Was ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 8 Min.
Stiftung des öffentlichen Rechts: Abgrenzung zur privatrechtlichen Stiftung

Eine Stiftung des öffentlichen Rechts wird durch Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt errichtet und ist Teil der mittelbaren Staatsverwaltung.

Privatpersonen steht dieser Weg nicht offen: Eine private Stiftung entsteht durch Stiftungsgeschäft und behördliche Anerkennung nach den §§ 80 ff. BGB, seit dem 1. Juli 2023 bundeseinheitlich geregelt. Wer eigenes Vermögen dauerhaft binden will, gründet deshalb privatrechtlich.

Der Begriff fällt überall dort, wo es um große, staatsnahe Stiftungen geht, und sorgt regelmäßig für dieselbe Verwirrung: Ist das eine besondere Art von Stiftung, die man selbst wählen kann?

In diesem Beitrag geht es darum, was eine Stiftung des öffentlichen Rechts ausmacht, wie sie sich von der privatrechtlichen Stiftung unterscheidet und warum sie für die eigene Vermögensplanung ausscheidet. Der Beitrag bleibt bewusst grundsätzlich: Die Einzelheiten regelt der jeweilige Errichtungsakt, eine bundeseinheitliche Kodifikation gibt es dafür nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Öffentlich-rechtlich ist eine Stiftung, wenn sie durch Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt errichtet wurde. Sie ist juristische Person des öffentlichen Rechts und Teil der mittelbaren Staatsverwaltung.
  • Abgrenzungs-Kriterium: Entscheidend ist allein der Errichtungsakt, nicht Zweck, Größe oder Name. Auch Bund, Land oder Kommune können privatrechtlich stiften.
  • Gründung: Privatpersonen können diese Form nicht errichten. Für sie gilt der Weg über Stiftungsgeschäft und Anerkennung (§ 80 BGB), seit dem 1. Juli 2023 bundeseinheitlich.
  • Aufsicht: An die Stelle der reinen Rechtsaufsicht durch die Stiftungsaufsicht des Landes tritt typischerweise die Aufsicht des Trägers, die auch fachlich steuern kann.
  • Steuern: Öffentlich-rechtlich heißt nicht automatisch gemeinnützig. Darüber entscheidet das Finanzamt nach den §§ 51 ff. AO.
  • Für dich als Stifter: In Betracht kommen die rechtsfähige Stiftung (Praxis ab ca. 100.000 € Grundstockvermögen) und die Treuhandstiftung (ab ca. 20.000 €).

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1. Was ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts?

Eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist eine Stiftung, die durch Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt errichtet wird und dem öffentlichen Recht unterliegt. Sie geht auf einen Träger öffentlicher Verwaltung zurück, verfolgt eine öffentliche Aufgabe und zählt als eigenständige juristische Person zur mittelbaren Staatsverwaltung. Das BGB setzt sie voraus, ohne sie auszugestalten: § 89 BGB erklärt einzelne vereinsrechtliche Vorschriften auf Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts für entsprechend anwendbar. Ihre eigentliche Grundlage ist der Akt, mit dem sie geschaffen wurde.

Woran erkennt man eine Stiftung des öffentlichen Rechts?

  • Hoheitlicher Errichtungsakt: Grundlage ist ein Gesetz, eine Rechtsverordnung oder die Satzung eines Hoheitsträgers, kein privates Stiftungsgeschäft.
  • Öffentliche Aufgabe: Der Zweck liegt im Aufgabenkreis des errichtenden Trägers.
  • Organisatorische Einbindung: Die Organe werden typischerweise durch den Träger besetzt oder bestätigt.
  • Handlungsformen des öffentlichen Rechts: Je nach Ausgestaltung kann sie hoheitlich handeln; Streitigkeiten darüber gehören typischerweise vor die Verwaltungsgerichte (§ 40 Abs. 1 VwGO).

Der Merksatz dazu: Nicht der Zweck macht eine Stiftung öffentlich-rechtlich, sondern der Akt, der sie geschaffen hat.

Welche Erscheinungsformen sind typisch?

Man begegnet der Form dort, wo eine öffentliche Aufgabe dauerhaft mit einem gewidmeten Vermögen verbunden werden soll: bei Stiftungen für Wissenschaft, Bildung und Kultur, in Denkmalpflege und Naturschutz, bei Förder- und Ausgleichsstiftungen sowie bei kirchlichen Stiftungen, soweit sie einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts zugeordnet sind. Daneben gibt es öffentlich-rechtliche Stiftungen ohne eigene Rechtsfähigkeit, die eine Behörde als Sondervermögen verwaltet. Wie sich die Frage auf kommunaler Ebene stellt, zeigt der Beitrag Was ist eine kommunale Stiftung?.

2. Wie unterscheidet sie sich von der privatrechtlichen Stiftung?

Der Unterschied liegt in der Entstehung: Die privatrechtliche Stiftung entsteht durch Stiftungsgeschäft und behördliche Anerkennung (§ 80 BGB), die öffentlich-rechtliche durch Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt. Alles Weitere folgt daraus, von der zuständigen Aufsicht bis zum Rechtsweg. Zweck, Größe und Name sagen dagegen nichts aus: Auch ein Land oder eine Stadt kann privatrechtlich stiften, und dann gelten die §§ 80 ff. BGB wie für jeden anderen Stifter.

MerkmalStiftung des öffentlichen RechtsPrivatrechtliche rechtsfähige Stiftung
EntstehungGesetz oder sonstiger HoheitsaktStiftungsgeschäft und behördliche Anerkennung (§ 80 BGB)
Wer kann errichtennur Träger öffentlicher Verwaltungjede natürliche oder juristische Person
Rechtliche Einordnungjuristische Person des öffentlichen Rechts, mittelbare Staatsverwaltungjuristische Person des Privatrechts
Zwecköffentliche Aufgabe des Trägersfrei wählbar, gemeinnützig oder privatnützig
Aufsichtzuständige Stelle des Trägers, je nach Ausgestaltung auch fachlichStiftungsaufsicht des Landes, reine Rechtsaufsicht
Anspruch auf Entstehungnein, Entscheidung des Gesetz- oder Satzungsgebersja, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen

Warum der Errichtungsakt so viel entscheidet

Die privatrechtliche Stiftung folgt einem Anspruchsmodell. Die Behörde prüft, ob das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Anforderungen genügt und ob die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 80 BGB). Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird anerkannt; verweigern kann die Aufsicht die Anerkennung dann nicht. Viele Stifter halten die Anerkennung für eine Ermessensentscheidung; sie ist keine. Die Stiftung des öffentlichen Rechts folgt dagegen einem Entscheidungsmodell: Ob sie entsteht, bestimmt der Gesetz- oder Satzungsgeber. Einen Anspruch darauf gibt es nicht und auch kein Verfahren, das Private anstoßen könnten. Kurz gefasst: Die eine wird beantragt, die andere wird beschlossen.

3. Wer beaufsichtigt eine Stiftung des öffentlichen Rechts?

Die Aufsicht führt typischerweise nicht die allgemeine Stiftungsaufsicht des Landes, sondern die für den errichtenden Hoheitsträger zuständige Stelle, und sie reicht in der Regel weiter als bei privaten Stiftungen. Der Grund liegt in der Zuordnung zur Verwaltung: Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, wird nicht nur auf Rechtmäßigkeit kontrolliert, sondern je nach Ausgestaltung auch fachlich gesteuert.

Rechtsaufsicht und Fachaufsicht: der praktische Unterschied

Rechtsfähige Stiftungen des Privatrechts unterstehen der staatlichen Stiftungsaufsicht ihres Bundeslandes, meist beim Innenministerium oder Regierungspräsidium angesiedelt. Diese Aufsicht ist reine Rechtsaufsicht: Sie prüft, ob sich die Stiftung an Satzung und Gesetz hält, überwacht Vermögensverwaltung und Vermögenserhalt und genehmigt Satzungsänderungen. Was die Stiftung inhaltlich tut oder welche Anlagestrategie sinnvoll ist, schreibt sie nicht vor; sie greift nur bei einem Rechtsverstoß ein. Eine Fachaufsicht, die in den Ermessensspielraum hineinreicht, existiert für private Stiftungen nicht. Genau hier liegt der spürbare Unterschied: Die öffentlich-rechtliche Stiftung erfüllt die Aufgaben ihres Trägers, und deshalb kann dieser typischerweise auch inhaltlich mitsteuern.

Was das für die private Stiftung konkret bedeutet

Seit dem 1. Juli 2023 kennt das BGB vier Eskalationsstufen der Stiftungsaufsicht: Hinweis, Auflage, Vorstandswechsel und, bei Handlungsunfähigkeit, die Bestellung eines Notvorstands. In der Praxis bleibt es fast immer bei der ersten Stufe. Der Jahresbericht wird meist nur formell gesichtet; aktiv wird die Aufsicht anlassbezogen, etwa bei Satzungsänderungen, größeren Vermögensumschichtungen oder Vorstandswechseln. Auch die Kosten bleiben überschaubar: Anerkennungsgebühr je nach Bundesland 200 bis 800 €, laufende Aufsichtsbeiträge zwischen 0 und 500 € pro Jahr. Die Treuhandstiftung fällt in der Regel ganz aus der Stiftungsaufsicht heraus, dort prüft das Finanzamt. Den Vergleich beider Wege liefert der Beitrag Treuhandstiftung oder rechtsfähige Stiftung?

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4. Kann ich als Privatperson eine Stiftung des öffentlichen Rechts errichten?

Nein. Eine Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur durch einen Hoheitsakt entstehen, und diesen Akt kann keine Privatperson vornehmen, unabhängig von Vermögen, Zweck oder öffentlichem Interesse des Vorhabens. Für private Stifter ist die Form damit keine Option, über die man abwägen müsste; sie steht schlicht nicht zur Wahl.

Was stattdessen passt

  • Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts: der Regelweg. Sie entsteht durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung (§ 80 BGB) und ist eigene juristische Person. Die Praxis rechnet mit rund 100.000 € Grundstockvermögen, weil die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheinen muss.
  • Treuhandstiftung: die kleinere Lösung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, in der Praxis ab etwa 20.000 €. Kein Anerkennungsverfahren, dafür ein Treuhänder, der das Vermögen nach dem Stifterwillen verwaltet.
  • Familienstiftung: die privatnützige Variante der rechtsfähigen Stiftung, wenn Vermögen für die eigene Familie strukturiert und über Generationen weitergegeben werden soll (Details im Beitrag zur Familienstiftung).
  • Zustiftung: Wer eine öffentliche Aufgabe fördern will, ohne selbst zu gründen, gibt Vermögen in eine bestehende Stiftung, wo es dem Grundstockvermögen zuwächst.

Und wie sieht es steuerlich aus?

Die Rechtsform allein entscheidet nicht über die Steuer. Über die Gemeinnützigkeit befindet das Finanzamt nach den §§ 51 ff. AO, unabhängig davon, ob eine Stiftung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich verfasst ist. Eine privatnützige Familienstiftung ist gerade nicht gemeinnützig: Sie zahlt auf ihre Erträge 15 % Körperschaftsteuer (§ 23 KStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag, hat einen Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG), und alle 30 Jahre kommt die Erbersatzsteuer hinzu (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, Freibetrag 800.000 €). Welche Form zu welchen Zielen passt, ordnet der Beitrag Welche Rechtsform für die Stiftung? ein, die Abwägung von Nutzen und Preis liefert Vorteile und Nachteile einer Stiftung.

Unser Fazit

Die Stiftung des öffentlichen Rechts ist keine Wahlmöglichkeit neben der privatrechtlichen Stiftung, sondern das Ergebnis eines hoheitlichen Errichtungsakts: durch Gesetz oder Hoheitsakt entstanden, einer öffentlichen Aufgabe gewidmet, Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und beaufsichtigt von der Stelle, die auch ihren Träger kontrolliert. Für private Stifter bleibt es deshalb bei den §§ 80 ff. BGB: Stiftungsgeschäft, Anerkennung und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, ein Anspruch darauf. Wer eine bestehende Stiftung einordnen will, prüft den Errichtungsakt, nicht den Namen. Und wer eigenes Vermögen binden will, klärt die praktische Frage: rechtsfähige Stiftung, Treuhandstiftung oder eine ganz andere Struktur.

FAQ zur Stiftung des öffentlichen Rechts

Nein. Auch Bund, Länder und Kommunen können privatrechtlich stiften; dann gelten Stiftungsgeschäft und Anerkennung nach den §§ 80 ff. BGB wie für jeden anderen Stifter. Öffentlich-rechtlich wird eine Stiftung erst durch den hoheitlichen Errichtungsakt.

Am Errichtungsakt, nicht am Namen: Hat ein Gesetz oder sonstiger Hoheitsakt die Stiftung geschaffen, oder gab es ein Stiftungsgeschäft mit anschließender Anerkennung? Ein Indiz ist außerdem die zuständige Aufsicht.

Nein. Über die Steuerbegünstigung entscheidet allein das Finanzamt nach den §§ 51 ff. AO. Die Rechtsform und die steuerliche Anerkennung sind zwei getrennte Prüfungen, die auch unterschiedlich ausgehen können.

Vereinfacht gesagt die Grundlage: Die Stiftung ist auf ein gewidmetes Vermögen und einen Zweck gebaut und hat keine Mitglieder. Die Körperschaft beruht auf ihren Mitgliedern, die Anstalt auf einem Bestand an Mitteln für ihre Nutzer. Alle drei sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Das ist kein Weg, der privaten Stiftern offensteht. Ein solcher Wechsel würde einen hoheitlichen Akt und die Bereitschaft eines Trägers voraussetzen, die Stiftung samt Aufgabe zu übernehmen. Für die eigene Planung heißt das: von der privatrechtlichen Form ausgehen und die Satzung entsprechend sorgfältig aufsetzen.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Entstehung der rechtsfähigen privatrechtlichen Stiftung durch Stiftungsgeschäft und behördliche Anerkennung sowie Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere die gesicherte dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung: § 80 BGB; Rechtsrahmen insgesamt: §§ 80 ff. BGB, bundeseinheitlich seit dem 1. Juli 2023
  • Entsprechende Anwendung einzelner vereinsrechtlicher Vorschriften auf Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts: § 89 BGB
  • Verwaltungsrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten: § 40 Abs. 1 VwGO
  • Steuerbegünstigte Zwecke und Zuständigkeit des Finanzamts: §§ 51 ff. AO; Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Erbersatzsteuer alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Errichtung, Organisation und Aufsicht öffentlich-rechtlicher Stiftungen im Einzelnen: jeweiliger Errichtungsakt (Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung eines Hoheitsträgers) sowie Landesrecht. Eine bundeseinheitliche Regelung besteht nicht; Zuständigkeiten und Aufsichtsbefugnisse unterscheiden sich je nach Ausgestaltung.
  • Angaben zur Stiftungsaufsicht (Rechtsaufsicht statt Fachaufsicht, Aufgaben, Zuordnung zu Innenministerium oder Regierungspräsidium, Eskalationsstufen seit dem 1. Juli 2023, Gebühren) und Kapital-Richtwerte aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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