Familienstiftung und Kinder: Was leistet sie für deine Kinder, und wo stößt sie an ihre Grenzen?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 19 Min.
Familienstiftung und Kinder: Was leistet sie für deine Kinder, und wo stößt sie an ihre Grenzen?

Eine Familienstiftung versorgt Kinder über Ausschüttungen, ohne ihnen Eigentum zu übertragen. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Kind volljährig (§ 2 BGB) und kann geschenktes Vermögen frei verkaufen; Stiftungsvermögen nicht, Eigentümerin bleibt die Stiftung. Ausschüttungen versteuert das Kind mit 25 Prozent (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 32d Abs. 1 S. 1 EStG).

Die Frage, um die es hier geht, stellen Eltern fast immer in derselben Reihenfolge: Wie sorge ich dafür, dass meine Kinder versorgt sind, ohne dass sie das Vermögen mit Anfang zwanzig auflösen? Wie schütze ich es vor Menschen, die heute noch gar nicht zur Familie gehören? Und wie werde ich drei Kindern gerecht, deren Leben sich völlig unterschiedlich entwickeln wird?

Die Familienstiftung beantwortet diese drei Fragen besser als jedes Testament. Sie hat dafür aber einen Preis, den du kennen solltest, bevor du sie errichtest: Deine Kinder werden versorgt, aber sie werden keine Eigentümer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit 18 endet jede elterliche Kontrolle über geschenktes Vermögen: Die Vermögenssorge der Eltern (§ 1626 Abs. 1 S. 2 BGB) und die Vertretung des Kindes (§ 1629 Abs. 1 BGB) enden mit der Volljährigkeit (§ 2 BGB). In der Stiftung stellt sich diese Frage nicht, weil das Kind nie Eigentümer wird.
  • Versorgung statt Übertragung: Eigentümerin bleibt die Stiftung, das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 BGB). Die Kinder erhalten Ausschüttungen, die mit 25 Prozent besteuert werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 32d Abs. 1 S. 1 EStG), zusätzlich zu 15 Prozent Körperschaftsteuer in der Stiftung.
  • Schutz vor Dritten, aber kein Freibrief: Wo kein Rechtsanspruch besteht, gibt es nichts zu pfänden. Ausgezahltes Geld auf dem Konto des Kindes ist dagegen pfändbar wie jedes andere Einkommen, und eine bloß unabtretbar gestellte Forderung ist nach § 851 Abs. 2 ZPO nicht automatisch geschützt.
  • Ungleiche Lebensläufe lassen sich abbilden: Anders als das Erbrecht mit seinen festen Quoten kann die Satzung nach Köpfen, nach Stämmen oder nach Bedarf verteilen und über 40 Jahre auf Entwicklungen reagieren, die bei der Errichtung niemand kennt.
  • Der Preis steht in zwei Sätzen: Deine Kinder können nichts verkaufen und nichts beleihen, weil ihnen nichts gehört. Und je weiter du den Begünstigtenkreis fasst, desto schlechter wird die Steuerklasse, denn maßgebend ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG).

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1. Wie sichert eine Familienstiftung minderjährige Kinder ab, ohne ihnen mit 18 die Verfügungsmacht zu geben?

Indem sie ihnen das Vermögen gar nicht erst überträgt. Wer einem Kind heute Anteile, eine Immobilie oder ein Depot schenkt, macht es zum Eigentümer. Die Eltern verwalten das nur vorübergehend, und dieser Zustand endet an einem Tag, den niemand verschieben kann.

Warum die Vermögenssorge ein Ablaufdatum hat

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen; die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes und für sein Vermögen (§ 1626 Abs. 1 BGB). Zur elterlichen Sorge gehört auch die Vertretung des Kindes, die die Eltern gemeinschaftlich ausüben (§ 1629 Abs. 1 BGB). Das klingt nach Kontrolle, ist aber nur eine Verwaltung auf Zeit. Denn die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 2 BGB), und ab diesem Tag entscheidet das Kind allein.

Der entscheidende Punkt für die Planung: Was ein Kind geschenkt bekommt, gehört ihm auch während der Minderjährigkeit bereits. Die Eltern verwalten fremdes Vermögen, nicht eigenes. Mit dem 18. Geburtstag fällt diese Verwaltung ersatzlos weg. Ein junger Erwachsener kann dann das Depot auflösen, die Immobilie verkaufen, den GmbH-Anteil veräußern oder die Beteiligung als Sicherheit für einen Kredit geben. Nicht, weil er unvernünftig wäre, sondern weil es rechtlich sein Vermögen ist.

Was das Erbrecht anbietet und warum es nicht reicht

Für den Todesfall kennt das Erbrecht Instrumente, die diesen Moment hinausschieben: eine Testamentsvollstreckung, die den Nachlass verwaltet, oder eine Vor- und Nacherbschaft, die dem ersten Erben die Verfügung entzieht. Beide haben denselben Konstruktionsfehler. Sie greifen erst mit dem Tod, sie ordnen eine bestehende Erbmasse und sie enden. Für die Nacherbschaft schreibt das Gesetz die Grenze ausdrücklich fest: Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist (§ 2109 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine Testamentsvollstreckung endet ebenfalls nach der vorgesehenen Laufzeit. Danach steht dieselbe Frage wieder im Raum, nur eine Generation später.

Wie die Stiftung dieselbe Frage strukturell erledigt

Die Stiftung ist eine mitgliederlose juristische Person, die mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattet ist, und wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet (§ 80 Abs. 1 BGB). Sie ist die Eigentümerin. Ein zwölfjähriges Kind ist Begünstigter, und ein achtzehnjähriges Kind ist ebenfalls Begünstigter. Der Geburtstag ändert an der Vermögenszuordnung nichts, weil das Kind nie etwas bekommen hat, worüber es verfügen könnte. Es gibt kein Datum, ab dem die Struktur kippt.

Praktisch heißt das für minderjährige Destinatäre: Solange sie minderjährig sind, nehmen die gesetzlichen Vertreter Leistungen für sie entgegen (§ 1629 Abs. 1 BGB), und die Satzung kann vorsehen, dass bestimmte Leistungen zweckgebunden erbracht werden, etwa Schul- und Studiengebühren direkt an die Einrichtung. Mit 18 fällt diese Vertretung weg, die Zweckbindung in der Satzung aber nicht. Wie sich Altersstufen, Ausbildungsklauseln und Bedarfsanlässe sauber formulieren lassen, gehört in die Satzungsarbeit; die Systematik dahinter beschreibt der Beitrag Begünstigte einer Familienstiftung.

2. Wie werden Kinder über Ausschüttungen versorgt, statt Eigentum zu erhalten?

Über laufende Leistungen aus den Erträgen, während die Substanz in der Stiftung bleibt. Das ist der eigentliche Systemwechsel gegenüber jeder Schenkung und jedem Testament: Nicht das Vermögen wandert zum Kind, sondern der Ertrag.

Die Substanz bleibt gebunden

Das Gesetz schreibt diese Trennung selbst vor. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, und der Stiftungszweck wird mit den Nutzungen erfüllt (§ 83c Abs. 1 BGB). Für die Kinder bedeutet das einen Wechsel der Kategorie: Aus einem Vermögensgegenstand, den man verbrauchen kann, wird eine dauerhafte Einnahmequelle, die man nicht verbrauchen kann. Ein Depot von einer Million Euro ist nach zehn schlechten Entscheidungen weg. Eine Stiftung mit einer Million Euro Grundstockvermögen schüttet auch in der zweiten Generation noch aus.

Was das Kind steuerlich davon hat und was nicht

Die ehrliche Rechnung hat zwei Ebenen. In der Stiftung fallen auf die Erträge 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag an, mit einem Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG). Was danach an das Kind ausgeschüttet wird, ist bei ihm eine Einnahme aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und unterliegt dem gesonderten Steuertarif von 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG). Eine Ausschüttung ist also nicht steuerfrei, sondern zweistufig belastet. Der Vorteil liegt woanders: Die Belastung ist planbar, sie fällt jährlich in kleinen Beträgen an und nicht in einer Summe im Erbfall. Die Details der Ausschüttungsbesteuerung behandelt der Beitrag Ausschüttung aus der Stiftung und Steuern.

Der Vergleich, den Eltern wirklich brauchen

FrageSchenkung oder Erbschaft an das KindBegünstigung über die Familienstiftung
Wem gehört das Vermögen?Dem KindDer Stiftung (§ 80 Abs. 1 BGB)
Was passiert mit 18?Volle Verfügungsmacht (§ 2 BGB)Nichts, die Rechtsstellung ändert sich nicht
Kann das Kind verkaufen?JaNein
Kann das Kind beleihen?JaNein
Was bekommt das Kind?SubstanzAusschüttungen nach Satzung
Was passiert im nächsten Erbfall?Das Vermögen wird erneut geteiltDie Struktur bleibt unverändert bestehen

Der Merksatz dazu: Eine Schenkung macht dein Kind reich, eine Stiftung macht es versorgt. Das ist nicht dasselbe, und es ist eine bewusste Entscheidung. Welche Wege es daneben gibt, Kindern Vermögen zukommen zu lassen, ordnet der Beitrag Kindern Vermögen zukommen lassen ein.

3. Schützt die Familienstiftung das Vermögen vor Gläubigern und vor der Scheidung eines Kindes?

In wesentlichen Teilen ja, aber nicht so pauschal, wie es häufig verkauft wird. Der Schutz entsteht nicht durch eine Schutzklausel, sondern dadurch, dass beim Kind schlicht kein Vermögensgegenstand vorhanden ist, auf den jemand zugreifen könnte.

Der Zugriff von Gläubigern

Gepfändet werden kann nur, was existiert. Solange die Satzung keinen einklagbaren Anspruch gewährt, sondern die Ausschüttung in das pflichtgemäße Ermessen des Vorstands stellt, hat das Kind keine Forderung gegen die Stiftung. Ein Gläubiger kann eine Aussicht nicht pfänden, weil sie kein Vermögensrecht ist. Erst wenn der Vorstand eine Ausschüttung beschlossen hat, entsteht ein konkreter Anspruch.

Hier ist Genauigkeit wichtig, weil im Netz eine Kurzformel kursiert, die so nicht stimmt. Zwar gilt: Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist (§ 851 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz nimmt diesen Satz aber sofort teilweise zurück: Eine nach § 399 BGB nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist (§ 851 Abs. 2 ZPO). Wer also glaubt, ein Satz in der Satzung mache Ausschüttungen unpfändbar, irrt. Und Geld, das einmal auf dem Konto des Kindes angekommen ist, ist normales Vermögen und pfändbar wie jedes Einkommen.

Der belastbare Schutz liegt deshalb nicht in einer Formulierung, sondern in der Konstruktion: Grundstockvermögen bleibt bei der Stiftung, das Kind erhält nur Zahlungsströme, und in einer wirtschaftlichen Schieflage eines Kindes kann der Vorstand die Ausschüttung an diesen Destinatär aussetzen, wenn die Satzung das zulässt. Genau dieser Ermessensspielraum, der an anderer Stelle als Nachteil erscheint, ist hier der Schutzmechanismus.

Die Scheidung eines Kindes

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird beim Ende der Ehe verglichen, wie sich das Vermögen jedes Ehegatten während der Ehe entwickelt hat. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist (§ 1374 Abs. 2 BGB).

Daraus folgt der Punkt, den viele Eltern übersehen: Die Schenkung an das eigene Kind ist zwar selbst nicht ausgleichspflichtig, weil sie ins Anfangsvermögen wandert. Hinzugerechnet wird aber der Erwerb, nicht der spätere Wertzuwachs. Steigt die geschenkte Immobilie oder die Beteiligung während einer 20-jährigen Ehe deutlich im Wert, geht diese Wertsteigerung in den Zugewinn ein und wird im Scheidungsfall zur Hälfte ausgeglichen. Das kann bedeuten, dass ein Unternehmensanteil verkauft oder beliehen werden muss, um den Ausgleich zu bezahlen.

Bleibt das Vermögen in der Stiftung, entsteht dieses Problem nicht, weil es beim Kind kein Vermögen gibt, das an Wert gewinnen könnte. Die Destinatärsstellung ist kein Gegenstand mit Verkehrswert. Was das Kind an Ausschüttungen erhält, ist Einkommen und wird ausgegeben oder angespart wie jedes andere Einkommen. Ein Ehevertrag bleibt trotzdem sinnvoll, ersetzt die Struktur aber nicht, weil er die Mitwirkung des Schwiegerkindes voraussetzt. Vertiefend dazu der Beitrag Vermögen vor Scheidung schützen.

4. Wie behandelst du mehrere Kinder gleich, wenn ihre Lebensläufe ungleich verlaufen?

Indem du dich entscheidest, was Gleichbehandlung bei dir heißen soll: gleiche Beträge oder gleiche Berücksichtigung des Bedarfs. Das Erbrecht kennt diese Wahl nicht, es verteilt Quoten. Die Stiftung kennt sie, und genau deshalb ist sie für Familien mit unterschiedlich verlaufenden Biografien attraktiv.

Das Problem, das ein Testament nicht lösen kann

Ein Testament legt am Todestag Quoten fest. Es weiß aber nicht, dass ein Kind 15 Jahre später den Betrieb führt, ein zweites als Angestellte ein durchschnittliches Einkommen hat und ein drittes nach einer Erkrankung dauerhaft auf Unterstützung angewiesen ist. Wer gleiche Quoten verfügt, behandelt drei sehr unterschiedliche Lagen identisch. Wer ungleiche Quoten verfügt, produziert einen Konflikt, den er nicht mehr erklären kann, weil er beim Vorlesen des Testaments nicht mehr da ist.

Die drei Verteilungslogiken und was sie in der Familie auslösen

  • Nach Köpfen: Jeder Destinatär erhält denselben Betrag. Maximal transparent, minimal streitanfällig, aber blind gegenüber Bedarf. Über Generationen bevorzugt diese Logik kinderreiche Zweige.
  • Nach Stämmen: Jeder Familienzweig erhält denselben Anteil und verteilt intern weiter. Hält die Linien der Kinder gleich, kann aber dazu führen, dass ein Enkel aus einer Vierergeschwisterreihe deutlich weniger erhält als ein Einzelkind aus dem Nachbarzweig.
  • Nach Bedarf: Der Vorstand entscheidet anhand von Anlässen, die in der Satzung stehen, etwa Ausbildung, Existenzgründung, Krankheit, Pflege. Wird der tatsächlichen Lebenslage am ehesten gerecht und ist gleichzeitig die konfliktanfälligste Variante, weil sie Ermessen erfordert.

Wie sich Bedarfsgerechtigkeit ohne Dauerstreit organisieren lässt

In der Praxis funktioniert eine Kombination am besten: eine feste Grundausschüttung nach Köpfen oder Stämmen als Sockel, den niemand begründen muss, und darüber ein Bedarfstopf mit klar benannten Anlässen, Obergrenzen und einem definierten Entscheidungsweg. Drei Elemente senken das Konfliktrisiko spürbar:

  • Objektive Anlässe statt Werturteile: "Studiengebühren bis zum Abschluss des ersten berufsqualifizierenden Studiums" ist überprüfbar, "Förderung bedürftiger Abkömmlinge" ist es nicht.
  • Ein zweites Organ: Ein Familien- oder Stiftungsbeirat, der bei Bedarfsentscheidungen mitwirkt, nimmt dem Vorstand die Rolle des alleinigen Richters über die Geschwister ab.
  • Das Gespräch zu Lebzeiten: Wenn die Kinder von dir hören, warum die Struktur so aussieht, wie sie aussieht, muss die Satzung diese Erklärung später nicht ersetzen.

Ein Hinweis zur Ehrlichkeit: Spätere Korrekturen sind möglich, aber kein Selbstläufer. Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB), und prägende Bestimmungen dürfen nur bei wesentlich veränderten Verhältnissen geändert werden (§ 85 Abs. 2 BGB). Der Verteilungsschlüssel gehört deshalb zu den Punkten, die man einmal richtig macht.

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5. Wie versorgst du ein Enkelkind, das noch gar nicht geboren ist?

Über die Stiftung ohne Umweg, über das Erbrecht praktisch gar nicht. Das ist der Punkt, an dem sich beide Systeme am deutlichsten unterscheiden, und er wird in der Planung regelmäßig unterschätzt.

Warum das Erbrecht hier an eine harte Grenze läuft

Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1 BGB). Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 Abs. 2 BGB). Ein Enkelkind, das erst in zehn Jahren zur Welt kommt, kann also nicht Erbe werden. Der klassische Ausweg ist die Nacherbeneinsetzung, mit der ein später Geborener bedacht wird. Auch sie ist befristet: Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist (§ 2109 Abs. 1 S. 1 BGB). Über eine Generation hinaus trägt das Testament also nur eingeschränkt, über zwei praktisch nicht mehr.

Warum die Stiftung diese Grenze nicht hat

Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet (§ 80 Abs. 1 BGB), und sie braucht für ihre Begünstigten keine Erbfähigkeit, weil niemand von ihr erbt. Deshalb kann die Satzung Personengruppen beschreiben statt Personen benennen: "die ehelichen und adoptierten Abkömmlinge des Stifters in absteigender Linie". Wer in diese Beschreibung hineingeboren wird, ist ab Geburt Begünstigter. Es braucht dafür keine Satzungsänderung, keine Genehmigung und keinen neuen Termin beim Notar.

Praktisch heißt das: Du kannst heute eine Regel für Menschen aufstellen, die du nie kennenlernen wirst, und diese Regel gilt in 60 Jahren unverändert. Kein anderes Instrument der Vermögensnachfolge leistet das. Wichtig ist nur, dass die Beschreibung die Fälle mitdenkt, die heute noch keine sind: Adoptivkinder, Kinder aus einer zweiten Ehe, nichteheliche Abkömmlinge, angeheiratete Partner. Wie sich die Reihenfolge über die Generationen sauber staffeln lässt, behandelt der Beitrag Begünstigtenfolge in der Stiftung.

6. Was verlieren deine Kinder durch die Familienstiftung?

Sie verlieren Eigentum, Verkaufbarkeit und Beleihbarkeit, und je weiter du den Kreis fasst, kostet die Struktur zusätzlich Steuer. Diese Seite der Rechnung gehört genauso auf den Tisch wie der Schutz, sonst entsteht in der nächsten Generation Frust über eine Entscheidung, die niemand mehr rückgängig machen kann.

Kein Eigentum, kein Anteil, keine Auszahlung

Die Stiftung ist mitgliederlos (§ 80 Abs. 1 BGB). Es gibt keine Anteile, keine Gesellschafterstellung und keinen Auseinandersetzungsanspruch. Ein Kind kann seine Stellung als Begünstigter nicht verkaufen, nicht verpfänden und sich nicht auszahlen lassen. Wer aussteigen will, kann das nicht, weil es nichts gibt, aus dem man aussteigen könnte. In der Praxis wird das dann zum Thema, wenn ein Kind eine größere Summe braucht, etwa für eine Immobilie oder eine Existenzgründung, und feststellt, dass ein Vermögen von mehreren Millionen Euro existiert, auf das es keinen direkten Zugriff hat. Dagegen hilft nur eines: Solche Anlässe gehören als benannte Ausschüttungsanlässe in die Satzung, bevor sie eintreten.

Keine Sicherheit für die Bank

Was den Kindern nicht gehört, können sie nicht als Sicherheit stellen. Ein Kind mit einem Depot im Rücken bekommt einen Immobilienkredit leichter als ein Kind, das Destinatär einer Stiftung ist, weil die Bank Zahlungsströme aus Ermessensentscheidungen anders bewertet als Eigentum. Wenn absehbar ist, dass Kinder eigene Investitionen finanzieren wollen, sollte ein Teil des Familienvermögens bewusst außerhalb der Stiftung bleiben.

Kontrolle über das Vermögen liegt bei den Organen

Entscheidungen trifft der Vorstand nach der Satzung, nicht die Familie durch Mehrheitsbeschluss. Wenn Kinder mitreden sollen, braucht es dafür ein ausdrücklich eingerichtetes Organ, etwa einen Beirat mit definierten Zustimmungsvorbehalten. Wer das nicht regelt, produziert eine Familie, die versorgt ist, aber nichts zu sagen hat, und das ist über Jahrzehnte eine schlechte Ausgangslage.

Ein zu weiter Begünstigtenkreis kostet Steuer

Der wichtigste steuerliche Fallstrick betrifft die Ausstattung der Stiftung. Bei der Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter maßgebend (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Maßgeblich ist also nicht, wer tatsächlich etwas bekommt, sondern wer laut Urkunde überhaupt etwas bekommen könnte. Wer neben den eigenen Kindern vorsorglich auch Nichten, Neffen oder entfernte Verwandte in den Kreis aufnimmt, verschlechtert damit unter Umständen die Steuerklasse für die gesamte Ausstattung. Der Rat aus der Praxis lautet deshalb: Den Kreis so eng fassen, wie es die Familienplanung zulässt, und den Auffangkreis für den Fall des Aussterbens getrennt regeln. Wie diese Mechanik im Detail funktioniert, behandelt der Beitrag Steuerklasse bei der Familienstiftung.

Und der Rest der ehrlichen Rechnung

Die Struktur kostet Geld: Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung liegt bei etwa 15.000 bis 50.000 € netto, die laufende Verwaltung beginnt bei rund 1.500 € pro Jahr. Anerkannt wird sie in der Praxis ab etwa 100.000 € Vermögen, je nach Bundesland erst ab 250.000 €; wirtschaftlich trägt sie sich erfahrungsgemäß ab etwa 150.000 bis 200.000 €. Hinzu kommt die Erbersatzsteuer, der das Vermögen einer Familienstiftung in Zeitabständen von je 30 Jahren unterliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Und der Pflichtteil der Kinder nach § 2303 BGB verschwindet durch die Stiftung nicht. Die Kostenseite im Detail steht im Beitrag Stiftung Kosten.

7. Für welche Familien lohnt sich die Familienstiftung wegen der Kinder, und für welche nicht?

Sie lohnt sich, wenn das Vermögen unteilbar ist, über mehr als eine Generation halten soll und ein Grund besteht, die Verfügungsmacht zu begrenzen. Sie lohnt sich nicht, wenn das Vermögen teilbar ist, die Kinder es ohnehin verbrauchen sollen und der Betrag die laufenden Kosten nicht trägt.

SituationEinschätzung
Betrieb oder Immobilienbestand, mehrere Kinder, nur eines arbeitet mitStarkes Argument: Die Substanz bleibt zusammen, alle werden versorgt, nur einer führt
Kinder noch minderjährig, hoher VermögenswertStarkes Argument: Der 18. Geburtstag verändert nichts an der Struktur
Ein Kind mit Gläubigerrisiko, etwa als Unternehmer oder FreiberuflerGutes Argument, aber nur mit Ermessensregelung und ohne pauschales Schutzversprechen
Enkel sollen über zwei Generationen hinaus gebunden versorgt werdenStarkes Argument: Das Erbrecht trägt hier nicht mehr (§§ 1923, 2109 BGB)
Vermögen unter etwa 150.000 bis 200.000 €Spricht dagegen: Die laufenden Kosten fressen den Ertrag auf
Kinder sollen frei über das Vermögen verfügen könnenSpricht dagegen: Dann ist die Schenkung das ehrlichere Instrument
Ein Kind will absehbar größere Beträge selbst investierenSpricht für eine Teillösung: Kernvermögen in die Stiftung, Rest außerhalb

Unser Fazit

Für Kinder leistet die Familienstiftung drei Dinge, die kein Testament leisten kann. Sie entkoppelt die Versorgung vom Eigentum, sodass der 18. Geburtstag nichts mehr verändert (§ 2 BGB gegen § 80 Abs. 1 BGB). Sie hält die Substanz aus dem Zugriff Dritter heraus, weil beim Kind kein Vermögensgegenstand entsteht, der gepfändet oder im Zugewinnausgleich bewertet werden könnte. Und sie erreicht Menschen, die es noch nicht gibt, während das Erbrecht bei der Erbfähigkeit (§ 1923 BGB) und der 30-Jahres-Grenze der Nacherbfolge (§ 2109 Abs. 1 S. 1 BGB) endet.

Der Preis dafür ist keine Nebenbedingung, sondern die Kehrseite derselben Medaille. Deine Kinder werden nicht Eigentümer. Sie können nicht verkaufen, nicht beleihen und sich nicht auszahlen lassen. Sie zahlen auf Ausschüttungen 25 Prozent (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 32d Abs. 1 S. 1 EStG), nachdem die Stiftung 15 Prozent Körperschaftsteuer getragen hat. Und wenn du den Begünstigtenkreis vorsorglich weit fasst, zahlst du das über die Steuerklasse des entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Wer diese beiden Seiten kennt und die Entscheidung trotzdem trifft, trifft sie richtig. Wer nur die erste Seite kennt, erlebt die zweite später in der Familie. Den Gesamtüberblick zur Rechtsform gibt der Beitrag Familienstiftung.

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Häufige Fragen

Ab der Geburt, ein Mindestalter gibt es nicht. Solange das Kind minderjährig ist, handeln für es die gesetzlichen Vertreter, weil die elterliche Sorge die Vertretung des Kindes umfasst (§ 1629 Abs. 1 BGB). Mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB) tritt das Kind selbst auf, seine Rechtsstellung als Begünstigter ändert sich dadurch aber nicht.

Ja, die Steuerpflicht hängt nicht am Alter. Leistungen einer Stiftung sind beim Empfänger Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und unterliegen dem gesonderten Steuertarif von 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG). Wie sich Freibeträge und Veranlagungsoptionen im Einzelfall auswirken, gehört in die konkrete Steuerberatung.

Nein. Die Stiftung ist eine mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB), es gibt keine Anteile und keinen Auseinandersetzungsanspruch. Ein Begünstigter kann seine Stellung weder kündigen noch zu Geld machen. Möglich ist nur, dass die Satzung selbst Anlässe für größere Einmalzahlungen vorsieht.

Bei der Errichtung ja, denn du bestimmst den Kreis in der Satzung. Der Pflichtteil des Kindes (§ 2303 BGB) bleibt davon allerdings unberührt. Ein späterer Ausschluss ist schwieriger, weil jede Satzungsänderung der behördlichen Genehmigung bedarf (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB) und prägende Bestimmungen nur bei wesentlich veränderten Verhältnissen geändert werden dürfen (§ 85 Abs. 2 BGB).

Nur eingeschränkt. Solange kein Rechtsanspruch besteht, gibt es keine Forderung, die gepfändet werden könnte. Eine bloß unabtretbar gestellte Forderung schützt dagegen nicht automatisch, denn sie kann gepfändet werden, soweit der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist (§ 851 Abs. 2 ZPO). Ausgezahltes Geld auf dem Konto des Kindes ist pfändbar wie jedes andere Einkommen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres: § 2 BGB
  • Elterliche Sorge einschließlich Vermögenssorge: § 1626 Abs. 1 BGB; Vertretung des Kindes: § 1629 Abs. 1 BGB
  • Begriff und Rechtsnatur der Stiftung (mitgliederlose juristische Person, in der Regel auf unbestimmte Zeit): § 80 Abs. 1 BGB; Erhaltung des Grundstockvermögens und Zweckerfüllung aus den Nutzungen: § 83c Abs. 1 BGB
  • Satzungsänderung prägender Bestimmungen: § 85 Abs. 2 BGB; Genehmigungspflicht jeder Satzungsänderung: § 85a Abs. 1 S. 2 BGB
  • Erbfähigkeit nur des zur Zeit des Erbfalls Lebenden bzw. bereits Gezeugten: § 1923 BGB; Unwirksamwerden der Nacherbeneinsetzung nach 30 Jahren: § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB; Pflichtteil: § 2303 BGB
  • Anfangsvermögen und Hinzurechnung von Erwerb von Todes wegen, Schenkung und Ausstattung: § 1374 Abs. 1 und 2 BGB
  • Pfändbarkeit nur übertragbarer Forderungen und Rückausnahme: § 851 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 399 BGB
  • Leistungen einer Stiftung als Einnahmen aus Kapitalvermögen: § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG; gesonderter Steuertarif von 25 Prozent: § 32d Abs. 1 S. 1 EStG
  • Körperschaftsteuerlicher Freibetrag von 5.000 €: § 24 KStG; Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten bei der Ausstattung einer Familienstiftung: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Praxiswerte (Errichtungs- und Verwaltungskosten, Anerkennungs- und Tragfähigkeitsschwellen) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 2. September 2026. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
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