Wie übertrage ich bestehende Vermögenswerte in die Stiftung?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 10 Min.
Wie du bestehende Vermögenswerte in die Stiftung überträgst: Schenkung, Verkäuferdarlehen oder Sacheinlage, Steuerklassen-Privileg bei der Errichtung, Ablauf je Vermögensart.
Wie übertrage ich bestehende Vermögenswerte in die Stiftung?

Die Stiftung ist gegründet oder geplant, und jetzt stellt sich die Praxisfrage: Wie kommt das Depot, die Immobilie, der GmbH-Anteil tatsächlich hinein? Bestehende Vermögenswerte gelangen auf drei Wegen in die Stiftung: als Schenkung (Zuwendung), als Verkauf gegen Verkäuferdarlehen oder als Sacheinlage bei der Errichtung. Steuerlich entscheidet vor allem der Zeitpunkt: Bei der Erstausstattung wirkt das Steuerklassen-Privileg, spätere Zustiftungen fallen in Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag. In diesem Beitrag geht es darum, welcher Weg zu welcher Vermögensart passt, in welcher Reihenfolge die Übertragung abläuft und welche Fehler dabei am meisten kosten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Drei Wege: Schenkung (Zuwendung), Verkauf gegen Verkäuferdarlehen (Laufzeit typischerweise 10–30 Jahre) oder Sacheinlage als Grundstockvermögen bei der Errichtung.
  • Zeitpunkt ist Steuerhebel: Das Steuerklassen-Privileg (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG) gilt nur beim Errichtungs-Akt; der Freibetrag richtet sich nach dem entferntesten Begünstigten der Satzung.
  • Zustiftung nach der Errichtung: Steuerklasse III, nur 20.000 € Freibetrag pro zehn Jahre, Steuersätze ab 30 %. Deshalb die Erstausstattung möglichst groß planen.
  • Jede Vermögensart hat ihren Formalweg: Banküberweisung, Depotübertrag, notarielle Beurkundung mit Grundbucheintrag oder notarielle Abtretung.
  • Einzelunternehmen nie direkt übertragen: erst steuerneutral in eine GmbH umwandeln (§ 20 UmwStG), dann die Anteile einbringen.
  • Ablauf: 2–3 Monate Vorbereitung, rund 1 Monat Errichtung, 6–9 Monate Behördenphase; übertragen wird erst nach der Anerkennung.

1. Welche drei Wege führen Vermögen in die Stiftung?

Für die Übertragung bestehender Vermögenswerte gibt es drei Grundwege: die Schenkung, den Verkauf gegen Verkäuferdarlehen und die Sacheinlage bei der Errichtung. Der Merksatz dazu: Nicht der Vermögensgegenstand bestimmt die Steuer, sondern der gewählte Weg.

Weg 1: Schenkung (Zuwendung)

Bei der Schenkung geht der Vermögensgegenstand ohne Gegenleistung auf die Stiftung über. Dafür fällt grundsätzlich Schenkungsteuer an. Wie hoch sie ausfällt, hängt davon ab, ob die Zuwendung bei der Errichtung erfolgt (dann greift das Steuerklassen-Privileg, dazu Abschnitt 2) oder erst danach als Zustiftung.

Weg 2: Verkauf gegen Verkäuferdarlehen

Hier kauft die Stiftung den Vermögensgegenstand zum Verkehrswert. Statt einer Sofortzahlung wird der Kaufpreis als Verkäuferdarlehen gestundet, typischerweise über 10 bis 30 Jahre. Es entsteht kein Schenkungsteuer-Tatbestand, dafür kann beim Verkäufer Einkommensteuer anfallen. Wann sich das lohnt, zeigt Abschnitt 4.

Weg 3: Sacheinlage bei der Errichtung

Vermögensgegenstände können bei der Stiftungsgründung direkt als Grundstockvermögen eingebracht werden. Dafür ist eine Bewertung gegenüber der Stiftungsaufsicht erforderlich. Welche Werte sich als dauerhaftes Grundkapital eignen, erklärt der Beitrag zum Grundstockvermögen im Detail.

WegSchenkungsteuerBesonderheit
Schenkung (Zuwendung)Ja, bei Errichtung mit Steuerklassen-PrivilegEinfachster Weg; Pflichtteils- und Anfechtungsfristen beachten
Verkauf gegen VerkäuferdarlehenNein (Verkauf zum Verkehrswert)Einkommensteuer beim Verkäufer möglich; Liquidität bleibt beim Stifter
Sacheinlage bei ErrichtungJa, mit Steuerklassen-PrivilegBewertung gegenüber der Stiftungsaufsicht erforderlich

2. Erstausstattung oder Zustiftung: Warum entscheidet der Zeitpunkt über die Steuer?

Weil das Steuerklassen-Privileg nur beim Errichtungs-Akt gilt: Was bei der Gründung in die Stiftung fließt, wird steuerlich deutlich besser behandelt als alles, was später nachkommt.

Das Steuerklassen-Privileg bei der Errichtung

Bei der Erstausstattung einer Familienstiftung richtet sich die Besteuerung nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG: Maßgeblich ist der entfernteste mögliche Begünstigte laut Satzung. Ist die Satzung eng auf die Kinder zugeschnitten, gilt deren Freibetrag von 400.000 €; bei Enkeln sind es 200.000 €, beim Ehegatten 500.000 €. Bei der in der Praxis üblichen breiten „Abkömmlinge“-Satzung mit Ewigkeitscharakter sind jedoch die (auch noch nicht geborenen) Urenkel und weitere Nachkommen der entfernteste Begünstigte. Dann beträgt der Freibetrag 100.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Das ist höchstrichterlich geklärt (BFH, Urteil vom 28.02.2024, II R 25/21) und bei generationenübergreifenden Familienstiftungen der Regelfall, nicht die Ausnahme. Der Eingangssteuersatz der Steuerklasse I liegt bei 7 %.

Wichtig bei mehreren Kindern: Die Freibeträge addieren sich nicht, denn der Freibetrag knüpft an den entferntesten Berechtigten an, nicht an die Zahl der Destinatäre (der Begünstigten der Stiftung). Nur mehrere Stifter haben je einen eigenen Freibetrag. Wie du die Freibeträge im Detail ausschöpfst, zeigt der Beitrag zum Freibetrag der Stiftung.

Zustiftung nach der Errichtung: Steuerklasse III

Wer Vermögen erst nach der Anerkennung nachträglich einbringt, fällt in Steuerklasse III wie ein fremder Dritter: nur 20.000 € Freibetrag pro zehn Jahre, Steuersätze ab 30 %. Der Merksatz: Was der Stiftung später zufließt, behandelt das Finanzamt wie eine Schenkung an einen Fremden. Genau deshalb gehört die Frage „Was kommt wann hinein?“ an den Anfang jeder Planung.

Die Strategie: Erstausstattung maximal nutzen

Aus dieser Logik folgt die zentrale Faustregel: Größere Vermögensteile bei der Errichtung einbringen, kleinere Beträge danach. Eine gesetzliche Mindesthöhe für das Stiftungsvermögen gibt es nicht; die Stiftungsaufsicht prüft aber, ob die Ausstattung plausibel zur Zweckerfüllung passt. In der Praxis gilt: Mit rund 100.000 € Kapital lässt sich eine arbeitsfähige Stiftung errichten (Baden-Württemberg verlangt für Familienstiftungen 200.000 € Mindestkapital, beim Sitz zu prüfen). Schrittweise Erweiterung durch Zustiftungen bleibt zulässig, kostet aber Steuerklasse III; immerhin lässt sich der 20.000-€-Freibetrag alle zehn Jahre neu nutzen. Bei sehr großen Vermögen lohnt sich stattdessen manchmal eine zweite Stiftungs-Errichtung, weil jede Errichtung das Steuerklassen-Privileg erneut nutzt. Was die Familienstiftung als Struktur insgesamt leistet, zeigt der Grundlagenbeitrag.

Rechenbeispiel aus der Beratungspraxis: Ein Stifter mit Wertpapierdepot (500.000 €), Immobilie (1 Mio. €), GmbH-Anteilen (1,5 Mio. €) und zwei Kindern kombiniert die Wege: Depot komplett bei der Errichtung (100.000 € steuerfrei, Rest zum Eingangssatz von 7 %), GmbH-Anteile als Schenkung mit § 13b-Verschonung (85 % oder 100 % steuerfrei), Immobilie als Verkauf gegen Verkäuferdarlehen über 1 Mio. € mit 5.000 € monatlicher Tilgung. Ergebnis: rund 50.000–80.000 € Steuerlast bei Errichtung statt über 500.000 € bei direkter Schenkung aller Werte.

3. Wie kommt welche Vermögensart konkret in die Stiftung?

Jede Vermögensart hat ihren eigenen Formalweg, von der einfachen Banküberweisung bis zur notariellen Beurkundung. Für Immobilien und GmbH-Anteile gibt es eigene Detailbeiträge.

Bargeld und Bankguthaben

Der einfachste Fall: eine Banküberweisung auf das Stiftungskonto. Wichtig ist, dass die Zuwendung verbindlich im Stiftungsgeschäft festgelegt wird; ein bloßes Schenkungsversprechen genügt gegenüber dem Finanzamt nicht. Abgewickelt ist eine Bargeldübertragung in der Regel in 4–6 Wochen.

Wertpapierdepot und Aktien

Wertpapiere wandern per Depotübertrag von der privaten Bank auf das Stiftungs-Depot. Der große Hebel: Bei einer Schenkung wird keine Kapitalertragsteuer auf die Kursgewinne erhoben; die Buchwerte werden fortgeführt (Fußstapfenprinzip). Wer stattdessen privat verkauft und neu anlegt, zahlt 25 % Abgeltungsteuer auf die Gewinne. Für die Schenkungsteuer zählt bei Aktien der niedrigste Kurswert am Tag der Übertragung, nicht der Anschaffungspreis; die stillen Reserven gehen ohne Realisierung mit über. Später kann die Stiftung die Aktien mit dem Privileg des § 8b KStG verkaufen (effektiv 0,75 % Steuer statt 25 % Abgeltungsteuer im Privatvermögen).

Zwei Praxisregeln: Im Stiftungsgeschäft Stückzahlen und ISINs angeben, nicht einen Gesamtwert, das vermeidet Streit bei Kursschwankungen zwischen Zusage und Übertragung. Wenn nur ein Teil des Depots übergehen soll: vorab ein separates Unterdepot mit den bestimmten Papieren einrichten; nach der Anerkennung vollzieht die Bank den Eigentümerwechsel als Schenkung.

Immobilien

Immobilien erfordern die notarielle Beurkundung und die Eintragung im Grundbuch. Bei einer reinen Schenkung fällt keine Grunderwerbsteuer an (wohl aber Schenkungsteuer auf den Verkehrswert); beim Kauf gegen Verkäuferdarlehen wird Grunderwerbsteuer fällig. Wegen Wertgutachten, Grundbuchprüfung und Belastungsanalyse dauert die Übertragung einer Immobilie typischerweise 6–12 Monate. Auch eine anteilige Übertragung ist möglich, die Stiftung wird dann Miteigentümerin. Alle Details, auch zur schrittweisen Übertragung, findest du im Beitrag Immobilien in die Stiftung einbringen.

GmbH-Anteile und Unternehmen

GmbH-Anteile werden per notarieller Abtretungs-Urkunde übertragen. Bei begünstigtem Betriebsvermögen greift der Verschonungsabschlag des § 13b ErbStG: 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung) bei operativen Unternehmen; bei reiner Vermögensverwaltung wird dagegen der volle Schenkungsteuer-Wert angesetzt. Als Alternative kommt der qualifizierte Anteilstausch nach § 21 UmwStG in Betracht (steuerneutral, aber mit sieben Jahren Sperrfrist). Ein Einzelunternehmen darf dagegen nicht direkt übertragen werden: Es würde als Privatentnahme plus Schenkung doppelt besteuert. Der richtige Weg führt über die steuerneutrale Umwandlung in eine GmbH (§ 20 UmwStG) und die anschließende Übertragung der Anteile. Die Gestaltungsdetails stehen im Beitrag GmbH-Anteile an die Stiftung schenken.

Kryptowährungen, Sachwerte und Rechte

Kryptowährungen und Sachvermögen werden mit dem Verkehrswert angesetzt, bei Bedarf per Gutachten, und über eine private Vereinbarung mit sauberer Dokumentation übertragen. Auch immaterielle Werte wie urheberrechtlich geschützte Designs oder Lizenzen können eingebracht werden, sofern sie eindeutig identifizierbar und übertragbar sind. Bewertet wird ähnlich wie bei Lizenzen über einen Ertragswertfaktor (typisch 13,75: bei 10.000 € Lizenzeinnahmen pro Jahr also 137.500 € Übertragungswert). Bei neuen Designs gilt: am besten schon zum Zeitpunkt der Schöpfung die Stiftung als Rechteinhaberin definieren, das vermeidet spätere Bewertungs- und Steuerfragen.

4. Wann ist der Verkauf gegen Verkäuferdarlehen der bessere Weg?

Immer dann, wenn der Stifter Liquidität behalten will oder die Freibeträge für eine Schenkung nicht ausreichen. Der Verkauf zum Verkehrswert löst keine Schenkungsteuer aus und macht aus gebundenem Vermögen einen planbaren Zahlungsstrom.

So funktioniert die Gestaltung

Die Stiftung kauft den Vermögensgegenstand zum Verkehrswert. Der Kaufpreis wird nicht sofort gezahlt, sondern als Verkäuferdarlehen über 10 bis 30 Jahre gestundet, zum Beispiel mit monatlichen Tilgungsraten. Der Stifter erhält so laufend Geld aus der Stiftung zurück, ohne dass ein Schenkungsteuer-Tatbestand entsteht.

Die steuerliche Kehrseite: Einkommensteuer beim Verkäufer

Der Verkauf ist einkommensteuerlich ein Verkauf: Bei Immobilien innerhalb der 10-Jahres-Spekulationsfrist (§ 23 EStG) fällt Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn an, bei GmbH-Anteilen greift das Teileinkünfteverfahren. Vorsicht bei stufenweiser Übertragung von Unternehmensanteilen gegen Kaufpreis: Der Veräußerungsgewinn entsteht sofort zum Übertragungszeitpunkt, auch wenn der Kaufpreis über das Darlehen gestundet wird. Bei reiner Schenkung ist die stufenweise Übertragung steuerlich neutraler; innerhalb des Freibetrags fällt unter Umständen gar keine Schenkungsteuer an.

Liquidität und Erbmasse

Die Darlehensforderung hat einen zweiten Effekt: Beim Tod des Stifters wird sie Erbmasse und kann an Erben mit Pflichtteilsanspruch übertragen werden. Der umgekehrte Weg ist ebenfalls möglich: Die Stiftung gewährt dem Stifter nach der Errichtung ein Darlehen zu marktüblichem Zinssatz mit dokumentiertem Vertrag. Wie diese Gestaltung funktioniert, erklärt der Beitrag Darlehen zwischen Stifter und Stiftung.

5. In welcher Reihenfolge läuft die Übertragung ab?

Die wichtigste Ablaufregel zuerst: Vermögen fließt erst nach der Anerkennung der Stiftung. Davor liegt die Planungs- und Behördenphase. Der typische Ablauf:

  • Phase 1, Vorbereitung (2–3 Monate): Bestandsaufnahme aller Vermögenswerte, Bewertung, Steuerstrategie mit dem Berater festlegen.
  • Phase 2, Errichtung (rund 1 Monat): Stiftungsgeschäft aufsetzen, je nach Vermögensart notarielle Beurkundung.
  • Phase 3, Behördenphase (6–9 Monate): Prüfung durch die Stiftungsaufsicht.
  • Phase 4, Vermögensübertragung nach Anerkennung: Banküberweisung, Depotübertrag, Grundbuch, Notarvertrag. Bargeld ist in 4–6 Wochen übertragen, Immobilien brauchen 6–12 Monate.

Diese Fristen beginnen erst mit der Übertragung

Drei Fristen gehören in jede Zeitplanung: Bei lebzeitiger Schenkung läuft die 10-Jahres-Frist der Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB). Für die Anfechtung durch Gläubiger gilt die 10-Jahres-Frist nach AnfG bzw. InsO. Und wer einen Wegzug ins Ausland plant und vorher GmbH-Anteile in die Stiftung geben will, braucht mindestens 12 Monate Vorlauf, sonst droht der Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs. Je früher übertragen wird, desto früher laufen diese Fristen ab.

6. Häufige Fehler bei der Vermögensübertragung

  • Klein gründen, groß zustiften: Das Steuerklassen-Privileg gilt nur bei der Errichtung; jede spätere Zustiftung läuft in Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag und Sätzen ab 30 %.
  • Einzelunternehmen direkt übertragen: Das wird als Privatentnahme plus Schenkung doppelt besteuert. Immer erst in eine GmbH umwandeln (§ 20 UmwStG).
  • Aktien nach Wert statt Stückzahl verschenken: Ohne Stückzahlen und ISINs im Stiftungsgeschäft drohen Streitigkeiten bei Kursschwankungen zwischen Zusage und Übertragung.
  • Stufenweise verkaufen ohne Steuerblick: Beim Verkauf entsteht der Veräußerungsgewinn sofort, auch wenn der Kaufpreis gestundet wird.
  • Wegzug ohne Vorlauf: Wer kurz vor dem Wegzug überträgt, riskiert den Gestaltungsmissbrauchs-Vorwurf; mindestens 12 Monate einplanen.
  • Fristen ignorieren: Pflichtteilsergänzung und Anfechtungsfristen laufen 10 Jahre; jedes Jahr Verzögerung verschiebt den Schutz nach hinten.

Unser Fazit

Die Übertragung bestehender Vermögenswerte in die Stiftung ist kein einzelner Akt, sondern ein planbarer Prozess mit drei Werkzeugen: Schenkung, Verkäuferdarlehen und Sacheinlage. Die teuerste Entscheidung fällt beim Zeitpunkt: Was bei der Errichtung eingebracht wird, nutzt das Steuerklassen-Privileg; was später kommt, zahlt wie unter Fremden. Wer die Reihenfolge einhält (erst Strategie, dann Errichtung, dann Übertragung), holt aus denselben Vermögenswerten eine deutlich niedrigere Steuerlast heraus als bei ungeplanter Übertragung.

FAQ zur Vermögensübertragung in die Stiftung

Drei: die Schenkung (Zuwendung ohne Gegenleistung, mit Schenkungsteuer), der Verkauf gegen Verkäuferdarlehen (kein Schenkungsteuer-Tatbestand, aber mögliche Einkommensteuer beim Verkäufer) und die Sacheinlage als Grundstockvermögen bei der Errichtung.

Die Erstausstattung bei der Errichtung nutzt das Steuerklassen-Privileg (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG); der Freibetrag richtet sich nach dem entferntesten Begünstigten der Satzung. Eine Zustiftung nach der Errichtung fällt in Steuerklasse III: 20.000 € Freibetrag pro zehn Jahre, Steuersätze ab 30 %.

Nein. Ein direkter Übertrag würde als Privatentnahme plus Schenkung doppelt besteuert. Der richtige Weg: erst steuerneutral in eine GmbH umwandeln (§ 20 UmwStG), dann die GmbH-Anteile übertragen.

Bei einer Schenkung nicht: Die Kursgewinne bleiben unversteuert, die Buchwerte werden fortgeführt (Fußstapfenprinzip). Das ist der zentrale Vorteil gegenüber Verkauf und Neuanlage, bei denen 25 % Abgeltungsteuer anfallen.

Der Gesamtprozess umfasst 2–3 Monate Vorbereitung, rund 1 Monat Errichtung und 6–9 Monate Behördenphase. Nach der Anerkennung ist Bargeld in 4–6 Wochen übertragen; Immobilien brauchen wegen Gutachten und Grundbuch 6–12 Monate.

Ja, eine sukzessive Einbringung ist zulässig, und es gibt keine gesetzliche Mindesthöhe für das Stiftungsvermögen. Steuerlich gilt aber: Das Steuerklassen-Privileg wirkt nur bei der Erstausstattung; spätere Tranchen laufen als Zustiftung in Steuerklasse III.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Steuerklassen-Privileg bei Errichtung: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; Freibeträge: § 16 Abs. 1 ErbStG (u. a. Nr. 4)
  • Verschonung von Betriebsvermögen: § 13b ErbStG
  • Umwandlung und Anteilstausch: §§ 20, 21 UmwStG
  • Private Veräußerungsgeschäfte (Immobilien): § 23 EStG; Beteiligungsprivileg der Stiftung: § 8b KStG
  • Pflichtteilsergänzung: § 2325 BGB; Anfechtung: AnfG, InsO
  • Entferntester Begünstigter bei der Familienstiftung: BFH, Urteil vom 28.02.2024, II R 25/21
  • Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.

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