Für eine rechtsfähige Stiftung erwartet die Aufsicht in der Praxis mindestens rund 100.000 Euro, wirtschaftlich trägt sie sich meist erst ab 150.000 bis 200.000 Euro. Darunter bleiben fünf Wege: die Treuhandstiftung ab etwa 20.000 Euro, die Zustiftung, der Stiftungsfonds, der gemeinnützige Verein und das gezielte Ansparen bis zur eigenen Errichtung.
Dieser Beitrag beantwortet nicht die Frage, wie viel Kapital eine Stiftung braucht. Er beantwortet die Frage danach: Du hast nachgerechnet, die Summe reicht nicht, und jetzt willst du wissen, was trotzdem geht. Wir gehen die fünf realistischen Wege durch und sagen bei jedem offen, was du dafür aufgibst und was du behältst.
Am ehrlichsten ist dabei der Satz, den niemand gern liest: Unterhalb einer bestimmten Größenordnung ist die eigene Stiftung nicht die sparsame Variante eines guten Vorhabens, sondern die teure.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht: Anerkannt wird eine Stiftung, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 82 S. 1 BGB). Die Aufsicht prüft also eine Prognose, keinen Betrag. In der Praxis beginnt sie bei rund 100.000 €, je nach Bundesland erst bei 250.000 €.
- Drei Schwellen, die nichts miteinander zu tun haben: 100.000 € heißt „die Aufsicht sagt ja", 150.000 bis 200.000 € heißt „die Rechnung geht auf", 20.000 € ist der übliche Einstieg in die Treuhandstiftung. Wer die zweite Schwelle verfehlt, sollte die erste gar nicht erst anpeilen.
- Die Treuhandstiftung ist der schnellste Einstieg: Sie entsteht durch Vertrag mit einem Träger statt durch behördliche Anerkennung. Du bekommst Name und Zweck, du gibst die eigene Rechtspersönlichkeit auf.
- Zustiftung und Stiftungsfonds wirken sofort: Dein Geld wächst dem Grundstockvermögen einer bestehenden Stiftung zu, das ungeschmälert zu erhalten ist (§ 83c Abs. 1 BGB). Du verzichtest auf Kontrolle und bekommst dafür null Verwaltungsaufwand.
- Der Verein braucht kein Kapital, aber Menschen: Rechtsfähigkeit entsteht durch Eintragung ins Vereinsregister (§ 21 BGB), und eingetragen werden soll nur, wer mindestens sieben Mitglieder hat (§ 56 BGB). Der Preis: Die Mitgliederversammlung kann ändern, was du festgelegt hast.
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1. Was heißt "wenig Kapital" bei einer Stiftung konkret?
Wenig Kapital heißt in der Stiftungspraxis: unterhalb von etwa 150.000 €. Das ist nicht die Grenze, an der die Behörde Nein sagt, sondern die Grenze, an der die eigene Rechnung nicht mehr aufgeht. Beides wird regelmäßig verwechselt, und aus dieser Verwechslung entstehen die meisten Fehlentscheidungen.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Schwelle | Größenordnung | Was sie bedeutet |
|---|---|---|
| Anerkennungsschwelle | ab ca. 100.000 €, je nach Bundesland bis 250.000 € | Ab hier akzeptiert die Stiftungsaufsicht die Prognose nach § 82 S. 1 BGB in der Regel. Die Stiftung darf entstehen. |
| Tragfähigkeitsschwelle | ca. 150.000 bis 200.000 € | Ab hier bleibt nach Verwaltung und Steuern genug übrig, damit die Stiftung ihren Zweck spürbar erfüllt. Die Stiftung lohnt sich. |
| Treuhand-Einstieg | ab ca. 20.000 € | Ab hier nehmen Träger eine unselbstständige Stiftung unter ihr Dach. Keine Anerkennung nötig, weil keine eigene Rechtsperson entsteht. |
Der Merksatz dazu: 100.000 € ist die Erlaubnis, 150.000 bis 200.000 € ist der Sinn. Welche Summe die Aufsicht in deinem Bundesland konkret erwartet, woraus sich das Stiftungskapital zusammensetzt und was davon Grundstockvermögen ist, behandelt der Beitrag Stiftungskapital: welche Summe nötig ist. Ab hier geht es nur noch um den Fall, dass diese Summe nicht erreicht wird.
2. Warum sagt die Stiftungsaufsicht bei kleinem Vermögen Nein?
Weil das Gesetz keinen Betrag verlangt, sondern eine Prognose, und weil kleine Vermögen diese Prognose nicht tragen. Der Wortlaut ist knapp: Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 82 S. 1 BGB). „Dauernd und nachhaltig" ist der entscheidende Maßstab, und er ist eine Rechnung.
Warum die Stiftung nur von den Erträgen lebt
Eine Stiftung darf ihr Kapital im Regelfall nicht ausgeben. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 S. 1, 2 BGB). Umschichtungsgewinne dürfen verwendet werden, soweit die Satzung das nicht ausschließt und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet bleibt (§ 83c Abs. 1 S. 3 BGB). Für kleine Stiftungen heißt das: Nicht das Vermögen arbeitet für den Zweck, sondern nur dessen Rendite.
Eine Modellrechnung macht das greifbar. Sie unterstellt eine Ausschüttungsrendite von 3 % pro Jahr. Das ist eine Annahme zur Veranschaulichung, keine Prognose und keine Zusage:
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Grundstockvermögen | Jährliche Nutzungen bei 3 % (Annahme) | Laufende Kosten ab ca. | Was für den Zweck bleibt |
|---|---|---|---|
| 50.000 € | 1.500 € | 1.500 € | rechnerisch nichts |
| 100.000 € | 3.000 € | 1.500 € | rund die Hälfte |
| 200.000 € | 6.000 € | 1.500 € | rund drei Viertel |
Genau hier liegt der Unterschied zwischen den beiden Schwellen. Bei 100.000 € kann die Aufsicht die Anerkennung noch aussprechen, aber die Hälfte der Erträge wandert in die eigene Verwaltung. Bei 50.000 € arbeitet die Stiftung nur noch für sich selbst. Dazu kommt die Errichtung mit etwa 15.000 bis 50.000 € netto. Diese Kosten werden üblicherweise aus dem Privatvermögen bezahlt und nicht aus dem Grundstock, gemindert wird dein Vermögen trotzdem. Die vollständige Kostenaufstellung steht im Beitrag Stiftung Kosten.
Was die Aufsicht zusätzlich prüft
Die Prognose nach § 82 S. 1 BGB ist immer eine Prognose über den konkreten Zweck. Eine Stiftung, die jährlich zwei Stipendien vergeben soll, braucht weniger Ertrag als eine, die ein Gebäude unterhalten will. Deshalb gibt es keine bundeseinheitliche Zahl, sondern Erfahrungswerte je Bundesland und je Zweck. Ein Vorgespräch mit der zuständigen Stiftungsaufsicht vor dem Stiftungsgeschäft ist der schnellste Weg zu einer belastbaren Einschätzung und kostet nichts.
3. Welche Wege bleiben unterhalb der Anerkennungsschwelle?
Fünf, und sie unterscheiden sich vor allem darin, wie viel Kontrolle du behältst. Die folgende Übersicht ist die Kurzfassung, die Abschnitte danach gehen in die Tiefe.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Weg | Sinnvoll ab | Was du behältst | Was du aufgibst |
|---|---|---|---|
| Treuhandstiftung | ca. 20.000 € | Eigener Name, eigener Zweck, eigene Satzungsregeln, Mitsprache bei den Ausschüttungen | Eigene Rechtspersönlichkeit, unmittelbares Eigentum am Vermögen, Unabhängigkeit vom Träger |
| Zustiftung in eine bestehende Stiftung | je nach Stiftung, oft dreistellig | Die Zweckrichtung, dauerhafte Wirkung, oft eine Namensnennung | Jede Kontrolle über die Verwendung, Rückholbarkeit |
| Stiftungsfonds unter fremdem Dach | je nach Träger, meist unter der Treuhandschwelle | Eigener Fondsname, thematische Zweckbindung | Eigene Organe, eigene Satzung, Entscheidungsmacht |
| Gemeinnütziger Verein | kein Kapital nötig, dafür sieben Mitglieder | Volle Handlungsfähigkeit, eigene Rechtsperson, geringe Kosten | Die Unabänderlichkeit: Die Mitgliederversammlung kann Zweck und Vorstand ändern |
| Ansparen und später errichten | Zielgröße 150.000 bis 200.000 € | Alle Optionen, inklusive der steuerlich günstigen Erstausstattung | Zeit, und damit auch Planungssicherheit |
Der ehrliche Kern dieser Tabelle: Unterhalb der Tragfähigkeitsschwelle ist die eigene rechtsfähige Stiftung meistens die falsche Antwort, selbst wenn eine Aufsicht sie durchwinken würde. Nicht weil das Vorhaben zu klein wäre, sondern weil die Struktur zu teuer für das Vorhaben ist. Die vier anderen Wege sind keine Notlösungen, sondern für kleine Vermögen die sachlich richtigen Vehikel.
4. Wann ist die Treuhandstiftung der richtige Einstieg?
Wenn dir ein eigener Name und ein eigener Zweck wichtig sind, du die Anerkennungsschwelle aber nicht erreichst. Die Treuhandstiftung ist keine juristische Person und braucht deshalb auch keine Anerkennung nach § 80 Abs. 2 BGB. Sie entsteht durch einen Vertrag: Du überträgst Vermögen an einen Träger, der es getrennt von seinem eigenen Vermögen verwaltet und ausschließlich für den vereinbarten Zweck einsetzt.
Was du dafür bekommst
Der Einstieg liegt in der Praxis bei etwa 20.000 €. Die Stiftung trägt deinen Namen oder den, den du wählst, der Zweck steht in der Satzung, und die Ausschüttungen erfolgen nach den Regeln, die du mit dem Träger vereinbarst. Es gibt kein Anerkennungsverfahren, das Monate dauert, und keine eigene Buchführungspflicht gegenüber einer Stiftungsaufsicht. Für Wertpapiere gilt eine Besonderheit: Der Träger eröffnet das Depot im eigenen Namen, mit einem Treuhandvermerk, der die Zuordnung sichtbar macht.
Was du dafür aufgibst
Rechtlich gehört das Vermögen dem Träger, nicht der Stiftung, denn eine Stiftung im Sinne des § 80 Abs. 1 BGB existiert hier nicht. Deine Bindung ist schuldrechtlich, sie wirkt über den Vertrag und nicht über das Stiftungsrecht. Damit hängt viel an der Auswahl des Trägers: seiner Bonität, seiner Erfahrung, seiner Gebührenordnung und daran, was passiert, wenn er selbst in Schieflage gerät. Diese Prüfung ist der wichtigste Schritt des ganzen Weges. Was die unselbstständige Stiftung rechtlich genau ist, erklärt der Beitrag nicht rechtsfähige Stiftung, und die Gegenüberstellung beider Formen findest du im Beitrag Treuhandstiftung oder rechtsfähige Stiftung.
Wichtig für die Perspektive: Die Treuhandstiftung ist keine Sackgasse. Wächst das Vermögen später über die Anerkennungsschwelle, lässt sich der Schritt in die rechtsfähige Stiftung nachholen. Viele Stifter nutzen die Treuhandform bewusst als Testphase, in der sich zeigt, ob der Zweck trägt und ob die Familie mitzieht.
5. Wann ist die Zustiftung in eine bestehende Stiftung die bessere Antwort?
Wenn dir der Zweck wichtiger ist als der eigene Name. Eine Zustiftung fließt in das Grundstockvermögen einer bestehenden Stiftung und unterliegt dort derselben Erhaltungspflicht wie deren übriges Kapital (§ 83c Abs. 1 S. 1 BGB). Dein Geld wird also nicht verbraucht, sondern erwirtschaftet dauerhaft Erträge für den Zweck. Genau das unterscheidet die Zustiftung von der Spende, die zeitnah zu verwenden ist. Die steuerliche Seite dieser Unterscheidung behandelt der Beitrag Zustiftung oder Spende.
Der Stiftungsfonds als kleinere Variante
Viele größere Stiftungen bieten benannte Fonds unter ihrem Dach an. Der Fonds trägt deinen Namen und ist thematisch gebunden, verwaltet wird er von der aufnehmenden Stiftung. Der Unterschied zur Treuhandstiftung ist die Governance: Beim Stiftungsfonds gibt es keine eigene Satzung und keine eigenen Organe, du wirkst über die Zweckbindung mit, nicht über Entscheidungen. Dafür sind die Einstiegsbeträge in der Regel niedriger als bei der Treuhandstiftung und der Aufwand ist minimal.
Die Falle: Zustiftung in die eigene Stiftung
Anders sieht es aus, wenn du in deine eigene Familienstiftung nachträglich Vermögen nachschießt. Nach der Erstausstattung gilt für solche Zuwendungen Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 € je Zehnjahreszeitraum und Sätzen ab 30 %. Bei der Errichtung selbst ist die Behandlung deutlich günstiger, weil sich die Steuerklasse dort nach dem entferntesten Begünstigten der Satzung richtet. Die praktische Konsequenz für Stifter mit knappem Vermögen: Alles, was in die eigene Stiftung soll, gehört in die Erstausstattung und nicht scheibchenweise hinterher. Wer heute 90.000 € hat und in zwei Jahren 60.000 € dazulegen könnte, fährt fast immer besser damit, zwei Jahre zu warten und einmal mit 150.000 € zu errichten.
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Stiftungs-Check starten6. Wann passt ein gemeinnütziger Verein besser als eine Stiftung?
Wenn hinter dem Vorhaben Menschen stehen und nicht in erster Linie Vermögen. Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21 BGB). Kapital braucht er dafür nicht, wohl aber Mitglieder: Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt (§ 56 BGB).
Der Unterschied, auf den es ankommt
Stiftung und Verein finanzieren sich grundsätzlich verschieden. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck mit den Nutzungen ihres Vermögens (§ 83c Abs. 1 S. 2 BGB), der Verein aus laufenden Einnahmen: Beiträgen, Spenden, Zuschüssen, Eintrittsgeldern. Wer 30.000 € hat, aber sechs Mitstreiter und die Aussicht auf regelmäßige Beiträge, erreicht mit einem Verein in fünf Jahren mehr als jede Stiftung dieser Größe. Für ehrenamtliche Tätigkeit im Verein greift zudem die Ehrenamtspauschale von 960 € (§ 3 Nr. 26a EStG).
Der Preis: Der Verein ist änderbar
Was du im Verein aufgibst, ist die Unabänderlichkeit. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand austauschen, die Satzung ändern und den Verein auflösen. Deine Festlegung gilt so lange, wie die Mehrheit sie mitträgt. Die Stiftung ist das Gegenteil: mitgliederlos, in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet (§ 80 Abs. 1 BGB) und in ihrem Zweck dauerhaft gebunden. Wenn dir gerade diese Unverrückbarkeit wichtig ist, ist der Verein kein Ersatz, sondern eine andere Entscheidung. Der vollständige Vergleich steht im Beitrag Verein oder Stiftung.
7. Wann ist Warten und Ansparen die klügere Entscheidung?
Wenn absehbar ist, dass du in fünf bis zehn Jahren deutlich mehr einbringen kannst als heute. Warten ist kein Aufschieben, sondern in dieser Konstellation oft die wirtschaftlich beste Variante, weil die Erstausstattung der günstigste Moment für die Vermögensübertragung ist und weil jede Verwaltung, die du dir heute noch nicht leisten kannst, dich später Substanz kostet.
Die Verbrauchsstiftung als Zwischenweg
Wer trotz kleinem Vermögen sofort wirken will, kann statt der Ewigkeitslösung eine Verbrauchsstiftung errichten. Das Gesetz kennt sie ausdrücklich: Die Stiftung kann auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB). Für die Anerkennung gilt dann eine feste Untergrenze: Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst (§ 82 S. 2 BGB). Der Vorteil bei kleinem Kapital liegt auf der Hand: Die Verbrauchsstiftung darf die Substanz einsetzen und ist deshalb nicht auf eine Rendite angewiesen, die es bei 80.000 € nicht gibt. Der Nachteil ebenso: Nach Ablauf ist sie weg. Auch eine bestehende Stiftung kann später in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden (§ 85 Abs. 1 S. 4 BGB), was dann als Satzungsänderung genehmigungspflichtig ist. Die Details stehen im Beitrag Verbrauchsstiftung.
Die Stiftung von Todes wegen
Eine zweite Variante des Wartens ist die Errichtung durch Testament. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB). Für viele Menschen mit mittlerem Vermögen ist das der realistische Weg: zu Lebzeiten das Vermögen behalten und trotzdem sicherstellen, dass es am Ende in die gewünschte Struktur fließt.
Vermögen nicht kleiner machen, als es ist
Ein Punkt, der über die Schwelle entscheiden kann: Wer knapp unter der Anerkennungsgrenze liegt und ein Wertpapierdepot besitzt, sollte es keinesfalls verkaufen, um Bargeld einzuzahlen. Ein Beispiel aus der Beratungspraxis, mit einem Depot von 150.000 € und 50.000 € Buchgewinn:
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Weg | Steuerliche Folge | Belastung |
|---|---|---|
| Depot privat verkaufen, dann Geld übertragen | 25 % Abgeltungsteuer auf 50.000 € realisierten Gewinn | 12.500 € |
| Depot direkt im Errichtungsakt übertragen | Schenkungsteuer auf 150.000 € abzüglich 100.000 € Freibetrag, Eingangssatz 7 % | 3.500 € |
Die Differenz von 9.000 € entsteht allein durch die Reihenfolge. Bei der Sachübertragung bleiben die stillen Reserven unrealisiert, die Stiftung übernimmt die Anschaffungskosten und versteuert einen späteren Verkauf mit 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, danach jährlich ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 10 %) statt 25 % Abgeltungsteuer. Der Freibetrag von 100.000 € beruht auf dem Steuerklassenprivileg und hängt daran, wer nach der Satzung der entfernteste Begünstigte ist. Das ist ein Punkt für die konkrete Gestaltung und keine Automatik. Wie eine Familienstiftung mit kleinerem Startvermögen aussieht, zeigt der Beitrag Familienstiftung mit 50.000 Euro.
8. Welche Fehler kosten Stiftern mit kleinem Vermögen am meisten?
- Die Anerkennungsschwelle mit der Tragfähigkeitsschwelle verwechseln: Eine Anerkennung bei 100.000 € ist kein Beleg dafür, dass die Struktur sich rechnet. Die Aufsicht prüft die Zweckerfüllung nach § 82 S. 1 BGB, nicht deine Wirtschaftlichkeit.
- Das Depot vor der Übertragung verkaufen: Der Klassiker. Er kostet in der Beispielrechnung oben 9.000 € und verkleinert genau das Vermögen, das für die Schwelle gebraucht wird.
- Scheibchenweise in die eigene Stiftung zustiften: Nach der Errichtung gilt Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag je zehn Jahre. Wer nachschießt statt zu warten, zahlt für dieselbe Summe deutlich mehr.
- Die Errichtungskosten aus dem Grundstock zahlen wollen: Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 S. 1 BGB). Errichtungs- und Beratungskosten gehören in die Planung des Privatvermögens.
- Den Treuhandträger nicht prüfen: Weil die Bindung schuldrechtlich ist, entscheidet die Qualität des Trägers über alles. Gebührenordnung, Erfahrung mit dem Zweck, Trennung der Vermögen und Kündigungsregeln gehören vor die Unterschrift.
- Auf die Stiftung mit null Euro hoffen: Ohne Vermögen gibt es keine Stiftung, weil das Vermögen die Zweckerfüllung tragen muss. Wer kein Kapital, aber Mitstreiter hat, ist beim Verein richtig, nicht bei der Stiftung.
Den Ablauf der Errichtung, den Treuhandvertrag und die Kosten der kleinen Variante beschreibt der Beitrag Treuhandstiftung gründen.
Unser Fazit
Die Frage „reicht mein Vermögen für eine Stiftung" hat zwei Antworten, und nur eine davon ist die interessante. Die Aufsicht sagt bei rund 100.000 € in der Regel Ja, in manchen Bundesländern erst bei 250.000 €. Ob es sich lohnt, entscheidet sich woanders, nämlich an der Frage, ob nach laufender Verwaltung genug Ertrag für den Zweck bleibt. Diese Grenze liegt erfahrungsgemäß bei 150.000 bis 200.000 €.
Wer darunter liegt, hat kein Problem, sondern eine Auswahl. Die Treuhandstiftung ab etwa 20.000 € gibt dir Name und Zweck und nimmt dir die eigene Rechtspersönlichkeit. Zustiftung und Stiftungsfonds wirken sofort und kosten dich die Kontrolle. Der gemeinnützige Verein braucht kein Kapital, dafür sieben Mitglieder, und ist jederzeit änderbar. Und Ansparen ist keine Niederlage, sondern in vielen Fällen die Variante, die am Ende die größere Wirkung erzielt, gerade weil die Erstausstattung steuerlich der günstige Moment ist. Die falsche Antwort ist fast immer dieselbe: eine eigene rechtsfähige Stiftung genau an der Untergrenze, die ihre Erträge zur Hälfte für sich selbst verbraucht.
Alle Grundlagen zu Stiftungswissen bündelt der Leitartikel Was ist eine Stiftung? Definition, Rechtsformen und Praxiswissen, weitere Beiträge findest du im Bereich Stiftungswissen.
Und was heißt das für dich?
Ob eine Stiftung in deiner Situation das richtige Instrument ist, hängt an Vermögen, Zielen und Zeithorizont. Zehn Minuten am Telefon reichen für die erste Einschätzung.
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Häufige Fragen
Gibt es ein gesetzliches Mindestkapital für eine Stiftung?
Nein. Das BGB nennt keine Summe. Anerkannt wird eine Stiftung, wenn das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Anforderungen genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 82 S. 1 BGB). Die in der Praxis genannten 100.000 € sind ein Erfahrungswert der Behördenpraxis, keine gesetzliche Grenze.
Kann ich eine Treuhandstiftung später in eine rechtsfähige Stiftung überführen?
Ja, das ist ein üblicher Weg. Wächst das Vermögen über die Anerkennungsschwelle, kann eine rechtsfähige Stiftung errichtet und das treuhänderisch verwaltete Vermögen auf sie übertragen werden. Die Treuhandstiftung eignet sich deshalb als Testphase, in der sich zeigt, ob Zweck und Struktur tragen.
Wie viele Mitglieder braucht ein eingetragener Verein?
Sieben. Die Eintragung ins Vereinsregister soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt (§ 56 BGB). Rechtsfähigkeit erlangt der nicht wirtschaftliche Verein erst durch diese Eintragung beim zuständigen Amtsgericht (§ 21 BGB). Ein Mindestkapital verlangt das Gesetz für den Verein nicht.
Ist eine spätere Zustiftung in meine eigene Stiftung genauso günstig wie die Erstausstattung?
Nein, in der Regel ist sie deutlich teurer. Für Zuwendungen nach der Errichtung gilt Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 € je Zehnjahreszeitraum und Sätzen ab 30 %. Bei der Erstausstattung richtet sich die Steuerklasse dagegen nach dem entferntesten Begünstigten der Satzung. Wer aufstocken will, sollte das vor der Errichtung tun.
Was ist ein Stiftungsfonds und wie unterscheidet er sich von der Treuhandstiftung?
Ein Stiftungsfonds ist ein benannter, thematisch gebundener Vermögensteil unter dem Dach einer bestehenden Stiftung. Anders als bei der Treuhandstiftung gibt es keine eigene Satzung und keine eigenen Organe, die aufnehmende Stiftung verwaltet und entscheidet. Dafür liegen die Einstiegsbeträge meist niedriger und der laufende Aufwand geht gegen null.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Begriff und Rechtsnatur der Stiftung, mitgliederlose juristische Person, Verbrauchsstiftung auf bestimmte Zeit: § 80 Abs. 1 BGB; Entstehung durch Stiftungsgeschäft und behördliche Anerkennung, Anerkennung nach dem Tod des Stifters: § 80 Abs. 2 BGB
- Anerkennungsmaßstab „dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint" und Zehnjahresgrenze bei der Verbrauchsstiftung: § 82 BGB
- Erhaltung des Grundstockvermögens, Zweckerfüllung aus den Nutzungen, Umschichtungsgewinne: § 83c Abs. 1 BGB; teilweiser Verbrauch aufgrund Satzungsregelung: § 83c Abs. 2 BGB
- Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung als genehmigungspflichtige Satzungsänderung: § 85 Abs. 1 S. 4 BGB
- Rechtsfähigkeit des nicht wirtschaftlichen Vereins durch Eintragung: § 21 BGB; Mindestzahl von sieben Mitgliedern für die Eintragung: § 56 BGB
- Ehrenamtspauschale 960 €: § 3 Nr. 26a EStG
- Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit dem 1. Juli 2023, §§ 80 ff. BGB
- Praxiswerte (Anerkennungsschwelle ca. 100.000 € mit Länderspannbreite bis 250.000 €, Tragfähigkeitsschwelle 150.000 bis 200.000 €, Treuhand-Einstieg ab 20.000 €, Errichtungskosten 15.000 bis 50.000 € netto, laufende Kosten ab ca. 1.500 € pro Jahr) sowie die Übertragungs- und Zustiftungsbeispiele (Depotübertrag statt Verkauf, Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag nach der Errichtung) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Die Ertragsrechnung in Abschnitt 2 beruht auf einer im Text gekennzeichneten Renditeannahme von 3 % und ist keine Prognose. Gesetzestexte abgerufen am 1. September 2026. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.