Kaum eine Frage beschäftigt vermögende Anleger, die über eine Stiftung nachdenken, so sehr wie diese. Die Antwort fällt überraschend deutlich aus: Kursgewinne aus Aktien sind in der Stiftung nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei; effektiv bleiben rund 0,75 % Steuerlast statt 25 % Abgeltungsteuer im Privatvermögen. Bei Dividenden entscheidet die Beteiligungshöhe: Ab 10 % greift das Schachtelprivileg (ebenfalls effektiv rund 0,75 %), unter 10 % (Streubesitz) fallen die vollen 15 % Körperschaftsteuer an. In diesem Beitrag geht es darum, wie diese Privilegierung im Detail funktioniert, wo ihre Grenzen liegen (Streubesitz, ETFs, Verluste) und mit welchen Strukturen sich der Vorteil sauber ausschöpfen lässt. Einen Überblick über alle Ertragsarten der Stiftung, von Zinsen bis Fonds, findest du im Beitrag Wie werden Kapitalerträge in der Stiftung besteuert?; hier geht es gezielt um das Aktien-Detail.
Das Wichtigste in Kürze
- Kursgewinne: zu 95 % steuerfrei nach § 8b Abs. 2 KStG, effektiv rund 0,75 % statt 25 % Abgeltungsteuer; ohne Mindestbeteiligung und ohne Haltefrist.
- Dividenden mit Schachtelbeteiligung (ab 10 %): ebenfalls 95 % steuerfrei, effektiv rund 0,75 %; für die Gewerbesteuer-Befreiung sind 15 % Beteiligung nötig (§ 9 Nr. 2a GewStG).
- Streubesitz-Dividenden (unter 10 %): voll steuerpflichtig mit 15 % Körperschaftsteuer, immer noch weniger als privat.
- ETFs und Fonds: keine § 8b-Begünstigung, volle 15 % Körperschaftsteuer auf Gewinne.
- Verluste: spiegelbildlich zu 95 % nicht abzugsfähig (§ 8b Abs. 3 KStG).
- Rechenbeispiel: 1 Mio. € Veräußerungsgewinn kostet privat 250.000 € Steuer, in der Stiftung 7.500 €.
1. Warum sind Aktien in der Stiftung steuerlich privilegiert?
Weil eine Familienstiftung der Körperschaftsteuer unterliegt und für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften § 8b KStG greift: 95 % der Gewinne bleiben steuerfrei, nur 5 % gelten als pauschale nicht abzugsfähige Betriebsausgabe und werden mit 15 % Körperschaftsteuer belastet. Wie sich eine Stiftung steuerlich generell einordnet, erklärt der Grundlagen-Beitrag Welche Steuern zahlt eine Stiftung?
Beteiligungen oder Finanzprodukte: die entscheidende Trennung
Für die Besteuerung in der Stiftung zählt nicht das Etikett „Wertpapier“, sondern der Beteiligungscharakter:
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Einzelaktien, GmbH-Anteile, AG-Anteile): § 8b KStG greift, 95 % steuerfrei, effektive Belastung rund 0,75 %.
- Finanzprodukte ohne Beteiligungscharakter (ETFs, Investmentfonds, Zertifikate, Anleihen, Kryptowährungen, Optionen): keine § 8b-Begünstigung, volle 15 % Körperschaftsteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer auf Gewinne.
Merksatz: Nicht die Anlageklasse entscheidet über die Steuer, sondern der Beteiligungscharakter des einzelnen Papiers.
Wie groß ist der Unterschied zum Privatdepot?
Im Privatvermögen unterliegen Kursgewinne und Dividenden grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 %, mit Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer bis zu 28 %. Die Stiftung spart bei Veräußerungsgewinnen damit praktisch die komplette Steuer, bei Schachtel-Dividenden bis zu 24 Prozentpunkte.
2. Wie werden Kursgewinne aus Aktien besteuert?
Veräußerungsgewinne aus Aktien sind nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % steuerfrei: Nur 5 % des Gewinns gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe und unterliegen der Körperschaftsteuer von 15 %, was einer effektiven Steuerquote von rund 0,75 % auf den Gesamtgewinn entspricht.
Keine Haltefrist, keine Mindestbeteiligung
Für Veräußerungsgewinne gilt das Privileg ohne Mindestquote und ohne Mindesthaltedauer: Die 95-%-Befreiung greift ab dem ersten Tag und auch bei kleinen Stückzahlen. Das unterscheidet Aktien deutlich von anderen Anlageklassen, bei denen Haltefristen eine Rolle spielen (etwa ein Jahr bei Krypto im Privatvermögen oder zehn Jahre bei Immobilien).
Rechenbeispiel: von 100.000 € bis 1 Mio. € Gewinn
Bei einem Veräußerungsgewinn von 100.000 € sind 5.000 € steuerpflichtig; darauf fallen 750 € Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag an. Bei einem Gewinn von 1 Mio. € wird der Effekt greifbar:
- Privatperson: 25 % × 1 Mio. € = 250.000 € Abgeltungsteuer
- Stiftung: 5 % × 15 % × 1 Mio. € = 7.500 € Körperschaftsteuer
- Ersparnis: 242.500 €
Gerade wer plant, Aktien-Positionen aktiv umzuschichten und Gewinne zu realisieren, profitiert von dieser Regelung massiv.
3. Wie werden Dividenden besteuert: Schachtelprivileg oder Streubesitz?
Bei Dividenden hängt die Besteuerung von der Beteiligungshöhe ab: Ab 10 % Beteiligung greift die 95-%-Befreiung (Schachtelprivileg), darunter sind Dividenden voll körperschaftsteuerpflichtig.
Schachtelbeteiligung ab 10 %: effektiv rund 0,75 %
Hält die Stiftung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft, sind die Dividenden nach § 8b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 KStG zu 95 % steuerfrei; effektiv bleiben rund 0,75 % Körperschaftsteuer. Der Praxis-Klassiker dafür ist die Tochter-GmbH unter der Stiftung, deren Ausschüttungen als Schachtel-Dividenden ankommen. Wie diese Konstruktion funktioniert, zeigt der Beitrag Die Tochter-GmbH unter der Stiftung.
Streubesitz unter 10 %: volle 15 % Körperschaftsteuer
Bei kleineren Aktien-Positionen schließt § 8b Abs. 4 KStG die Befreiung aus: Streubesitz-Dividenden werden voll mit 15 % Körperschaftsteuer belastet. Das ist der typische Fall eines breit gestreuten Aktien-Depots. Wichtig für die Einordnung: Auch 15 % sind noch spürbar weniger als die bis zu 28 % im Privatvermögen, der große Hebel des Schachtelprivilegs fehlt hier aber. Merksatz: Das Schachtelprivileg ist keine Frage der Depotgröße, sondern der Beteiligungsquote je Gesellschaft.
Gewerbesteuer: die separate 15-%-Schwelle
Für die Gewerbesteuer gilt eine eigene Schwelle: Die Befreiung der Schachtel-Dividenden von der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 2a GewStG setzt eine Mindestbeteiligung von 15 % voraus. Wer die Struktur plant, sollte beide Schwellen getrennt im Blick behalten: 10 % für die Körperschaftsteuer, 15 % für die Gewerbesteuer.
Interessante Folge für die Anlagestrategie: Bei vielen kleinen Positionen sind die Dividenden voll steuerpflichtig, die Kursgewinne beim Verkauf aber weiterhin nur mit rund 0,75 % belastet. Eine Buy-and-Hold-Strategie mit niedriger Dividendenquote passt deshalb steuerlich besonders gut zur Stiftung.
4. Was gilt für ETFs, Fonds und andere Finanzprodukte?
ETFs und Investmentfonds fallen nicht unter § 8b KStG: Ihre Gewinne unterliegen in der Stiftung der vollen Körperschaftsteuer von 15 %. Das gilt auch für voll replizierende Aktien-ETFs, denn steuerlich werden sie als Investmentfonds-Anteile behandelt, nicht als direkte Beteiligungen. Merksatz: Steuerlich zählt nicht, was im ETF steckt, sondern was der ETF rechtlich ist.
Sonderfall Optionen
Der Optionshandel selbst bleibt voll steuerpflichtig. Wird eine Aktien-Option aber ausgeübt und entstehen daraus echte Aktien, die später verkauft werden, kann dieser Aktienverkauf unter § 8b KStG fallen.
Steuerlast im Vergleich nach Anlageklasse
| Anlageklasse | Steuer in der Stiftung | Zum Vergleich: privat |
|---|---|---|
| Einzelaktien (Veräußerungsgewinn) | ca. 0,75 % (§ 8b KStG) | 25 % Abgeltungsteuer |
| GmbH-Anteile (Veräußerung) | ca. 0,75 % (§ 8b KStG) | 25 % Abgeltungsteuer (oder Teileinkünfteverfahren mit 60 %) |
| Dividenden aus Beteiligung ab 10 % | ca. 0,75 % (§ 8b KStG) | 25 % Abgeltungsteuer |
| Dividenden aus Streubesitz unter 10 % | 15 % KSt voll | 25 % Abgeltungsteuer |
| ETFs (Veräußerungsgewinne) | 15 % KSt voll | 25 % Abgeltungsteuer (mit Teilfreistellung) |
| Anleihen / Zinsen | 15 % KSt voll | 25 % Abgeltungsteuer |
Die vollständige Übersicht über alle Ertragsarten, auch jenseits von Aktien, bietet der Beitrag Wie werden Kapitalerträge in der Stiftung besteuert?
5. Was passiert bei Verlusten aus Aktien?
Die 95-%-Befreiung hat eine Kehrseite: Verluste aus Aktien sind über § 8b Abs. 3 KStG ebenfalls zu 95 % nicht abzugsfähig, nur 5 % gelten als verrechenbare Verluste. Diese Verlustverrechnung ist also asymmetrisch angelegt.
Beispiel: Wenn ein Verlustjahr steuerlich verpufft
Bei 40.000 € Aktienverlust mindern nur 2.000 € (5 %) die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer; 38.000 € sind steuerlich nicht verwertbar. Anders im selben Jahr mit Gewinnen: Stehen etwa 100 € Gewinn 80 € Verlust gegenüber (real 20 € Gewinn), bleiben 5 € steuerpflichtig, also 0,75 € Körperschaftsteuer. In dieser Konstellation heben sich die § 8b-Fiktionen rechnerisch auf; die Asymmetrie schlägt erst in reinen Verlustjahren durch oder wenn Verluste die Gewinne übersteigen.
Folge für die Anlagepolitik der Stiftung
Spekulative Einzelaktien-Wetten verpuffen bei Verlust steuerlich fast vollständig und berühren zusätzlich die Pflicht des Vorstands zum Vermögenserhalt. Was zum dauerhaft zu erhaltenden Vermögen der Stiftung gehört, erklärt der Beitrag Was ist das Grundstockvermögen?
6. Wie verstärkt eine Tochter-GmbH den Steuervorteil?
Im Holding-Modell hält die Stiftung 100 % einer Holding-GmbH, die ihrerseits Aktien und Beteiligungen hält; § 8b KStG wirkt dann auf beiden Ebenen. Innerhalb der GmbH sind Veräußerungsgewinne und Schachtel-Dividenden zu 95 % steuerfrei, und schüttet die GmbH an die Stiftung aus, greift wegen der Schachtelbeteiligung erneut die 95-%-Befreiung: Nur 5 % sind steuerpflichtig. Kauft und verkauft die Holding große Aktien-Pakete, profitiert die Struktur damit gleich doppelt vom § 8b-Privileg.
Auch hier gilt die Streubesitz-Grenze: Hält die Holding je Beteiligung weniger als 10 %, entfällt die Begünstigung für die Dividenden. Wer auf einen Dividendenstrom setzt, sollte deshalb über konzentrierte Beteiligungen ab 10 % (Körperschaftsteuer-Schachtel) und idealerweise ab 15 % (zusätzlich Gewerbesteuer-Befreiung) nachdenken. Welche Vorteile eine solche Struktur über die Steuer hinaus bietet, zeigt der Beitrag Vorteile einer Beteiligungsstruktur.
7. Lohnt sich die Übertragung eines Privatdepots in die Stiftung?
Für größere Vermögen häufig ja: Ab etwa 500.000 € liquidem Vermögen rechnet sich die Stiftungsstruktur durch die ersparte Abgeltungsteuer. Bei der Schenkung von Wertpapieren aus dem Privatvermögen an eine Familienstiftung entsteht beim Schenkenden keine Kapitalertragsteuer; verkauft die Stiftung die Papiere später, sind nur 5 % des Gewinns steuerpflichtig statt 25 % Abgeltungsteuer beim Privatverkauf.
Besonders relevant ist das vor einem geplanten Exit: Wer eine hochgewinnträchtige Aktien-Position vor dem Verkauf in die Stiftung überträgt und dann veräußert, spart 95 % der Steuer auf den Veräußerungsgewinn. Bei Verkaufsgewinnen im Millionenbereich können so mehrere hunderttausend Euro Steuer gespart werden. Bei der Schenkung an eine gemeinnützige Stiftung kommt ein weiterer Effekt hinzu: der Spendenabzug von bis zu 1 Mio. € im Errichtungsjahr, was privat bis zu 45 % Steuerersparnis bedeuten kann. Solche Übertragungen gehören wegen der Wechselwirkungen (Schenkungsteuer, Satzung, Timing) grundsätzlich in eine individuelle Beratung.
8. Welche Fehler kosten am meisten?
- Streubesitz-Falle bei Dividendenstrategien: Ein breit gestreutes Depot besteht aus lauter Positionen unter 10 %; die Dividenden werden voll mit 15 % besteuert statt mit rund 0,75 %.
- ETF mit Einzelaktie gleichsetzen: Aktien-ETFs sind steuerlich Fondsanteile ohne § 8b-Privileg; wer den 0,75-%-Effekt sucht, braucht direkte Beteiligungen.
- Verlust-Asymmetrie ignorieren: 95 % der Aktienverluste sind nicht abzugsfähig; spekulative Wetten kosten doppelt (steuerlich und beim Vermögenserhalt).
- Die beiden Schwellen verwechseln: 10 % Beteiligung für die Körperschaftsteuer-Befreiung, 15 % für die Gewerbesteuer-Befreiung; wer nur eine Schwelle prüft, verschenkt Geld.
- Erst verkaufen, dann strukturieren: Der große Hebel liegt darin, gewinnträchtige Positionen vor der Veräußerung in die Struktur zu bringen, nicht danach.
Unser Fazit
Für Aktien ist die Stiftung eine der stärksten steuerlichen Strukturen im deutschen Recht: Kursgewinne werden über § 8b KStG effektiv mit rund 0,75 % belastet, ohne Haltefrist und ohne Mindestbeteiligung, und Schachtel-Dividenden ab 10 % Beteiligung genießen dasselbe Privileg. Die Grenzen muss man ebenso kennen: Streubesitz-Dividenden und ETFs zahlen die vollen 15 % Körperschaftsteuer, und Verluste sind zu 95 % nicht abzugsfähig. Wer die Beteiligungsschwellen (10 % / 15 %) sauber plant, gegebenenfalls eine Tochter-GmbH zwischenschaltet und Übertragungen vor dem Verkauf strukturiert, holt aus einem Aktienvermögen steuerlich das Maximum heraus. Steuerliche Effekte ergeben sich dabei nicht automatisch, sondern aus der Ausgestaltung im Einzelfall.
FAQ: Aktien und Dividenden in der Stiftung
Wie hoch ist die Steuer auf Aktiengewinne in der Stiftung?
Veräußerungsgewinne aus Aktien sind nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % steuerfrei; nur 5 % unterliegen der Körperschaftsteuer von 15 %. Effektiv sind das rund 0,75 % statt 25 % Abgeltungsteuer im Privatvermögen.
Was ist das Schachtelprivileg bei Dividenden?
Ab 10 % Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden zu 95 % körperschaftsteuerfrei (§ 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 KStG). Für die zusätzliche Gewerbesteuer-Befreiung nach § 9 Nr. 2a GewStG sind mindestens 15 % Beteiligung erforderlich.
Wie werden Streubesitz-Dividenden in der Stiftung besteuert?
Bei Beteiligungen unter 10 % schließt § 8b Abs. 4 KStG die Befreiung aus: Die Dividenden werden voll mit 15 % Körperschaftsteuer belastet. Das ist immer noch weniger als die bis zu 28 % (Abgeltungsteuer plus Zuschläge) im Privatvermögen.
Gilt der Steuervorteil auch für ETFs?
Nein. ETFs und Investmentfonds werden steuerlich als Fondsanteile behandelt, nicht als direkte Beteiligungen; § 8b KStG greift nicht. Ihre Gewinne unterliegen der vollen Körperschaftsteuer von 15 %.
Gibt es eine Haltefrist für Aktien in der Stiftung?
Nein. Die 95-%-Befreiung für Veräußerungsgewinne gilt ohne Mindesthaltedauer und ohne Mindestbeteiligung, also ab dem ersten Tag und auch bei kleinen Stückzahlen.
Was passiert mit Aktienverlusten in der Stiftung?
Verluste sind spiegelbildlich zu 95 % nicht abzugsfähig (§ 8b Abs. 3 KStG). Von 40.000 € Verlust mindern nur 2.000 € die Steuer-Bemessungsgrundlage; in reinen Verlustjahren verpufft der Verlust steuerlich fast vollständig.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne: § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG (95-%-Befreiung, 5 % nicht abzugsfähige Betriebsausgabe)
- Verlustabzugsbeschränkung: § 8b Abs. 3 KStG
- Streubesitz-Regelung (Mindestbeteiligung 10 %): § 8b Abs. 4 KStG
- Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg (Mindestbeteiligung 15 %): § 9 Nr. 2a GewStG
- Vergleichswerte Privatvermögen: Abgeltungsteuer 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
- Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.