gefasst hat, steht der Begriff im Gesetz: § 83b Abs. 2 BGB zählt auf, was zum Grundstockvermögen gehört, und nennt in Nummer 2 das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung). Das entscheidende Tatbestandsmerkmal steht in dieser Klammer: die Bestimmung durch den Zuwendenden.
Die Widmungserklärung ist der ganze Unterschied
Geld, das ohne Zweckbestimmung überwiesen wird, landet im sonstigen Vermögen der Stiftung und steht dort für die laufende Zweckerfüllung zur Verfügung. Erst der ausdrückliche Wille, das Vermögen dauerhaft zu binden, macht daraus eine Zustiftung. In der Praxis steht dieser Satz im Verwendungszweck der Überweisung, in einem Zustiftungsschreiben oder in einem Zustiftungsvertrag; Formulierungen wie "zur Erhöhung des Grundstockvermögens" erfüllen den Zweck.
Der Unterschied zur Spende in zwei Sätzen: Eine Spende ist dazu da, verbraucht zu werden, eine Zustiftung ist dazu da, erhalten zu bleiben und Erträge zu erwirtschaften. Wer diese Gegenüberstellung im Detail braucht, findet sie im Beitrag Zustiftung oder Spende.
Wo die Zustiftung im Vermögen der Stiftung landet
Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen (§ 83b Abs. 1 S. 1 BGB). Die Zustiftung geht in den ersten Topf. Das hat eine Konsequenz, die viele Zustifter unterschätzen: Ihr Geld wird nicht ausgegeben, sondern angelegt, und bei der Stiftungsarbeit kommen nur die Erträge an. Wie sich die beiden Vermögenstöpfe unterscheiden, beschreibt der Beitrag Grundstockvermögen und freies Vermögen.
Wichtig ist die Ausnahme in § 83b Abs. 1 S. 2 BGB: Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen. Dort gibt es kein Grundstockvermögen, dem etwas zuwachsen könnte, was unmittelbare steuerliche Folgen hat. Was eine Verbrauchsstiftung ausmacht, steht im eigenen Beitrag.
Sonderausgabenabzug, Sondervortrag und Schenkungsteuer bei der Zustiftung im Detail: Zustiftung und Steuer.
2. Wie vollzieht sich eine Zustiftung, und welche Form braucht sie?
Sie vollzieht sich als Vertrag zwischen dem Zuwendenden und der Stiftung, nicht als einseitiger Akt: Angebot, Annahme, Übertragung. Eine Genehmigung der Stiftungsaufsicht ist nicht erforderlich, denn die Satzung wird nicht geändert.
Der praktische Ablauf
Drei Schritte genügen: mit der Stiftung abklären, ob sie die Zuwendung annimmt und wie sie die Widmung dokumentiert haben will; schriftlich erklären, dass die Zuwendung dem Grundstockvermögen zufließen soll; den Vermögensgegenstand übertragen, bei Geld durch Überweisung. Bei größeren Beträgen und bei Sachwerten tritt an die Stelle des Schreibens ein Zustiftungsvertrag, der Zweckbindung, Auflagen und die Behandlung von Erträgen regelt.
Wann die notarielle Beurkundung nötig wird
Für die Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich (§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Mangel der Form wird jedoch durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB).
Übersetzt: Wer heute zusagt, in fünf Jahren 500.000 Euro zuzustiften, gibt ein Schenkungsversprechen ab und braucht den Notar, sonst ist die Zusage nicht durchsetzbar. Wer stattdessen heute überweist, vollzieht die Zuwendung sofort und braucht keine Beurkundung. Für die weit überwiegende Zahl der Zustiftungen gilt also: formfrei, weil sofort vollzogen. Davon zu trennen sind die Formvorschriften für den Vermögensgegenstand selbst: Bei Immobilien und GmbH-Anteilen ist die Übertragung notariell zu beurkunden, und zwar nicht wegen des Schenkungsrechts, sondern wegen des Übertragungsakts.
3. Muss eine Stiftung eine Zustiftung annehmen?
Nein. Keine Stiftung ist verpflichtet, eine Zuwendung entgegenzunehmen. Der wichtigste Grund steht in § 83b Abs. 4 BGB: Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten, und mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden.
Die typischen Ablehnungsgründe
- Die Auflage passt nicht zum Zweck: Wer 200.000 Euro zustiftet und daran ein Projekt knüpft, das die Satzung nicht abdeckt, verlangt vom Vorstand etwas, das er nicht darf. Eine Zweckerweiterung wäre eine Satzungsänderung, und jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB).
- Der Gegenstand ist eine Last: Eine sanierungsbedürftige Immobilie oder ein illiquider Vermögenswert kann die Stiftung mehr kosten, als er ihr bringt. Da das Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten ist (§ 83c Abs. 1 S. 1 BGB), übernimmt der Vorstand ein dauerhaftes Risiko.
- Die Verwaltung sprengt den Rahmen: Kleine Stiftungen ohne eigenen Apparat lehnen Sachzuwendungen ab, deren Bewirtschaftung sie nicht leisten können. Auch bei unklarer Herkunft größerer Zuwendungen wird abgelehnt.
Was daraus für dich folgt
Sprich mit der Stiftung, bevor du überweist. Klär drei Punkte ab: ob die Zuwendung ins Grundstockvermögen aufgenommen wird, ob deine Auflagen satzungskonform umsetzbar sind und ob du eine Zuwendungsbestätigung für das Finanzamt bekommst. Bei Sachzustiftungen kommt die Bewertungsfrage dazu. Das kostet ein Telefonat und verhindert den Fall, in dem das Geld auf dem Konto liegt und beide Seiten Unterschiedliches damit vorhaben.
4. Wer kann zustiften, und ab welchem Betrag ist das möglich?
Zustiften kann jede natürliche und jede juristische Person, und einen gesetzlichen Mindestbetrag gibt es nicht. § 83b Abs. 2 Nr. 2 BGB spricht neutral vom "Zuwendenden" und stellt weder auf eine Verbindung zur Stiftung noch auf eine Größenordnung ab. In der Praxis kommen drei Gruppen infrage:
- Der Stifter selbst: Er ist der häufigste Zustifter. Wer seine Stiftung mit einem Startkapital ausgestattet hat und später zu Liquidität kommt, stockt auf.
- Dritte ohne Bezug zur Stiftung: Wer einen Zweck unterstützen will, ohne selbst zu errichten, gibt sein Vermögen in eine bestehende Stiftung. Eine Mitgliedschaft entsteht dadurch nicht, denn die Stiftung ist eine mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB).
- Unternehmen und Erblasser: Kapitalgesellschaften können zustiften, für sie gelten eigene Abzugsregeln. Und eine Zustiftung lässt sich testamentarisch anordnen: Zuwendungen von Todes wegen unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand vorgeschrieben hat (§ 62 Abs. 3 Nr. 1 AO).
Davon zu unterscheiden ist der dritte Fall des § 83b Abs. 2 BGB: Die Stiftung kann auch eigenes Vermögen zu Grundstockvermögen bestimmen (Nr. 3). Das ist keine Zustiftung, sondern eine Entscheidung ihrer Organe.
5. Wie wird eine Zustiftung steuerlich behandelt?
Das hängt vollständig davon ab, ob die empfangende Stiftung gemeinnützig ist. Bei einer steuerbegünstigten Stiftung ist die Zustiftung als Sonderausgabe abziehbar und löst keine Schenkungsteuer aus. Bei einer Familienstiftung ist sie eine steuerpflichtige Schenkung ohne jeden Sonderausgabenabzug.
Der Abzug bei der gemeinnützigen Stiftung
Das Einkommensteuergesetz kennt zwei Wege nebeneinander. Der allgemeine Abzug nach § 10b Abs. 1 S. 1 EStG erlaubt Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Was darüber hinausgeht, ist im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen (§ 10b Abs. 1 S. 9 EStG).
Daneben steht der Sondervortrag für den Vermögensstock. Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung können auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG).
Der entscheidende Punkt für Zustifter: Diese Norm hängt am Vermögensstock einer Stiftung, nicht daran, dass man sie selbst errichtet hat. Wer in eine fremde, bereits bestehende Stiftung zustiftet, kann den Sondervortrag also genauso nutzen wie der Gründer bei der Erstausstattung. Zwei Grenzen sind hart:
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Abzugsweg | Höchstbetrag | Zeitraum | Norm |
|---|---|---|---|
| Allgemeiner Sonderausgabenabzug | 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille aus Umsätzen zuzüglich Löhnen und Gehältern | jährlich | § 10b Abs. 1 S. 1 EStG |
| Vortrag des übersteigenden Betrags | im Rahmen der Höchstbeträge | folgende Veranlagungszeiträume | § 10b Abs. 1 S. 9 EStG |
| Sondervortrag Vermögensstock | 1 Mio. €, bei Zusammenveranlagung 2 Mio. €, zusätzlich zum allgemeinen Abzug | Jahr der Zuwendung plus neun folgende Veranlagungszeiträume | § 10b Abs. 1a S. 1 EStG |
| Sondervortrag: Wiederholung | der Höhe nach nur einmal innerhalb des Zehnjahreszeitraums | bezogen auf den gesamten Zehnjahreszeitraum | § 10b Abs. 1a S. 3 EStG |
| Zuwendung in verbrauchbares Vermögen | kein Sondervortrag | – | § 10b Abs. 1a S. 2 EStG |
Die letzte Zeile ist die eigentliche Falle: Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung (§ 10b Abs. 1a S. 2 EStG). Weil eine Verbrauchsstiftung nach § 83b Abs. 1 S. 2 BGB nur sonstiges Vermögen hat, geht der Sondervortrag dort ins Leere. Und weil eine Stiftung nachträglich in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden kann (§ 85 Abs. 1 S. 4 BGB), gehört vor eine große Zustiftung der Blick in die Satzung.
Sachzustiftungen: Immobilien, Wertpapiere, Anteile
Auch Sachwerte sind zustiftbar. Als Zuwendung gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen (§ 10b Abs. 3 S. 1 EStG); die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung oder eine kostenlose Arbeitsleistung sind also nicht abziehbar.
Für die Bewertung gilt eine abgestufte Regel: Nach einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen zählt der Entnahmewert zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer (§ 10b Abs. 3 S. 2 EStG), ansonsten der gemeine Wert, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde (§ 10b Abs. 3 S. 3 EStG). In allen übrigen Fällen dürfen die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat (§ 10b Abs. 3 S. 4 EStG). Bei Immobilien und Beteiligungen gehört die Bewertung deshalb vor die Übertragung.
Schenkungsteuer und der Sonderfall Familienstiftung
Bei einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung fällt auf die Zustiftung keine Schenkungsteuer an; das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht stellt Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften frei.
Bei einer Familienstiftung dreht sich die Lage. Sie verfolgt keine steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO und erfüllt die Grundvoraussetzung des § 10b Abs. 1 S. 1 EStG nicht. Es gibt also weder den allgemeinen Sonderausgabenabzug noch den Sondervortrag nach Absatz 1a; die Zuwendung ist eine Schenkung und unterliegt der Schenkungsteuer. Wer der eigenen Familienstiftung nachträglich Vermögen zuwendet, sollte drei Dinge vorher rechnen lassen:
- Die Schenkungsteuer auf den Zuwendungsbetrag nach den für das Verhältnis zur Stiftung geltenden Regeln.
- Die Erbersatzsteuer: Das zugestiftete Vermögen gehört ab der Übertragung zum Vermögen der Stiftung, das in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbersatzsteuer unterliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), mit einem doppelten Freibetrag von 800.000 Euro.
- Die Pflichtteilsergänzung: Eine Zuwendung an die Stiftung ist eine Schenkung an einen Dritten. Sie wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall voll berücksichtigt und schmilzt danach je Jahr um ein Zehntel ab; nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB).
Die laufende Besteuerung der Familienstiftung selbst ändert sich durch die Zustiftung nicht: Es bleibt bis 2027 bei 15 Prozent Körperschaftsteuer (ab 2032 10 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag auf die Erträge und einem Freibetrag von 5.000 Euro (§ 24 KStG).
Lohnt sich eine Stiftung für dich?
Beantworte 9 kurze Fragen und du weißt in 2 Minuten, ob eine Stiftung zu deiner Situation passt – kostenlos und unverbindlich.
Stiftungs-Check starten6. Was darf die Stiftung mit dem zugestifteten Vermögen machen?
Sie darf es anlegen und die Erträge für ihren Zweck verwenden, sie darf es aber grundsätzlich nicht ausgeben. Das ist der Kern der dauerhaften Bindung.
Die Erhaltungspflicht
Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, und der Stiftungszweck ist mit seinen Nutzungen zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 S. 1, 2 BGB). Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für den Zweck verwendet werden, soweit die Satzung das nicht ausschließt und die Erhaltung gewährleistet ist (§ 83c Abs. 1 S. 3 BGB). Details dazu im Beitrag Grundstockvermögen.
Zwei Ausnahmen kennt das Gesetz. Die Satzung kann bestimmen, dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermögens verbrauchen darf; sie muss die Stiftung dann verpflichten, es in absehbarer Zeit wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken (§ 83c Abs. 2 BGB). Und das Landesrecht kann der zuständigen Behörde erlauben, auf Antrag eine zeitlich begrenzte Ausnahme zuzulassen, wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung nicht beeinträchtigt wird (§ 83c Abs. 3 BGB).
Warum die Zustiftung nicht zeitnah verwendet werden muss
Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. Für Zustiftungen gilt das nicht. § 62 Abs. 3 AO nimmt vier Arten von Mittelzuführungen von der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO aus, darunter Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind (Nr. 2). Erfasst sind auch Zuwendungen von Todes wegen (Nr. 1), Zuwendungen aufgrund eines entsprechenden Spendenaufrufs (Nr. 3) und Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (Nr. 4).
Hier zeigt sich, warum die Widmungserklärung so wichtig ist: Sie ist zugleich die steuerliche Voraussetzung dafür, dass die Stiftung das Geld behalten darf, statt es ausgeben zu müssen. Fehlt sie, greift das Mittelverwendungsgebot; was daraus folgt, beschreibt der Beitrag zeitnahe Mittelverwendung. Für junge Stiftungen gibt es zusätzlich ein Zeitfenster: Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden (§ 62 Abs. 4 AO).
7. Wann ist eine Zustiftung sinnvoller als eine eigene Stiftung?
Immer dann, wenn das Vermögen die laufenden Kosten einer eigenen Struktur nicht trägt oder wenn dir der Zweck wichtiger ist als der eigene Name.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Kriterium | Zustiftung in eine bestehende Stiftung | Eigene rechtsfähige Stiftung |
|---|---|---|
| Einstiegsgröße | kein gesetzlicher Mindestbetrag | Anerkennung in der Praxis ab ca. 100.000 €, je nach Bundesland bis 250.000 € |
| Einmalige Kosten | keine Errichtungskosten | 15.000 bis 50.000 € netto |
| Laufende Kosten | trägt die empfangende Stiftung | ab ca. 1.500 € pro Jahr |
| Wirtschaftliche Tragfähigkeit | ab dem ersten Euro gegeben | trägt sich erfahrungsgemäß ab ca. 150.000 bis 200.000 € Vermögen |
| Eigener Zweck und eigene Satzung | nein, es gilt die Satzung der Stiftung | ja, frei gestaltbar im Rahmen des Gesetzes |
| Steuerlicher Sondervortrag | ja, sofern Zuwendung in den Vermögensstock (§ 10b Abs. 1a EStG) | ja, für die Erstausstattung |
Daraus folgen drei klare Fälle. Unterhalb von etwa 150.000 Euro spricht die Bilanz gegen die eigene rechtsfähige Stiftung, und die Zustiftung ist der wirtschaftlich sinnvollere Weg; die Kostenseite steht im Beitrag Stiftung Kosten. Wer einen eigenen Zweck, einen eigenen Namen und eigene Organe braucht, dem ersetzt die Zustiftung das nicht. Und wer dazwischen liegt, prüft die Treuhandstiftung, die in der Praxis ab etwa 20.000 Euro Vermögen aufgesetzt wird; der Vergleich steht im Beitrag Treuhandstiftung oder rechtsfähige Stiftung.
8. Welche Fehler kosten bei einer Zustiftung am meisten?
- Die Widmung nicht schriftlich erklären: Ohne die ausdrückliche Bestimmung zum Grundstockvermögen ist es keine Zustiftung im Sinne des § 83b Abs. 2 Nr. 2 BGB, und steuerlich fehlt die Voraussetzung des § 62 Abs. 3 Nr. 2 AO. Ein Satz im Überweisungstext oder im Begleitschreiben genügt, aber er muss da sein.
- Den Sondervortrag zerstückeln: Der besondere Abzugsbetrag bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 10b Abs. 1a S. 3 EStG). Wer heute 300.000 Euro zustiftet und in drei Jahren noch einmal 900.000 Euro, kann das zweite Mal nicht wieder bei null anfangen.
- Die Verbrauchsstiftung übersehen: In verbrauchbares Vermögen gibt es keinen Sondervortrag (§ 10b Abs. 1a S. 2 EStG). Ein Blick in die Satzung vor der Überweisung erspart die Überraschung im Steuerbescheid.
- Sachwerte ohne vorherige Bewertung übertragen: Die Höhe der abziehbaren Zuwendung folgt den abgestuften Regeln des § 10b Abs. 3 EStG. Wird die Immobilie erst übertragen und dann bewertet, ist der Gestaltungsspielraum weg.
- Die Zustiftung an die Familienstiftung wie eine Spende behandeln: Sie ist schenkungsteuerpflichtig, nicht abziehbar und erhöht die Basis für die Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Kommt sie aus der Nachlassplanung, läuft zudem die Abschmelzung der Pflichtteilsergänzung über zehn Jahre (§ 2325 Abs. 3 BGB).
Unser Fazit
Die Zustiftung ist der schlanke Weg, Vermögen dauerhaft zu binden, ohne eine eigene Struktur aufzubauen. Das Gesetz definiert sie seit der Reform von 2023 ausdrücklich (§ 83b Abs. 2 Nr. 2 BGB), und der ganze Rest folgt aus diesem einen Satz: Weil das Vermögen ins Grundstockvermögen wächst, ist es ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 S. 1 BGB) und arbeitet nur mit seinen Erträgen für den Zweck. Einen Rückweg gibt es nicht.
Steuerlich ist die Zustiftung in eine gemeinnützige Stiftung eines der stärksten Instrumente im Einkommensteuerrecht: 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte im allgemeinen Abzug, dazu bis zu 1 Million Euro über zehn Jahre im Sondervortrag, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Millionen Euro. Die Einschränkung gehört dazu: der Höhe nach nur einmal im Zehnjahreszeitraum und nie in verbrauchbares Vermögen. Bei der Familienstiftung gilt davon nichts, dort ist die Zuwendung eine schenkungsteuerpflichtige Schenkung. Klär deshalb vor der Überweisung zwei Dinge: ob die Stiftung annimmt und wie sie die Widmung dokumentiert, und ob der Sondervortrag in deiner Steuersituation den größten Nutzen bringt oder eine über mehrere Jahre gestreckte Zuwendung besser passt.
Alle Grundlagen zu Verwaltung bündelt der Leitartikel Stiftungsvorstand, Stiftungsorgane und ihre Pflichten: Aufgaben von Vorstand, Stiftungsrat und Co, weitere Beiträge findest du im Bereich Verwaltung.
Und was heißt das für dich?
Ob eine Stiftung in deiner Situation das richtige Instrument ist, hängt an Vermögen, Zielen und Zeithorizont. Zehn Minuten am Telefon reichen für die erste Einschätzung.
Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren10 Minuten Telefonat · kostenfrei & unverbindlich · keine Vorbereitung nötig
Häufige Fragen
Kann ich eine Zustiftung später zurückfordern?
Nein. Mit der Übertragung wird die Stiftung Eigentümerin, und das Vermögen gehört zum Grundstockvermögen, das ungeschmälert zu erhalten ist (§ 83c Abs. 1 S. 1 BGB). Ein Rückforderungsrecht sieht das Stiftungsrecht nicht vor. Deshalb gehört die Prüfung vor die Überweisung und nicht danach.
Erhalte ich durch eine Zustiftung Mitspracherechte in der Stiftung?
Grundsätzlich nein. Die Stiftung ist eine mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB), es gibt keine Anteile und keine Gesellschafterstellung, die man durch eine Zuwendung erwerben könnte. Über das Vermögen entscheiden die Organe nach der Satzung. Einfluss entsteht nur, soweit die Satzung ihn ausdrücklich vorsieht, etwa über einen Beirat.
Kann ich meine Zustiftung mit einer Auflage verbinden?
Ja, aber nur innerhalb des Stiftungszwecks. Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden (§ 83b Abs. 4 S. 2 BGB). Eine Auflage, die darüber hinausgeht, müsste die Stiftung ablehnen, denn eine Zweckerweiterung wäre eine Satzungsänderung und bedarf der behördlichen Genehmigung (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB).
Kann ich eine Immobilie oder GmbH-Anteile zustiften?
Ja. Als Zuwendung gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen (§ 10b Abs. 3 S. 1 EStG). Die Höhe der abziehbaren Zuwendung folgt den abgestuften Bewertungsregeln des § 10b Abs. 3 EStG. Für die Übertragung selbst gelten zusätzlich die Formvorschriften des jeweiligen Vermögensgegenstands, bei Immobilien und GmbH-Anteilen also die notarielle Beurkundung.
Kann ich eine Zustiftung in meinem Testament anordnen?
Ja. Zuwendungen von Todes wegen unterliegen im Gemeinnützigkeitsrecht nicht der zeitnahen Mittelverwendung, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat (§ 62 Abs. 3 Nr. 1 AO). Der Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG wirkt sich in diesem Fall allerdings nicht mehr bei dir aus, sondern gar nicht.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Legaldefinition der Zustiftung und Zusammensetzung des Grundstockvermögens: § 83b Abs. 2 Nr. 2 BGB; Stiftungsvermögen aus Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen, Verbrauchsstiftung nur mit sonstigem Vermögen: § 83b Abs. 1 BGB; getrennte Verwaltung und Zweckbindung: § 83b Abs. 4 BGB
- Erhaltung des Grundstockvermögens, Zweckerfüllung aus den Nutzungen, Verwendung von Umschichtungszuwächsen: § 83c Abs. 1 BGB; satzungsmäßiger Teilverbrauch mit Wiederaufstockungspflicht: § 83c Abs. 2 BGB; landesrechtliche Ausnahme: § 83c Abs. 3 BGB
- Begriff und Rechtsnatur der Stiftung (mitgliederlose juristische Person): § 80 Abs. 1 BGB; Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung: § 85 Abs. 1 S. 4 BGB; Genehmigungsbedürftigkeit jeder Satzungsänderung: § 85a Abs. 1 S. 2 BGB; Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit dem 1. Juli 2023, §§ 80 ff. BGB
- Form des Schenkungsversprechens und Heilung durch Vollzug: § 518 Abs. 1, 2 BGB
- Pflichtteilsergänzung und Abschmelzung um ein Zehntel pro Jahr: § 2325 Abs. 3 BGB
- Sonderausgabenabzug für Zuwendungen, Höchstbeträge und Zuwendungsvortrag: § 10b Abs. 1 S. 1 und S. 9 EStG; Sondervortrag für Zuwendungen in den Vermögensstock (1 Mio. €, Ehegatten 2 Mio. €), Ausschluss bei verbrauchbarem Vermögen und einmalige Ausschöpfung im Zehnjahreszeitraum: § 10b Abs. 1a S. 1 bis 3 EStG; Sachzuwendungen und ihre Bewertung: § 10b Abs. 3 S. 1 bis 4 EStG
- Ausnahmen von der zeitnahen Mittelverwendung (Zuwendungen von Todes wegen, ausdrückliche Vermögenswidmung, Spendenaufruf zur Vermögensaufstockung, Sachzuwendungen zum Vermögen): § 62 Abs. 3 AO; Vermögenszuführung im Errichtungsjahr und in den drei Folgejahren: § 62 Abs. 4 AO; zeitnahe Mittelverwendung: § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO; steuerbegünstigte Zwecke: §§ 52 bis 54 AO
- Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus und doppelter Freibetrag von 800.000 €: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Körperschaftsteuerfreibetrag von 5.000 €: § 24 KStG
- Praxiswerte (Errichtungskosten 15.000 bis 50.000 € netto, laufende Kosten ab ca. 1.500 € pro Jahr, Anerkennung ab ca. 100.000 € und je nach Bundesland bis 250.000 €, wirtschaftliche Tragfähigkeit ab ca. 150.000 bis 200.000 €, Treuhandstiftung ab ca. 20.000 €) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 1. September 2026. Stand: September 2026.
LIVE-ABGLEICH 31.08.: /gemeinnuetzige-stiftung/zustiftung-oder-spende/ haelt den Vergleich. Nur schreiben, wenn der reine Begriffs-Intent ‚zustiftung‘ davon klar abgrenzbar ist, sonst streichen.