Nießbrauch: Was er ist, welche Rechte er gibt und wann er sich lohnt

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 17 Min.
Nießbrauch: Was er ist, welche Rechte er gibt und wann er sich lohnt

Nießbrauch ist das Recht, eine fremde Sache umfassend zu nutzen und ihre Erträge zu behalten, ohne Eigentümer zu sein (§ 1030 Abs. 1 BGB). Das Recht ist nicht übertragbar (§ 1059 BGB) und erlischt mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 BGB). Sein Wert bemisst sich nach Jahreswert und Vervielfältiger (§ 14 BewG).

Damit trennt der Nießbrauch, was sonst zusammenfällt: Eigentum und Nutzen. Im Grundbuch steht der eine, die Miete kassiert der andere. Deshalb ist er das meistgenutzte Werkzeug, wenn Vermögen zu Lebzeiten übergehen soll, die Versorgung der Übergebenden aber weiterlaufen muss.

Dieser Beitrag ordnet den Nießbrauch als Ganzes ein: Arten, Rechte und Pflichten, Bestellung, Bewertung, Steuern, Kosten und Ende. Rechenmechanik, Wohnrechtsvergleich und Zehnjahresfrist sind eigene Themen und werden hier nur eingeordnet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nutzen ohne Eigentum: Nießbrauch ist das Recht, eine fremde Sache umfassend zu nutzen und ihre Früchte zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB).
  • An die Person gebunden: Er ist nicht übertragbar und nicht vererblich, er endet mit dem Tod des Berechtigten (§ 1059 S. 1, § 1061 S. 1 BGB).
  • Die laufenden Kosten trägt der Berechtigte: Der Nießbraucher trägt die gewöhnlichen Erhaltungskosten und die auf der Sache ruhenden Lasten (§ 1041, § 1047 BGB).
  • Der Wert ist rechenbar: Er ergibt sich aus Jahreswert mal Vervielfältiger nach § 14 BewG und mindert die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer.
  • Der Standardfall ist die Immobilie: Der häufigste Anwendungsfall ist die Übertragung an die Kinder mit Vorbehaltsnießbrauch der Eltern.
  • Nach oben gedeckelt: Der Jahreswert darf höchstens den Wert des Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6 betragen (§ 16 BewG).

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1. Was ist ein Nießbrauch?

Ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. § 1030 Abs. 1 BGB formuliert es so: Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden (§ 1030 Abs. 2 BGB).

Entscheidend ist das Wort dinglich. Der Nießbrauch wirkt nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern gegen jeden. Wird die Immobilie verkauft oder fällt der Eigentümer in die Insolvenz, bleibt das eingetragene Recht bestehen. Ein Mietvertrag leistet das nicht.

Was vom Eigentum übrig bleibt

Der Eigentümer behält die Substanz und verliert den Ertrag. Er steht im Grundbuch, er trägt das Wertrisiko, nutzen kann er die Sache nicht. In der Beratungssprache heißt das nacktes Eigentum, und der Markt nimmt es ernst: Der erzielbare Preis richtet sich nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach dem, was nach Abzug des Nutzungsrechts übrig bleibt.

Abgrenzung zu Wohnrecht und Miete

Die häufigste Verwechslung ist die mit dem Wohnrecht. Das Wohnungsrecht nach § 1093 Abs. 1 BGB ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit: das Recht, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Mehr nicht. Der Nießbrauch erfasst dagegen alle Nutzungen, also auch die Vermietung an Dritte. Der Merksatz: Wohnrecht heißt wohnen dürfen, Nießbrauch heißt verwerten dürfen. Welches Recht im Pflegefall die besseren Karten hat, verlangt den Vergleich im Detail.

Von der Miete unterscheidet sich der Nießbrauch durch seine Rechtsnatur. Miete ist ein schuldrechtlicher Vertrag auf Zeit gegen Entgelt, der Nießbrauch ein Recht an der Sache selbst, regelmäßig unentgeltlich bestellt und auf Lebenszeit angelegt.

2. Welche Arten von Nießbrauch gibt es?

Das Gesetz kennt nur einen Nießbrauch, die Praxis unterscheidet ihn nach Entstehungsanlass und nach Reichweite. Diese Unterscheidung ist keine Spitzfindigkeit: Von ihr hängt ab, wer was versteuert und wer welche Kosten trägt.

ArtKonstellationTypischer Anlass
VorbehaltsnießbrauchDer Eigentümer überträgt die Sache und behält sich den Nießbrauch im selben Vertrag vorÜbertragung an die Kinder, Versorgung der Eltern bleibt gesichert
ZuwendungsnießbrauchDer Eigentümer behält das Eigentum und räumt einem anderen das Nutzungsrecht einEltern lassen einem Kind die Mieterträge zukommen, ohne die Immobilie abzugeben
VermächtnisnießbrauchDer Erblasser ordnet den Nießbrauch letztwillig an, der Erbe muss ihn bestellenDer überlebende Ehegatte wird versorgt, die Kinder werden Eigentümer
QuotennießbrauchDas Recht erfasst nur einen Bruchteil der Nutzungen (§ 1030 Abs. 2 BGB)Übergeber braucht nur einen Teil der Mieten, der Rest fließt sofort an das Kind
Brutto- und NettonießbrauchBegriffe der Gestaltungspraxis für die Lastenfrage: beim Bruttonießbrauch trägt sie abweichend der Eigentümer, beim Nettonießbrauch bleibt es beim gesetzlichen BildLiquiditätssteuerung, wenn der Berechtigte die laufenden Kosten nicht tragen soll

Der Vorbehaltsnießbrauch ist der Regelfall in der Nachfolgeberatung und der Kern dessen, was vorweggenommene Erbfolge genannt wird: Vermögen geht zu Lebzeiten über, die Versorgung des Übergebers bleibt bestehen. Der Zuwendungsnießbrauch ist seltener und steuerlich empfindlicher, weil die Zuwendung des Nutzungsrechts selbst ein steuerbarer Vorgang ist.

3. Wer ist Nießbraucher und welche Rechte und Pflichten hat er?

Nießbraucher ist, zu wessen Gunsten das Recht bestellt und im Grundbuch eingetragen ist. Das kann jede natürliche Person sein, aber auch eine juristische Person; dann erlischt der Nießbrauch mit ihr (§ 1061 S. 2 BGB). Mehrere Berechtigte sind möglich, etwa beide Elternteile, üblicherweise mit der Abrede, dass das Recht erst mit dem Tod des Letztversterbenden endet.

Rechte und Pflichten im Überblick

PunktInhaltNorm
BesitzDer Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt§ 1036 Abs. 1 BGB
Nutzung und ErträgeEr zieht die Nutzungen, darf also selbst nutzen oder vermieten und die Miete behalten§ 1030 Abs. 1 BGB
Wirtschaftliche BestimmungEr hat die bisherige wirtschaftliche Bestimmung aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren§ 1036 Abs. 2 BGB
ErhaltungEr sorgt für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand; Ausbesserungen und Erneuerungen nur im Rahmen der gewöhnlichen Unterhaltung§ 1041 BGB
VersicherungEr versichert die Sache auf seine Kosten gegen Brandschaden und sonstige Unfälle, wenn das einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht§ 1045 Abs. 1 BGB
LastenEr trägt die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten ohne die außerordentlichen sowie die bei Bestellung schon ruhenden privatrechtlichen Lasten, etwa Hypothekenzinsen§ 1047 BGB
Freiwillige VerwendungenErsatz nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag; Einrichtungen darf er wegnehmen§ 1049 BGB
ÜbertragbarkeitNicht übertragbar; nur die Ausübung kann einem anderen überlassen werden§ 1059 BGB

Die Kostenlinie, an der es in der Praxis knirscht

Der Nießbraucher schuldet die gewöhnliche Unterhaltung: Kleinreparaturen, Wartung, laufende Betriebskosten. Was die Substanz betrifft, fällt nach dem Wortlaut des § 1041 BGB nicht mehr in seine Zuständigkeit. Eine neue Heizungsanlage oder ein neues Dach sind Sache des Eigentümers, der dafür keine Erträge bekommt. Genau daraus entstehen die meisten Familienstreitigkeiten: Die Tochter ist Eigentümerin, zahlt das Dach und sieht keinen Cent Miete.

Deshalb gehört in jeden Bestellungsvertrag eine ausdrückliche Regelung, wer welche Maßnahmen trägt, gegebenenfalls mit einer Rücklage aus den Erträgen. Abweichende Vereinbarungen im Innenverhältnis sind in der Gestaltungspraxis üblich; das dingliche Recht bleibt davon unberührt.

Vermieten darf er, verkaufen nicht

Läuft ein vom Nießbraucher geschlossener Mietvertrag über das Ende des Nießbrauchs hinaus, greift § 1056 Abs. 1 BGB: Der Eigentümer tritt nach den für die Veräußerung vermieteten Wohnraums geltenden Vorschriften in das Mietverhältnis ein. Wer kurz vor Ende eines lebenslangen Nießbrauchs noch langfristig vermietet, bindet damit den künftigen Eigentümer.

Über die Sache verfügen kann der Nießbraucher dagegen nicht. Er kann sie nicht verkaufen, nicht belasten und sein Recht nicht weitergeben (§ 1059 S. 1 BGB). Zulässig ist nach § 1059 S. 2 BGB allein die Überlassung der Ausübung, etwa an eine Hausverwaltung. Das Recht selbst bleibt beim Berechtigten.

4. Wie wird ein Nießbrauch bestellt?

Bei einem Grundstück durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. § 873 Abs. 1 BGB verlangt für die Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch. Ohne Eintragung entsteht kein Nießbrauch an der Immobilie.

Warum der Notar unvermeidbar ist

Zwei Vorschriften führen dorthin. Das Grundbuchamt verlangt, dass die Eintragungsbewilligung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (§ 29 Abs. 1 GBO). Und ein Vertrag, durch den sich jemand zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verpflichtet, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Beim Vorbehaltsnießbrauch fallen beide Schritte in eine Urkunde: Der Notar beurkundet, erklärt die Auflassung und beantragt die Eintragung des Nießbrauchs in Abteilung II.

Der Rang entscheidet über die Belastbarkeit

Oft übersehen wird die Rangstelle. Steht der Nießbrauch vor einer späteren Grundschuld, geht er dieser im Zweifel vor. Für eine Bank, die den neuen Eigentümer finanzieren soll, ist das ein Problem: Im Verwertungsfall bliebe das Nutzungsrecht bestehen, die Sicherheit wäre wenig wert. Kreditinstitute verlangen deshalb regelmäßig einen Rangrücktritt des Nießbrauchers. Wer eine spätere Finanzierung nicht ausschließen kann, klärt das vor der Beurkundung.

Checkliste vor der Bestellung

  • Zweck festlegen: Versorgung, Kontrolle oder Minderung der Schenkungsteuer führen zu unterschiedlichen Ausgestaltungen.
  • Reichweite bestimmen: Voller Nießbrauch, Quotennießbrauch oder Ausschluss einzelner Nutzungen nach § 1030 Abs. 2 BGB.
  • Lasten verteilen: Ausdrücklich regeln, wer Substanzmaßnahmen trägt, über die Grundlinie der §§ 1041 und 1047 BGB hinaus.
  • Rang klären: Rangverhältnis zu künftigen Grundpfandrechten vorab mit der finanzierenden Bank besprechen.
  • Ausstieg regeln: Bedingungen für einen Verzicht festhalten, etwa bei dauerhaftem Umzug ins Pflegeheim.
  • Bewertung vorab rechnen: Jahreswert, Deckel nach § 16 BewG und Kapitalwert vor der Beurkundung ermitteln, nicht erst im Steuerbescheid.
  • Fristen im Blick behalten: Der Nießbrauchsvorbehalt kann den Lauf erbschaft- und pflichtteilsrechtlicher Fristen beeinflussen.

5. Wie wird der Nießbrauch berechnet und bewertet?

Nach einer einzigen Formel: Jahreswert mal Vervielfältiger. § 14 Abs. 1 BewG bestimmt den Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen als Vielfaches des Jahreswerts. Die Vervielfältiger beruhen auf der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes, werden mit 5,5 Prozent gerechnet und vom Bundesministerium der Finanzen nach Alter und Geschlecht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Der Jahreswert ist bei einer vermieteten Immobilie der jährliche Reinertrag, bei Selbstnutzung die ersparte Miete. Nach oben ist er gedeckelt: § 16 BewG lässt höchstens den Wert zu, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird. Für befristete Rechte gilt § 13 BewG, der bei immerwährenden Nutzungen das 18,6fache und bei unbestimmter Dauer das 9,3fache des Jahreswerts vorsieht.

Beispielrechnung

Ein 68-jähriger Vater überträgt ein vermietetes Mehrfamilienhaus auf seine Tochter und behält sich den Nießbrauch vor.

  • Steuerwert der Immobilie: 800.000 €
  • Jahresreinertrag nach Abzug der Bewirtschaftungskosten: 30.000 €
  • Deckel nach § 16 BewG: 800.000 € geteilt durch 18,6 ergibt 43.010,75 €. Der Jahreswert von 30.000 € liegt darunter und wird voll angesetzt.
  • Vervielfältiger nach § 14 Abs. 1 BewG für einen 68-jährigen Mann: 10,561 (BMF-Tabelle für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026)
  • Kapitalwert des Nießbrauchs: 30.000 € mal 10,561, also 316.830 €
  • Verbleibende Bereicherung der Tochter: 800.000 € abzüglich 316.830 €, also 483.170 €. Davon geht der Freibetrag von 400.000 € für Kinder ab (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Der Deckel des § 16 BewG wird oft unterschätzt. Bei einem Steuerwert von 500.000 € und einem Jahresreinertrag von 36.000 € liegt die Grenze bei 26.881,72 €. Mehr darf als Jahreswert nicht in die Rechnung eingehen, egal wie hoch die tatsächlichen Mieten sind.

Der vollständige Rechenweg, mehrere Berechtigte nach § 14 Abs. 3 BewG und die aktuellen Vervielfältiger gehören in die Detailbetrachtung zur Berechnung und in die Vervielfältigertabelle. Hier genügt das Prinzip: Je jünger der Berechtigte und je höher der Jahreswert, desto größer der Kapitalwert und desto stärker die Minderung der Bemessungsgrundlage.

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6. Wie wird der Nießbrauch steuerlich behandelt?

Er wirkt an zwei getrennten Stellen: bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer über den Kapitalwert und bei der Einkommensteuer über die Zurechnung der Einkünfte.

Schenkung- und Erbschaftsteuer

Bei der Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch erhält der Beschenkte die Immobilie belastet. Steuerpflichtig ist die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG); die Nießbrauchslast mindert sie entsprechend. Wichtig gegenüber älteren Ratgebertexten: § 25 ErbStG mit seinem früheren Abzugsverbot für Nutzungs- und Rentenlasten ist weggefallen und darf nicht mehr als geltendes Recht zitiert werden.

Beim Vermächtnisnießbrauch greift eine eigene Norm: Nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG sind Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Der belastete Erbe rechnet den Kapitalwert also gegen, der Berechtigte versteuert ihn als eigenen Erwerb.

Der zweite Hebel ist die Zeit. Wie die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen funktioniert und warum ein umfassender Nutzungsvorbehalt den Fristbeginn in Frage stellen kann, ist ein eigenes und streitanfälliges Thema. Das gilt ebenso für die Wirkung auf den Pflichtteil der übrigen Abkömmlinge.

Einkommensteuer

Die Mieteinnahmen versteuert, wer den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht. Beim Vorbehaltsnießbrauch ist das weiterhin der Nießbraucher: Er vermietet, trägt die Kosten und erklärt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der neue Eigentümer erklärt insoweit nichts.

Anders liegt es bei der Abschreibung. Wer nach einer unentgeltlichen Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt zur Absetzung für Abnutzung berechtigt ist, richtet sich nach gesonderten Regeln und wiegt für die Familie oft schwerer als die Schenkungsteuer selbst. Diese Frage gehört vor die Beurkundung auf den Tisch des Steuerberaters.

7. Was kostet ein Nießbrauch bei Bestellung und Löschung?

Die Kosten hängen nicht am Verkehrswert der Immobilie, sondern am Geschäftswert des Rechts. § 52 Abs. 1 GNotKG bemisst den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Nutzungen nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten hat. Ist die Dauer auf die Lebenszeit einer Person beschränkt, staffelt § 52 Abs. 4 GNotKG nach deren Alter.

So entsteht der Geschäftswert

Die Staffel des § 52 Abs. 4 GNotKG sieht die ersten 20 Jahre bis zum Alter von 30 Jahren vor, die ersten 15 Jahre bei über 30 bis 50 Jahren, die ersten 10 Jahre bei über 50 bis 70 Jahren und die ersten 5 Jahre bei über 70 Jahren. Für eine 62-jährige Berechtigte mit einem Jahreswert von 30.000 € ergibt das einen Geschäftswert von 300.000 €, bei einer 74-Jährigen 150.000 € und bei einer 45-Jährigen 450.000 €. Das ist die häufigste Überraschung in der Kostenfrage: Nicht der Wert des Hauses treibt die Gebühr, sondern das Alter des Berechtigten.

VorgangGrundlageGrößenordnung
Beurkundung des Übertragungsvertrags mit NießbrauchsvorbehaltGeschäftswert nach GNotKG, beim Vorbehaltsnießbrauch regelmäßig der Wert der Übertragung2,0-Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG, mindestens 120 €
Isolierte Bestellung eines NießbrauchsGeschäftswert des Rechts nach § 52 Abs. 1 und 4 GNotKG2,0-Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG, mindestens 120 €
Eintragung in Abteilung II des GrundbuchsGebührenverzeichnis des GNotKG, Geschäftswert wie vor1,0-Gebühr nach Nr. 14121 KV GNotKG
Löschung nach dem Tod des BerechtigtenGrundbuchberichtigung auf Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 Abs. 1 GBO)Festgebühr von 25 € nach Nr. 14143 KV GNotKG, unabhängig vom Geschäftswert
Löschung durch Verzicht zu LebzeitenBeurkundete Aufgabeerklärung (§ 875 Abs. 1 BGB) plus Grundbuchvollzug1,0-Gebühr nach Nr. 21200 KV GNotKG, mindestens 60 €, dazu 25 € für die Löschung nach Nr. 14143 KV GNotKG

Eine Gesamtsumme in Euro nennen wir bewusst nicht: Notar- und Grundbuchgebühren sind gesetzlich festgelegt und ergeben sich ausschließlich aus dem Geschäftswert und dem jeweiligen Gebührensatz. Die belastbare Zahl liefert der Notar vorab, sobald Jahreswert und Alter feststehen. Verhandelbar ist daran nichts.

8. Wann endet der Nießbrauch und wie wird er gelöscht?

Regelmäßig mit dem Tod des Berechtigten. § 1061 S. 1 BGB bestimmt, dass der Nießbrauch mit dem Tode des Nießbrauchers erlischt; steht er einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, erlischt er mit dieser (§ 1061 S. 2 BGB). Er fällt damit nicht in den Nachlass und kann nicht vererbt werden.

Die drei Wege aus dem Grundbuch

  • Tod des Berechtigten: Das Recht erlischt kraft Gesetzes, das Grundbuch wird unrichtig. Zur Berichtigung bedarf es keiner Bewilligung, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 GBO); der Nachweis erfolgt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, praktisch durch die Sterbeurkunde.
  • Verzicht zu Lebzeiten: Erforderlich sind die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung im Grundbuch (§ 875 Abs. 1 BGB).
  • Zeitablauf oder auflösende Bedingung: War der Nießbrauch befristet oder bedingt, endet er entsprechend; auch dann folgt die Grundbuchberichtigung.

Gegen den Willen des Berechtigten geht es nicht

Das ist die praktisch wichtigste Konsequenz. Ein eingetragener Nießbrauch lässt sich nicht einseitig beseitigen, weder durch den Eigentümer noch durch dessen Gläubiger. Wer lastenfrei verkaufen will, braucht die Zustimmung des Berechtigten, und der lässt sie sich in aller Regel abgelten. Wer flexibel bleiben will, vereinbart deshalb im Bestellungsvertrag ausdrücklich, unter welchen Bedingungen verzichtet und wie ein Verzicht ausgeglichen wird.

9. Wie nutzen Familien den Nießbrauch zusammen mit einer Stiftung?

Indem sie Vermögen in die Stiftung einbringen und sich die Erträge vorbehalten. Die Logik ist dieselbe wie bei der Übertragung an die Kinder, nur dass an die Stelle des Kindes eine Familienstiftung tritt: Das Eigentum wandert in die Struktur und ist damit der privaten Sphäre entzogen, die laufenden Erträge bleiben beim Stifter, und der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert die Bemessungsgrundlage der Übertragung.

Der Unterschied zur Übertragung an ein Kind liegt in der Dauerhaftigkeit. Eine Stiftung stirbt nicht, sie streitet nicht und sie teilt nicht; die Satzung bestimmt, wer wann etwas bekommt. Deshalb ist der Nießbrauchsvorbehalt bei der Einbringung so verbreitet: Er löst das Problem, dass viele Stifter den Übertrag wirtschaftlich noch nicht verkraften. Die Details, insbesondere die Grenze, ab der ein zu weitgehender Nutzungsvorbehalt die Übertragung entwertet, behandelt der Beitrag Nießbrauch und Stiftung.

Für Immobilienvermögen ist das der häufigste Fall in der Praxis, mit allen Folgefragen zu Bewirtschaftung, Mieterträgen und Grundbuch; dazu der Beitrag Familienstiftung mit Immobilien. Ob die Struktur überhaupt der richtige Weg ist oder ob die einfache Schenkung an die nächste Generation genügt, ist eine Vorfrage, die vor jeder Beurkundung steht: Der Vergleich Schenkung oder Stiftung ordnet beide Wege gegeneinander ein.

Unser Fazit

Der Nießbrauch ist ein präzises Werkzeug, kein Allzweckmittel. Er trennt Eigentum und Ertrag und löst damit genau ein Problem: die Übergabe von Vermögen, bevor der Übergeber auf die Erträge verzichten kann.

Seine Grenzen liegen dort, wo aus dem Werkzeug eine Fessel wird. Das Recht ist nicht übertragbar (§ 1059 S. 1 BGB), es erlischt erst mit dem Tod (§ 1061 S. 1 BGB) und lässt sich gegen den Willen des Berechtigten nicht aus dem Grundbuch entfernen (§ 875 Abs. 1 BGB). Wer eine Immobilie belastet, legt sich für Jahrzehnte fest. Dazu kommt, dass der steuerliche Effekt kleiner ausfällt als erwartet, sobald der Deckel des § 16 BewG greift.

Unsere Empfehlung aus der Praxis: Rechne den Kapitalwert vor der Beurkundung. Regle die Lastenverteilung über die Grundlinie der §§ 1041 und 1047 BGB hinaus ausdrücklich im Vertrag. Kläre den Rang mit der Bank, bevor der Notartermin steht. Und prüfe, ob das Ziel wirklich die Übertragung auf eine Einzelperson ist oder ob eine Struktur, die Vermögen dauerhaft zusammenhält, besser passt.

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Häufige Fragen

Nießbrauch ist das Recht, eine fremde Sache umfassend zu nutzen und ihre Erträge zu behalten. § 1030 Abs. 1 BGB formuliert es so: Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Bei einer Immobilie heißt das, dass der Nießbraucher dort wohnen oder vermieten und die Miete einbehalten darf, obwohl ein anderer im Grundbuch als Eigentümer steht.

Der Nießbrauch erlaubt jede Nutzung einschließlich der Vermietung an Dritte (§ 1030 Abs. 1 BGB). Das Wohnungsrecht nach § 1093 Abs. 1 BGB ist dagegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und erlaubt nur, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Wer Mieteinnahmen behalten will, braucht deshalb den Nießbrauch; wer nur wohnen bleiben will, kommt mit dem Wohnrecht aus.

Nein. Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers (§ 1061 S. 1 BGB) und fällt nicht in den Nachlass. Er ist außerdem nicht übertragbar (§ 1059 S. 1 BGB). Übertragen werden kann nach § 1059 S. 2 BGB nur die Ausübung, etwa wenn ein Dritter die Vermietung übernimmt; das Recht selbst bleibt an die Person des Berechtigten gebunden.

Die gewöhnliche Unterhaltung trägt der Nießbraucher. Nach § 1041 BGB hat er für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen, Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm aber nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. Größere Substanzmaßnahmen wie ein neues Dach fallen nach dieser Aufteilung dem Eigentümer zu. Weil das in Familien regelmäßig zu Streit führt, gehört eine ausdrückliche Regelung in den Bestellungsvertrag.

In aller Regel nicht. Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück sind die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich (§ 875 Abs. 1 BGB). Ohne diese Erklärung bleibt der Nießbrauch bestehen, auch wenn der Eigentümer verkaufen möchte. Ein eingetragener Nießbrauch ist deshalb das größte praktische Hindernis beim Verkauf der Immobilie.

Sein Kapitalwert ergibt sich aus dem Jahreswert der Nutzung multipliziert mit einem Vervielfältiger, der sich nach Alter und Geschlecht des Berechtigten richtet (§ 14 Abs. 1 BewG). Die Vervielfältiger beruhen auf der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes, werden mit 5,5 Prozent gerechnet und vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Nach oben ist der Jahreswert begrenzt: Er darf höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der Wert des genutzten Wirtschaftsguts durch 18,6 geteilt wird (§ 16 BewG).

Bei einem Grundstück ja. Zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sind die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (§ 873 Abs. 1 BGB). Ohne Eintragung entsteht der Nießbrauch an der Immobilie nicht. Für die Eintragung verlangt das Grundbuchamt öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 29 Abs. 1 GBO), weshalb der Weg zum Notar unvermeidbar ist.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen, Ziehen der Nutzungen (Abs. 1), Beschränkung durch Ausschluss einzelner Nutzungen (Abs. 2): § 1030 BGB
  • Besitzrecht und Pflicht zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Bestimmung: § 1036 BGB
  • Erhaltung der Sache, Ausbesserungen nur im Rahmen der gewöhnlichen Unterhaltung: § 1041 BGB
  • Versicherungspflicht gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf Kosten des Nießbrauchers: § 1045 BGB
  • Tragung der öffentlichen und der bei Bestellung ruhenden privatrechtlichen Lasten: § 1047 BGB
  • Ersatz freiwilliger Verwendungen, Wegnahmerecht für Einrichtungen: § 1049 BGB
  • Übergang eines über die Dauer des Nießbrauchs hinaus geschlossenen Mietverhältnisses: § 1056 BGB
  • Unübertragbarkeit, zulässige Überlassung der Ausübung: § 1059 BGB
  • Erlöschen mit dem Tode des Nießbrauchers, bei juristischen Personen mit deren Wegfall: § 1061 BGB
  • Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit: § 1093 BGB
  • Einigung und Eintragung als Voraussetzung der Belastung eines Grundstücks: § 873 BGB
  • Aufhebung eines Grundstücksrechts durch Aufgabeerklärung und Löschung: § 875 BGB
  • Notarielle Beurkundung von Grundstücksübertragungsverträgen: § 311b Abs. 1 BGB
  • Kapitalwert wiederkehrender Nutzungen, 18,6faches bei immerwährender und 9,3faches bei unbestimmter Dauer: § 13 BewG
  • Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen als Vielfaches des Jahreswerts, Vervielfältiger nach Sterbetafel, Veröffentlichung durch das BMF im Bundessteuerblatt, Zinssatz 5,5 Prozent, mehrere Personen (Abs. 3): § 14 BewG
  • Begrenzung des Jahreswerts auf den Wert des Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6: § 16 BewG
  • Bereicherung als steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 1), Abzug von Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen (Abs. 5 Nr. 2): § 10 ErbStG
  • Persönliche Freibeträge, 400.000 € für Kinder: § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
  • Hinweis: § 25 ErbStG ist weggefallen; das dort früher geregelte Abzugsverbot für Nutzungs- und Rentenlasten gilt nicht mehr.
  • Grundbuchberichtigung ohne Bewilligung bei nachgewiesener Unrichtigkeit: § 22 GBO
  • Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden: § 29 GBO
  • Geschäftswert von Nutzungs- und Leistungsrechten, Altersstaffel bei lebenslänglichen Rechten (Abs. 4): § 52 GNotKG
  • Praxishinweise zur Lastenverteilung, zum Rangverhältnis gegenüber Grundpfandrechten und zur Verhandlung des Verzichts aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 20. September 2026. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Rechtliche und steuerliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Rechtsanwalt bzw. Steuerberater einbezogen werden.

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