Das Niedersächsische Stiftungsgesetz vom 11. Oktober 2023 regelt auf 15 Paragrafen fast nur noch Verfahren. Stiftungsbehörden sind die Ämter für regionale Landesentwicklung (§ 2 NStiftG), die Jahresabrechnung ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen (§ 5 Abs. 3 NStiftG). Das materielle Stiftungsrecht steht seit dem 1. Juli 2023 bundeseinheitlich in den §§ 80 ff. BGB.
Wer nach dem Stiftungsgesetz Niedersachsen sucht, sucht meistens eine von zwei Antworten: Wer ist eigentlich mein Ansprechpartner, und was muss ich dorthin liefern? Beides steht heute in einem sehr kurzen Landesgesetz, denn seit der Stiftungsrechtsreform ist die Musik im BGB.
Dieser Beitrag geht das niedersächsische Gesetz von § 1 bis § 15 durch und übersetzt es in das, was für eine Stiftung mit Sitz in Niedersachsen praktisch zählt. Zwei Stellen darin sind für Familienstiftungen wichtiger als alles andere, und sie stehen nicht im BGB, sondern genau hier im Landesrecht.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Landesgesetz ist ein Verfahrensgesetz: Das NStiftG vom 11. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 250) hat 15 Paragrafen. Es regelt Behördenzuständigkeit, Aufsicht, Vorlagepflichten, Bekanntmachungen sowie kommunale und kirchliche Stiftungen. Ob eine Stiftung anerkannt wird und wie sie ihr Vermögen zu erhalten hat, entscheidet das BGB.
- Zuständig sind die Ämter für regionale Landesentwicklung: Sie sind die zuständigen Behörden im Sinne der §§ 80 bis 88 BGB. Örtlich zuständig ist das Amt, in dessen Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat oder haben soll (§ 2 NStiftG).
- Die wichtigste Frist: neun Monate. Der Vorstand legt der Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht und einen Bericht über die Zweckerfüllung vor (§ 5 Abs. 3 S. 1 NStiftG). Die Behörde kann diese Frist verkürzen.
- Privatnützige Stiftungen werden in Niedersachsen leichter beaufsichtigt: Verfolgt eine Stiftung unmittelbar nur private Zwecke und wird sie nicht von einer Behörde verwaltet, beschränkt sich die Aufsicht auf die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Organe (§ 4 Abs. 2 NStiftG). Diese Stiftungen stehen auch nicht im Stiftungsverzeichnis (§ 10 Abs. 1 S. 1 NStiftG).
- Eine landesrechtliche Besonderheit beim Vermögen: Auf Antrag kann die Stiftungsbehörde für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Abs. 1 S. 1 BGB zulassen, wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung nicht beeinträchtigt wird (§ 3 NStiftG).
Macht eine Stiftung für dich Sinn?
Der Stiftungs-Check beantwortet das in 2 Minuten. Anonym, ohne Vorbereitung, ohne Anmeldung.
In 2 Minuten prüfenLieber direkt sprechen? Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren
1. Was regelt das Niedersächsische Stiftungsgesetz noch, seit die Reform 2023 das materielle Recht ins BGB verlagert hat?
Es regelt den Behördenteil: wer zuständig ist, wie beaufsichtigt wird, was wann vorzulegen ist und was für kommunale und kirchliche Stiftungen gilt. Alles, was die Stiftung inhaltlich ausmacht, steht seit dem 1. Juli 2023 bundeseinheitlich in den §§ 80 ff. BGB. Genau deshalb ist das NStiftG so kurz geworden.
Die Gliederung des Gesetzes zeigt das auf einen Blick: Geltungsbereich (§ 1), Stiftungsbehörde (§ 2), Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz (§ 3), Stiftungsaufsicht (§ 4), Unterrichtung und Prüfung (§ 5), Beanstandung, Anordnung und Zwangsmittel (§ 6), Abberufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane (§ 7), Schadenersatz (§ 8), Bekanntmachungen (§ 9), Stiftungsverzeichnis (§ 10), vom Land errichtete oder verwaltete Stiftungen (§ 11), kommunale Stiftungen (§ 12), kirchliche Stiftungen (§ 13), bestehende Stiftungen (§ 14) und die Übergangsregelung zur Einführung des Stiftungsregisters (§ 15).
Wie die Gründung in Niedersachsen praktisch abläuft (Behörde, Kapital, Dauer), steht im Beitrag Stiftung gründen in Niedersachsen. Die nach dem NStiftG anerkannten Stiftungen lassen sich im Stiftungsverzeichnis Niedersachsen auf stiftung24.de durchsuchen, derzeit 2.329 Einträge.
Die Arbeitsteilung zwischen Bund und Land
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Frage | Wo die Antwort steht |
|---|---|
| Was ist eine Stiftung, wann entsteht sie? | § 80 BGB (Bundesrecht) |
| Wie ist das Grundstockvermögen zu erhalten? | §§ 83b, 83c BGB (Bundesrecht) |
| Welche Sorgfalt schulden die Organmitglieder? | § 84a BGB (Bundesrecht) |
| Wann darf die Satzung geändert werden? | §§ 85, 85a BGB (Bundesrecht) |
| Welche Behörde erkennt an und beaufsichtigt? | § 2 NStiftG (Landesrecht) |
| Was ist wann bei der Behörde einzureichen? | § 5 NStiftG (Landesrecht) |
| Was darf die Aufsicht anordnen und erzwingen? | §§ 6 bis 8 NStiftG (Landesrecht) |
| Was gilt für kommunale und kirchliche Stiftungen? | §§ 12, 13 NStiftG (Landesrecht) |
Der Merksatz für diese Ebene: Das BGB sagt, was eine Stiftung darf und muss. Das NStiftG sagt, wer in Niedersachsen darüber wacht und wie. Den Hintergrund der Reform selbst behandelt der Beitrag Stiftungsrechtsreform 2023.
Für wen das Gesetz überhaupt gilt
Der Geltungsbereich ist eng gefasst. Das Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Niedersachsen haben, und für Stiftungen, für die ein Antrag auf Anerkennung nach § 80 Abs. 2 BGB gestellt wurde und die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Niedersachsen haben sollen (§ 1 NStiftG). Daraus folgen drei Abgrenzungen, die in der Praxis immer wieder für Missverständnisse sorgen:
- Treuhandstiftungen fallen nicht darunter. Sie sind keine rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, sondern ein Vertragsverhältnis mit einem Träger. Es gibt für sie keine Stiftungsbehörde und keine Stiftungsaufsicht nach dem NStiftG.
- Stiftungen des öffentlichen Rechts sind nicht erfasst. Für sie gelten eigene Errichtungsakte und eigene Aufsichtsregeln.
- Entscheidend ist der Satzungssitz, nicht der Wohnsitz des Stifters. Wer in Hamburg wohnt und eine Stiftung mit Sitz in Osnabrück errichtet, landet beim niedersächsischen Recht. Welche Überlegungen bei dieser Entscheidung sonst noch eine Rolle spielen, steht im Beitrag Stiftung: Bundesland und Sitzwahl.
2. Welches Amt für regionale Landesentwicklung ist deine Stiftungsbehörde in Niedersachsen?
Das Amt, in dessen Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat oder haben soll. Niedersachsen hat die Stiftungsaufsicht nicht bei einer zentralen Landesbehörde gebündelt, sondern regional verteilt. § 2 S. 1 NStiftG sagt knapp: Stiftungsbehörden sind die Ämter für regionale Landesentwicklung.
Diese Ämter sind zugleich die zuständigen Behörden im Sinne der §§ 80 bis 88 BGB und führen die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8 NStiftG, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 2 S. 2 NStiftG). Sie sind also beides in einer Hand: die Stelle, die anerkennt, und die Stelle, die anschließend beaufsichtigt. Ämter für regionale Landesentwicklung gibt es in Niedersachsen seit 2014 in vier Bezirken, nämlich Braunschweig, Leine-Weser, Lüneburg und Weser-Ems. Welcher Bezirk für eine konkrete Adresse zuständig ist, klärst du am schnellsten direkt beim Amt; das Gesetz selbst beschreibt die Bezirksgrenzen nicht.
Der Sonderfall: Übertragung auf Landkreis oder Stadt
Eine niedersächsische Besonderheit steht in § 2 S. 4 NStiftG. Bei einer Stiftung mit örtlich begrenztem Wirkungsbereich kann die Stiftungsbehörde ihre Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 3 bis 8 auf den Landkreis, die kreisfreie oder die große selbständige Stadt oder die selbständige Gemeinde übertragen, in deren oder dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz hat. Für eine kleine, rein lokal wirkende Stiftung kann der Ansprechpartner also der Landkreis sein und nicht das Amt für regionale Landesentwicklung. Das ist eine Kann-Regelung, kein Automatismus: Wer wissen will, wer für ihn zuständig ist, fragt beim Amt nach.
Wenn das Land selbst beteiligt ist
Errichtet das Land eine Stiftung oder ist es an der Errichtung beteiligt, nimmt die Landesregierung die Aufgaben der Stiftungsbehörde nach § 80 Abs. 2, §§ 85a, 86b, 87 Abs. 3 und § 87a BGB wahr und kann diese Befugnisse auf eine andere Landesbehörde übertragen (§ 11 Abs. 1 NStiftG). Wird eine Stiftung von einer Landesbehörde verwaltet, übernimmt die übergeordnete Behörde die Aufgaben nach § 84c BGB und § 3 NStiftG und übt die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8 aus (§ 11 Abs. 2 NStiftG). Für private Stifter ist das selten relevant, erklärt aber, warum manche große niedersächsische Stiftung einen anderen Aufsichtsweg hat.
3. Wie läuft die Anerkennung einer Stiftung in Niedersachsen ab, und was steuert dabei das Landesrecht?
Das Landesrecht steuert dabei fast nichts mehr. Es bestimmt nur, wer den Antrag entgegennimmt und entscheidet. Ob die Stiftung anerkannt wird, richtet sich seit der Reform allein nach dem Bundesrecht: Die Stiftung entsteht mit der Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 BGB). Genau diese Behörde benennt § 2 NStiftG.
Der Ablauf in der Praxis
- Vorgespräch mit dem zuständigen Amt. In der Praxis der beste erste Schritt, weil dabei früh geklärt wird, ob Zweck, Vermögensausstattung und Satzungsentwurf tragen. Niedersachsen kennt dafür keine gesetzliche Pflicht, aber die Rückmeldung erspart später Änderungsschleifen.
- Stiftungsgeschäft und Satzung. Beides richtet sich nach Bundesrecht. Die Satzung ist der Punkt, an dem später die meisten Rückfragen entstehen, weil sie Zweck, Organe, Vertretung und Vermögensbindung dauerhaft festlegt.
- Antrag auf Anerkennung nach § 80 Abs. 2 BGB. Er geht an das Amt für regionale Landesentwicklung, in dessen Bezirk die Stiftung ihren satzungsmäßigen Sitz haben soll (§ 2 S. 3 NStiftG).
- Prüfung durch die Behörde. Bei kommunalen Stiftungen ist zusätzlich die Kommunalaufsichtsbehörde einzubinden, bei kirchlichen Stiftungen die zuständige Kirchenbehörde. Dazu unten mehr.
- Anerkennung und Bekanntmachung. Mit der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person. Die Anerkennung ist durch die Stiftungsbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen (§ 9 NStiftG).
- Aufnahme in das Stiftungsverzeichnis, sofern die Stiftung nicht unter die Ausnahme des § 4 Abs. 2 NStiftG fällt (§ 10 Abs. 1 S. 1 NStiftG).
Was du in diesem Beitrag bewusst nicht findest: Gebührensätze und eine Angabe zur Bearbeitungsdauer. Beides ist im NStiftG nicht geregelt, und für belastbare niedersächsische Werte gibt es keine Quelle, die wir zitieren könnten. Wer damit kalkulieren muss, fragt das zuständige Amt direkt.
Bekanntmachungspflichtig sind mehr Vorgänge als nur die Anerkennung
§ 9 NStiftG zählt sie abschließend auf: die Anerkennung, die Namensänderung, die Zulegung, die Zusammenlegung, die Auflösung gemäß § 87 BGB und die Aufhebung von Stiftungen sowie die Änderung des Zwecks und die Verlegung des Sitzes einer Stiftung. Alles davon macht die Stiftungsbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. Für den Stifter heißt das: Strukturänderungen an der Stiftung sind in Niedersachsen öffentlich nachvollziehbar, auch ohne Handelsregister.
4. Welche laufenden Pflichten hat eine Stiftung mit Sitz in Niedersachsen gegenüber ihrer Stiftungsbehörde?
Drei Pflichten stehen im Gesetz, und die dritte ist die mit der Frist. Der Vorstand muss mitteilen, wer ihm angehört, er muss Anschriftsänderungen melden, und er muss jährlich abrechnen.
Personenmitteilung und Vertretungsbescheinigung
Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde mitzuteilen, wer dem Vorstand angehört und als besondere Vertreterin oder besonderer Vertreter bestellt worden ist (§ 5 Abs. 2 S. 1 NStiftG). Daraus entsteht ein im Alltag sehr nützliches Dokument: Die Stiftungsbehörde bescheinigt der Stiftung auf Antrag, welche Personen nach den Angaben der Stiftung zur Vertretung berechtigt sind (§ 5 Abs. 2 S. 2 NStiftG). Diese Vertretungsbescheinigung ist das, was Banken, Notare und Grundbuchämter sehen wollen, solange es kein bundesweites Stiftungsregister gibt. Dritten kann sie ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 5 Abs. 2 S. 3 NStiftG).
Die Jahresabrechnung und die Neun-Monats-Frist
Das ist die zentrale wiederkehrende Pflicht. Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung vorzulegen (§ 5 Abs. 3 S. 1 NStiftG). Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, ist der Stichtag also der 30. September des Folgejahres.
Diese Frist ist nicht in Stein gemeißelt, allerdings nur nach unten. Die Stiftungsbehörde kann eine kürzere Vorlagefrist festlegen, insbesondere wenn vorangegangene Jahresabrechnungen beanstandet wurden oder die Stiftung wiederholt ihrer Verpflichtung verspätet nachgekommen ist (§ 5 Abs. 3 S. 2 NStiftG). Wer zweimal zu spät liefert, verliert also Spielraum. Was inhaltlich in eine solche Abrechnung gehört, behandelt der Beitrag Jahresabschluss der Stiftung.
Die Alternative: Prüfbericht statt Jahresabrechnung
Statt der Jahresabrechnung kann der Vorstand auch einen Prüfbericht vorlegen (§ 5 Abs. 4 S. 1 NStiftG). Zulässig sind Prüfberichte einer Behörde, eines Prüfungsverbands, der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beziehungsweise einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers beziehungsweise einer Buchprüfungsgesellschaft.
Der Bericht muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung des Stiftungsvermögens erstrecken, und das Ergebnis ist in einem Abschlussvermerk festzustellen (§ 5 Abs. 4 S. 2 NStiftG). Der Vorteil steht in Satz 3: Bei Vorlage eines solchen Prüfberichts soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen. Der Preis steht in Satz 4: Die Stiftungsbehörde kann die Vorlage eines Prüfberichts auch von sich aus verlangen, und zwar auf Kosten der Stiftung.
Was das Grundstockvermögen betrifft, kennt Niedersachsen eine Ausnahmeklausel
Die Erhaltung des Grundstockvermögens regelt § 83c BGB und damit Bundesrecht. Niedersachsen setzt daneben aber ein eigenes Ventil: Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Abs. 1 S. 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird (§ 3 NStiftG). Drei Merkmale begrenzen das: Es braucht einen Antrag, es geht nur um einen bestimmten Teil des Vermögens, und die Ausnahme ist zeitlich begrenzt. Ein Freibrief zum Vermögensverzehr ist das nicht. Wie die bundesrechtliche Grundregel funktioniert, erklärt der Beitrag Grundstockvermögen.
5. Wie weit reicht die niedersächsische Stiftungsaufsicht, und wo hört sie bei Familienstiftungen auf?
Sie ist eine reine Rechtsaufsicht, und bei rein privatnützigen Stiftungen schrumpft sie auf einen einzigen Punkt zusammen. Das ist die praktisch wichtigste Aussage des ganzen Gesetzes für unsere Leser.
Der Maßstab: Rechtsaufsicht, keine Zweckmäßigkeitskontrolle
Die Stiftungsaufsicht stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungsverfassung verwaltet werden (§ 4 Abs. 1 S. 2 NStiftG). Und der Gesetzgeber schreibt der Behörde ausdrücklich Zurückhaltung ins Stammbuch: Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden (§ 4 Abs. 1 S. 3 NStiftG). Die Behörde darf also prüfen, ob der Vorstand rechtmäßig handelt, aber nicht, ob sie die unternehmerische Entscheidung selbst besser gefunden hätte. Den bundesweiten Rahmen dazu spannt der Beitrag Stiftungsaufsicht.
Die Ausnahme für privatnützige Stiftungen
Hier lohnt es, den Wortlaut genau zu lesen. Bei Stiftungen, die unmittelbar nur private Zwecke verfolgen und nicht von einer Behörde verwaltet werden, beschränkt sich die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8 auf die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane (§ 4 Abs. 2 NStiftG). Für eine typische Familienstiftung mit Sitz in Niedersachsen heißt das: Die Aufsicht kümmert sich darum, dass die Organe überhaupt besetzt und handlungsfähig sind, nicht um die laufende Mittelverwendung. Zwei Bedingungen müssen dafür zusammenkommen, nämlich unmittelbar nur private Zwecke und keine Verwaltung durch eine Behörde. Eine gemeinnützige Stiftung fällt nicht darunter, eine Doppelstiftung mit gemeinnützigem Teil ebenfalls nicht ohne Weiteres. Was privatnützig genau bedeutet, klärt der Beitrag privatnützige Stiftung.
Ein zweiter Effekt derselben Norm: Stiftungen nach § 4 Abs. 2 NStiftG werden vom Stiftungsverzeichnis ausgenommen (§ 10 Abs. 1 S. 1 NStiftG). Eine reine Familienstiftung taucht in dem öffentlich einsehbaren niedersächsischen Verzeichnis also nicht auf.
Was die Aufsicht darf, wenn sie doch eingreift
Die Eingriffsrechte sind gestuft und setzen erst bei einem Anhaltspunkt an. Liegen der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung gegen ein Gesetz oder die Stiftungsverfassung verstoßen wurde, kann sie sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist (§ 5 Abs. 1 S. 1 NStiftG).
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Stufe | Befugnis | Norm |
|---|---|---|
| Information | Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten betreten und besichtigen, Berichte, Sitzungsniederschriften, Akten und sonstige Unterlagen einsehen oder auf Kosten der Stiftung anfordern, Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder prüfen lassen | § 5 Abs. 1 S. 2 NStiftG |
| Beanstandung | Beschlüsse und andere Maßnahmen beanstanden, die Gesetz oder Stiftungsverfassung verletzen, und ihre Aufhebung innerhalb einer Frist verlangen; beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden | § 6 Abs. 1 NStiftG |
| Anordnung | Anordnen, dass ein untätiges Organ innerhalb einer Frist das Erforderliche veranlasst | § 6 Abs. 2 NStiftG |
| Ersatzvornahme und Zwang | Die Anordnung nach vorheriger Androhung auf Kosten der Stiftung selbst oder durch andere durchführen lassen; Zwangsmittel nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz | § 6 Abs. 3 NStiftG |
| Personelle Konsequenz | Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung die Abberufung eines Organmitglieds verlangen, die Geschäftsführung einstweilen untersagen und das Mitglied notfalls selbst abberufen | § 7 Abs. 1 und 2 NStiftG |
| Haftung | Im Namen der Stiftung Schadenersatzansprüche gegen Organmitglieder gerichtlich geltend machen, wenn das zuständige Organ es nicht tut oder die Stiftung dazu nicht in der Lage ist | § 8 NStiftG |
Zwei Details sind für Vorstände unangenehm konkret. Ein Rechtsbehelf gegen die Abberufung oder die einstweilige Untersagung der Tätigkeit hat keine aufschiebende Wirkung (§ 7 Abs. 3 NStiftG), die Maßnahme wirkt also sofort. Und die Kostentragung liegt in den Fällen des § 5 Abs. 1 S. 2 und des § 6 Abs. 3 S. 1 NStiftG bei der Stiftung, nicht beim Land. Der materielle Haftungsmaßstab für die Organmitglieder ist dabei kein Landesrecht: Er steht in § 84a BGB.
Lohnt sich eine Stiftung für dich?
Beantworte 9 kurze Fragen und du weißt in 2 Minuten, ob eine Stiftung zu deiner Situation passt – kostenlos und unverbindlich.
Stiftungs-Check starten6. Was gilt in Niedersachsen für kommunale und für kirchliche Stiftungen?
Für beide Gruppen tritt eine andere Aufsicht an die Stelle der staatlichen Stiftungsaufsicht. Das NStiftG behandelt sie in zwei eigenen Paragrafen, und die Unterschiede zwischen ihnen sind größer, als man vermuten würde.
Kommunale Stiftungen (§ 12 NStiftG)
Kommunale Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck im Aufgabenbereich einer kommunalen Körperschaft liegt und die von dieser Körperschaft verwaltet werden (§ 12 Abs. 1 NStiftG). Beide Merkmale müssen zusammenkommen. Vor der Anerkennung nach § 80 Abs. 2 BGB hat die Stiftungsbehörde der Kommunalaufsichtsbehörde Gelegenheit zu geben, die Errichtung kommunalaufsichtlich zu prüfen (§ 12 Abs. 2 S. 1 NStiftG). Danach ist die Kommunalaufsichtsbehörde anstelle der Stiftungsbehörde zuständig für die Maßnahmen nach §§ 84c, 85a, 86b, 87 Abs. 3 und § 87a BGB sowie für Ausnahmen nach § 3 NStiftG, und an die Stelle der Stiftungsaufsicht tritt die Kommunalaufsicht (§ 12 Abs. 2 S. 2 und 3 NStiftG).
Zwei Folgeregelungen sind wichtig: Für die Vermögensverwaltung gelten neben §§ 83b und 83c BGB zusätzlich die Vorschriften über die Vermögensverwaltung bei kommunalen Körperschaften (§ 12 Abs. 3 NStiftG). Und fehlt für den Fall der Auflösung oder Aufhebung eine Bestimmung über den Anfallberechtigten, fällt das Vermögen abweichend von § 87c Abs. 1 S. 3 BGB an die kommunale Körperschaft (§ 12 Abs. 4 NStiftG). Vertiefend dazu der Beitrag kommunale Stiftung.
Kirchliche Stiftungen (§ 13 NStiftG)
Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, und die zusätzlich eines von vier Merkmalen erfüllen: von einer Kirche gegründet, organisatorisch mit einer Kirche verbunden, in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt oder mit Zwecken, die nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche zu erfüllen sind (§ 13 Abs. 1 S. 1 NStiftG). Sie bedürfen zusätzlich der Anerkennung durch die zuständige Kirchenbehörde (§ 13 Abs. 1 S. 2 NStiftG).
Die Zuständigkeitsverteilung ist hier feiner geschnitten als bei kommunalen Stiftungen. Die Anerkennung nach § 80 Abs. 2 BGB sowie Genehmigungen nach § 85a BGB, wenn durch eine Satzungsänderung der Stiftungszweck geändert werden soll, und Entscheidungen nach §§ 86b, 87 Abs. 3 und § 87a BGB darf die Stiftungsbehörde nur im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde treffen (§ 13 Abs. 2 S. 1 NStiftG). Geht es dagegen um eine Satzungsänderung, die den Zweck nicht berührt, sowie um Maßnahmen nach § 84c BGB und Ausnahmen nach § 3 NStiftG, ist die Kirchenbehörde allein zuständig (§ 13 Abs. 2 S. 2 NStiftG). An die Stelle der Stiftungsaufsicht tritt die Aufsicht nach kirchlichem Recht (§ 13 Abs. 2 S. 3 NStiftG).
Zwei weitere Punkte runden das ab: Für die Organmitglieder kirchlicher Stiftungen gilt § 84a BGB nur insoweit, als keine abweichenden kirchlichen Vorschriften bestehen (§ 13 Abs. 3 NStiftG). Und ohne satzungsmäßigen Anfallberechtigten fällt das Vermögen abweichend von § 87c Abs. 1 S. 3 BGB an die aufsichtführende Kirche (§ 13 Abs. 4 NStiftG). Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Stiftungen der jüdischen Kultusgemeinden, der sonstigen Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und die für die Aufsicht erforderlichen Vorschriften erlassen haben (§ 13 Abs. 5 NStiftG). Mehr dazu im Beitrag kirchliche Stiftung.
7. Was hat sich durch die Reform 2023 für Stiftungen mit Sitz in Niedersachsen konkret geändert?
Das alte Landesgesetz ist vollständig ersetzt worden. Das heutige NStiftG datiert vom 11. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 250) und trat am 1. November 2023 in Kraft; das Vorgängergesetz vom 24. Juli 1968 lief mit Ablauf des 31. Oktober 2023 aus. Es ist Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, und dieser Name beschreibt das Programm ziemlich genau: Anpassung, nicht eigenes Regelungsprogramm.
Die vier spürbaren Veränderungen
- Das Landesrecht bestimmt nicht mehr, was eine Stiftung inhaltlich darf. Anerkennungsvoraussetzungen, Vermögenserhaltung, Organpflichten, Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung sind Bundesrecht. Landesrechtliche Sonderwege in diesen Fragen gibt es nicht mehr.
- Die Aufsicht ist geblieben, aber sie ist ausdrücklich zurückhaltend formuliert. § 4 Abs. 1 S. 3 NStiftG mit der Formel von Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit ist Landesrecht und nicht im BGB zu finden.
- Der Sitz entscheidet nicht mehr über das materielle Recht, aber weiter über die Behörde. Wer über das Bundesland nachdenkt, wählt heute Verfahren, Erreichbarkeit und Aufsichtspraxis, nicht mehr ein anderes Stiftungsrecht.
- Bestehende Stiftungen sind einbezogen. Auf die zur Zeit des Inkrafttretens bestehenden Stiftungen sind die Vorschriften des Gesetzes anzuwenden (§ 14 Abs. 1 NStiftG). Satzungen, die den Vorschriften des BGB über die rechtsfähigen Stiftungen oder den Vorschriften des NStiftG nicht entsprechen, sind zu ändern oder zu ergänzen; ist keine Satzung vorhanden, ist sie zu erlassen (§ 14 Abs. 2 NStiftG).
Der letzte Punkt ist der, der Altstiftungen in Niedersachsen tatsächlich Arbeit macht. Und er hat einen Haken: Für jede Satzungsänderung verlangt § 85a Abs. 1 S. 2 BGB die Genehmigung der zuständigen Behörde. Eine Anpassung, die das Gesetz selbst verlangt, läuft also trotzdem über den Genehmigungsweg.
8. Führt Niedersachsen noch ein Stiftungsverzeichnis, und was wird daraus mit dem Bundesregister?
Ja, das Stiftungsverzeichnis nach § 10 NStiftG gibt es, und es ist öffentlich. Sein Ende ist im Gesetz allerdings bereits angelegt, weil das bundesweite Stiftungsregister es ablösen soll. Nur ist der Zeitplan dafür bundesrechtlich verschoben worden.
Was im Verzeichnis steht
Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in ihrer örtlichen Zuständigkeit, mit Ausnahme der Stiftungen nach § 4 Abs. 2 NStiftG (§ 10 Abs. 1 S. 1 NStiftG). Kirchliche Stiftungen werden auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde aufgenommen (§ 10 Abs. 1 S. 2 NStiftG). Aufzunehmen sind der Name, der Sitz, der wesentliche Zweck und die Anschrift der Stiftung (§ 10 Abs. 2 S. 1 NStiftG). Eine Änderung der Anschrift hat die Stiftung unverzüglich mitzuteilen (§ 10 Abs. 2 S. 2 NStiftG). Das Verzeichnis kann von jeder Person eingesehen werden (§ 10 Abs. 3 NStiftG).
Ein Satz darin ist rechtlich der wichtigste: Die Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit (§ 10 Abs. 2 S. 3 NStiftG). Anders als das Handelsregister genießt das Verzeichnis also keinen öffentlichen Glauben. Deshalb ist im Rechtsverkehr die Vertretungsbescheinigung nach § 5 Abs. 2 NStiftG das Dokument, auf das es ankommt, und nicht der Verzeichnisauszug.
Die Übergangsregelung und die offene Stelle
§ 15 NStiftG enthält die Übergangsregelung zur Einführung des Stiftungsregisters. Nach ihrem Wortlaut finden ab dem 1. Januar 2026 § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie die §§ 9 und 10 auf Stiftungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstanden sind, keine Anwendung; für ältere Stiftungen gilt das ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Stiftungsregister durch die Registerbehörde.
Hier ist Ehrlichkeit angebracht: Diese Norm wurde 2023 geschrieben, als das bundesweite Stiftungsregister zum 1. Januar 2026 starten sollte. Dieser Start ist verschoben worden. Nach der Fußnote zu den §§ 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes tritt das Gesetz erst am 1. Januar 2028 in Kraft, und die entsprechenden Vorschriften werden bis dahin als zukünftig in Kraft ausgewiesen. Eine Eintragungspflicht, die es noch nicht gibt, solltest du dir also nicht andichten lassen. Wie die niedersächsischen Ämter mit dem Stichtag in § 15 NStiftG in der Zwischenzeit umgehen, ob sie also für Neugründungen weiter bekannt machen und ins Verzeichnis aufnehmen, klärst du am besten direkt beim zuständigen Amt. Das ist eine Frage der Verwaltungspraxis, und dazu gibt es derzeit keine belastbare Quelle, die wir hier zitieren könnten.
Unser Fazit
Das Stiftungsgesetz Niedersachsen ist heute ein schlankes Verfahrensgesetz. Wer wissen will, ob seine Stiftungsidee trägt, findet die Antwort im BGB. Wer wissen will, mit wem er es zu tun bekommt und was er wann einreichen muss, findet sie im NStiftG. Die drei Sätze, die man sich merken sollte: Zuständig ist das Amt für regionale Landesentwicklung am Satzungssitz (§ 2 NStiftG). Die Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht und Zweckbericht ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen (§ 5 Abs. 3 NStiftG). Und bei Stiftungen, die unmittelbar nur private Zwecke verfolgen und nicht behördlich verwaltet werden, beschränkt sich die Aufsicht auf die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Organe (§ 4 Abs. 2 NStiftG).
Für eine Familienstiftung mit Sitz in Niedersachsen ist genau dieser letzte Punkt der interessanteste, weil er zusammen mit der Ausnahme vom Stiftungsverzeichnis in § 10 Abs. 1 S. 1 NStiftG eine vergleichsweise ruhige Aufsichtssituation ergibt. Er ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls: Sobald ein gemeinnütziger Teil hinzukommt, greift die volle Aufsicht nach den §§ 4 bis 8 NStiftG. Und das Landesrecht sagt nichts darüber, ob eine Stiftung steuerlich und wirtschaftlich der richtige Weg ist. Diese Frage entscheidet sich an anderer Stelle.
Alle Grundlagen zu Stiftungswissen bündelt der Leitartikel Was ist eine Stiftung? Definition, Rechtsformen und Praxiswissen, weitere Beiträge findest du im Bereich Stiftungswissen.
Und was heißt das für dich?
Ob eine Stiftung in deiner Situation das richtige Instrument ist, hängt an Vermögen, Zielen und Zeithorizont. Zehn Minuten am Telefon reichen für die erste Einschätzung.
Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren10 Minuten Telefonat · kostenfrei & unverbindlich · keine Vorbereitung nötig
Häufige Fragen
Gilt das Niedersächsische Stiftungsgesetz auch für eine Treuhandstiftung?
Nein. Das Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Satzungssitz in Niedersachsen und für Stiftungen, für die ein Anerkennungsantrag nach § 80 Abs. 2 BGB gestellt wurde und die ihren Sitz in Niedersachsen haben sollen (§ 1 NStiftG). Eine Treuhandstiftung ist keine rechtsfähige Stiftung und unterliegt deshalb weder der Anerkennung noch der Stiftungsaufsicht nach dem NStiftG.
Muss die Satzung angepasst werden, wenn die Stiftung schon vor 2023 bestand?
Wenn sie nicht mehr passt, ja. Auf die zur Zeit des Inkrafttretens bestehenden Stiftungen sind die Vorschriften des Gesetzes anzuwenden (§ 14 Abs. 1 NStiftG). Satzungen, die den Vorschriften des BGB über die rechtsfähigen Stiftungen oder den Vorschriften des NStiftG nicht entsprechen, sind zu ändern oder zu ergänzen; fehlt eine Satzung, ist sie zu erlassen (§ 14 Abs. 2 NStiftG). Für die Änderung selbst ist die Genehmigung nach § 85a Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich.
Kann die niedersächsische Stiftungsbehörde ein Vorstandsmitglied absetzen?
Ja, aber gestuft. Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung kann die Stiftungsbehörde zunächst die Abberufung und die Berufung eines anderen Mitglieds innerhalb einer Frist verlangen und die Geschäftsführung einstweilen untersagen (§ 7 Abs. 1 NStiftG). Kommt die Stiftung dem nicht nach, kann die Behörde das Mitglied selbst abberufen (§ 7 Abs. 2 NStiftG). Ein Rechtsbehelf dagegen hat keine aufschiebende Wirkung (§ 7 Abs. 3 NStiftG).
Was passiert, wenn die Jahresabrechnung zu spät kommt?
Zunächst verkürzt sich der Spielraum für die Zukunft: Die Stiftungsbehörde kann eine kürzere Vorlagefrist festlegen, insbesondere wenn frühere Jahresabrechnungen beanstandet wurden oder die Stiftung wiederholt verspätet geliefert hat (§ 5 Abs. 3 S. 2 NStiftG). Bleibt die Vorlage ganz aus, kann die Behörde anordnen, dass das Organ innerhalb einer Frist das Erforderliche veranlasst (§ 6 Abs. 2 NStiftG), und die Anordnung nach Androhung auf Kosten der Stiftung durchsetzen (§ 6 Abs. 3 NStiftG).
Kann statt der Jahresabrechnung ein Prüfbericht eingereicht werden?
Ja. Zulässig sind unter anderem Prüfberichte einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines Prüfungsverbands oder einer vereidigten Buchprüferin beziehungsweise eines vereidigten Buchprüfers (§ 5 Abs. 4 S. 1 NStiftG). Der Bericht muss sich auch auf die Erhaltung und die satzungsgemäße Verwendung des Stiftungsvermögens erstrecken, mit Abschlussvermerk (§ 5 Abs. 4 S. 2 NStiftG). Dann soll die Behörde von einer eigenen Prüfung absehen (§ 5 Abs. 4 S. 3 NStiftG).
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG) vom 11. Oktober 2023, Nds. GVBl. S. 250, VORIS 40210, Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts; in Kraft seit 1. November 2023, Vorgängergesetz vom 24. Juli 1968 außer Kraft mit Ablauf des 31. Oktober 2023
- Geltungsbereich: § 1 NStiftG; Stiftungsbehörde, Zuständigkeit im Sinne der §§ 80 bis 88 BGB und Übertragung auf kommunale Träger: § 2 NStiftG
- Zeitlich begrenzte Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz des § 83c Abs. 1 S. 1 BGB: § 3 NStiftG
- Stiftungsaufsicht, Aufsichtsmaßstab und Beschränkung bei unmittelbar nur privaten Zwecken: § 4 NStiftG
- Unterrichtung und Prüfung, Mitteilung der Organmitglieder, Vertretungsbescheinigung, Vorlage der Jahresabrechnung binnen neun Monaten, Prüfbericht als Alternative: § 5 NStiftG
- Beanstandung, Anordnung, Ersatzvornahme und Zwangsmittel nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz: § 6 NStiftG; Abberufung von Organmitgliedern und fehlende aufschiebende Wirkung: § 7 NStiftG; gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen: § 8 NStiftG
- Bekanntmachungen im Niedersächsischen Ministerialblatt: § 9 NStiftG; Stiftungsverzeichnis, Inhalt, Einsichtsrecht und fehlende Richtigkeitsvermutung: § 10 NStiftG
- Vom Land errichtete oder verwaltete Stiftungen: § 11 NStiftG; kommunale Stiftungen: § 12 NStiftG; kirchliche Stiftungen und Stiftungen weiterer Religions- und weltanschaulicher Gemeinschaften: § 13 NStiftG
- Bestehende Stiftungen und Anpassung der Satzungen: § 14 NStiftG; Übergangsregelung zur Einführung des Stiftungsregisters: § 15 NStiftG
- Bundesrecht: Begriff und Anerkennung der Stiftung § 80 BGB; Vermögensausstattung und Erhaltung des Grundstockvermögens §§ 83b, 83c BGB; Sorgfalt und Haftung der Organmitglieder § 84a BGB; Notvertretung § 84c BGB; Genehmigung von Satzungsänderungen § 85a BGB, für jede Satzungsänderung § 85a Abs. 1 S. 2 BGB; Zulegung und Zusammenlegung § 86b BGB; Auflösung und Aufhebung §§ 87, 87a BGB; Vermögensanfall § 87c BGB. Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit 1. Juli 2023, §§ 80 ff. BGB
- Stiftungsregistergesetz (StiftRG) vom 16. Juli 2021, BGBl. I S. 2947, 2953; Inkrafttreten nach der Fußnote zu den §§ 18 und 20 StiftRG am 1. Januar 2028
- Behördenstruktur: Ämter für regionale Landesentwicklung in den Bezirken Braunschweig, Leine-Weser, Lüneburg und Weser-Ems (Landesquellen der Niedersächsischen Staatskanzlei und des Niedersächsischen Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung). Gesetzestexte abgerufen am 2. September 2026. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.