Eine bestehende Stiftung kannst du im Testament als Erbin einsetzen, mit einem Vermächtnis bedenken oder über eine Auflage begünstigen (§§ 1937, 1939, 1940 BGB). Eine neue Stiftung entsteht von Todes wegen, wenn das Stiftungsgeschäft in der Verfügung von Todes wegen enthalten ist (§ 81 Abs. 3 BGB). Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen bleiben erbschaftsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG), an Familienstiftungen nicht.
Der Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis ist keine Formulierungsfrage. Er entscheidet, wer haftet, wer den Nachlass abwickelt und wer den Pflichtteil bezahlt.
Dieser Beitrag behandelt die testamentarische Umsetzung. Ob eine Stiftung überhaupt der bessere Weg ist als ein klassisches Testament, ordnet der Beitrag Stiftung statt Testament ein.
Das Wichtigste in Kürze
- Für eine bestehende Stiftung hast du drei Wege: Erbeinsetzung (§ 1937 BGB), Vermächtnis (§ 1939 BGB) oder Auflage (§ 1940 BGB). Nur die Erbin haftet für Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB).
- Eine neue Stiftung entsteht von Todes wegen, wenn das Stiftungsgeschäft in der Verfügung von Todes wegen enthalten ist (§ 81 Abs. 3 BGB) und die Behörde sie anerkennt (§ 82 BGB).
- Wird die Stiftung erst nach deinem Tod anerkannt, gilt sie für deine Zuwendungen als schon vor dem Tod entstanden (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Erbschaftsteuer entsteht dagegen erst mit der Anerkennung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG).
- Zweck und gewidmetes Vermögen musst du selbst festlegen, die Bestimmung des Bedachten darfst du keinem Dritten überlassen (§ 2065 Abs. 2 BGB, § 81 Abs. 1 und 4 BGB).
- Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind erbschaftsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG). Bei einer Familienstiftung fällt Steuer nach dem entferntest Berechtigten an (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG).
- Pflichtteilsansprüche bleiben bestehen (§ 2303 BGB). Sie sind in Geld zu zahlen, und zwar aus einem Nachlass, den du gerade gebunden hast.
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1. Wie setzt du eine bestehende Stiftung im Testament ein?
Über einen von drei Wegen, und die Wahl entscheidet über Haftung und Abwicklung. Als Erbin tritt die Stiftung in deine gesamte Rechtsstellung ein, denn mit dem Erbfall geht dein Vermögen als Ganzes auf sie über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Als Vermächtnisnehmerin bekommt sie nur einen Anspruch gegen den Erben auf Leistung des vermachten Gegenstands (§ 2174 BGB). Bei der Auflage bekommt sie gar keinen eigenen Anspruch, weil der Erblasser den Erben zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht darauf zuzuwenden (§ 1940 BGB).
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| Merkmal | Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) | Vermächtnis (§ 1939 BGB) | Auflage (§ 1940 BGB) |
|---|---|---|---|
| Rechtsstellung der Stiftung | Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 1922 BGB) | Gläubigerin des Erben (§ 2174 BGB) | begünstigt, aber ohne eigenen Anspruch |
| Erwerbszeitpunkt | mit dem Erbfall, vorbehaltlich Ausschlagung (§ 1942 Abs. 1 BGB) | Anfall mit dem Erbfall, Erfüllung durch den Erben (§ 2176 BGB) | mit Vollziehung durch den Beschwerten |
| Haftung für Nachlassschulden | ja, volle Erbenhaftung (§ 1967 Abs. 1 BGB), bei mehreren Erben gesamtschuldnerisch (§ 2058 BGB) | nein | nein |
| Wer trägt den Pflichtteil? | die Stiftung als Erbin | der Erbe, das Vermächtnis ist Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB) | der beschwerte Erbe |
| Durchsetzung | Erbschein, Besitzeinweisung | Klage der Stiftung auf Leistung | Vollziehungsanspruch des Erben oder Miterben, bei öffentlichem Interesse auch der zuständigen Behörde (§ 2194 BGB) |
| Bestimmung durch Dritte | ausgeschlossen (§ 2065 Abs. 2 BGB) | in Grenzen möglich (§§ 2151, 2153, 2156 BGB) | § 2065 BGB gilt entsprechend (§ 2192 BGB) |
Wann welcher Weg passt
Die Erbeinsetzung ist der saubere Weg, wenn die Stiftung den Nachlass wirklich übernehmen soll und liquide genug ist, um Schulden, Pflichtteile und Steuern zu bedienen. Das Vermächtnis ist der richtige Weg, wenn nur ein bestimmter Gegenstand oder ein Geldbetrag an die Stiftung gehen soll und die Familie Erbin bleibt. Die Auflage eignet sich für Zweckbindungen, etwa die Verpflichtung des Erben, eine Sammlung geschlossen an eine Stiftung zu geben, ist aber das schwächste Instrument, weil die Stiftung selbst nichts einklagen kann.
Eine Mischform, die in Unternehmerfamilien häufig vorkommt: Die Kinder werden Erben, die Stiftung erhält ein Geldvermächtnis. Wie sich das in die Gesamtplanung einfügt, beschreibt der Beitrag Vermögen an eine Stiftung vererben.
2. Wie errichtest du eine Stiftung von Todes wegen?
Indem du das Stiftungsgeschäft in deine Verfügung von Todes wegen aufnimmst. Das Gesetz sagt es ausdrücklich: Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB). Testament und Stiftungsgeschäft fallen dann in einer Urkunde zusammen.
Inhaltlich musst du zwei Dinge liefern (§ 81 Abs. 1 BGB): eine Satzung mit Bestimmungen über Zweck, Namen, Sitz und Bildung des Vorstands, und ein gewidmetes Vermögen, das der Stiftung zu eigener Verfügung zu überlassen ist. Anerkannt wird die Stiftung, wenn das Stiftungsgeschäft diesen Anforderungen genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden (§ 82 BGB).
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| Schritt | Was passiert | Norm | Zeitpunkt |
|---|---|---|---|
| 1. Stiftungsgeschäft | Satzung und Vermögenswidmung in der Verfügung von Todes wegen | § 81 Abs. 1 und 3 BGB | zu Lebzeiten, beim Verfassen |
| 2. Erbfall | Testamentseröffnung, Erben und Testamentsvollstrecker stehen fest | § 1922 BGB | Todestag |
| 3. Antrag auf Anerkennung | Erbe oder Testamentsvollstrecker reicht das Stiftungsgeschäft bei der Landesbehörde ein | § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB | nach dem Erbfall |
| 4. Prüfung und Ergänzung | Fehlen Satzungsbestimmungen, ergänzt die Behörde sie am Willen des Stifters | § 81 Abs. 4 BGB | im Verfahren, in der Praxis 6 bis 9 Monate |
| 5. Anerkennung | Die Stiftung entsteht als rechtsfähige juristische Person | § 82 BGB | mit dem Bescheid |
| 6. Vermögensübergang | Für deine Zuwendungen gilt die Stiftung als schon vor deinem Tod entstanden | § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB | rückwirkend |
| 7. Steuer | Die Erbschaftsteuer entsteht erst mit der Anerkennung als rechtsfähig | § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG | mit der Anerkennung |
Zwei Punkte aus dieser Tabelle werden regelmäßig verwechselt. Die Rückwirkungsfiktion des § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB löst das zivilrechtliche Problem, dass eine noch nicht existierende juristische Person nicht erben kann. Sie sagt aber nichts über den Steuerzeitpunkt. Steuerlich gilt der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung als vom Erblasser zugewendet (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG), und die Steuer entsteht erst mit dem Zeitpunkt der Anerkennung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG). Zwischen Tod und Anerkennung liegt also eine Phase, in der das Vermögen verwaltet werden muss, ohne dass es der Stiftung schon gehört. Wer diese Phase nicht regelt, überlässt sie den Erben. Die Gründung zu Lebzeiten beschreibt der Beitrag Stiftungsgeschäft Muster, die Anerkennungspraxis der Beitrag Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht.
3. Welche Formulierungen braucht das Testament?
Vier Bausteine, und alle vier müssen von dir kommen, nicht von einem Dritten. Ein Testament kannst du nur persönlich errichten (§ 2064 BGB), in ordentlicher Form zur Niederschrift eines Notars oder durch eigenhändige Erklärung (§ 2231 BGB). Eigenhändig heißt vollständig selbst geschrieben und unterschrieben (§ 2247 Abs. 1 BGB). Bei einer Stiftungsanordnung ist die notarielle Form der Regelfall, weil die Satzung mit in die Urkunde gehört.
Musterbausteine, kein Ersatz für die notarielle Prüfung
Die folgenden Formulierungen zeigen, welche Punkte eine Verfügung abdecken muss. Sie sind Muster zur Orientierung und keine Rechtsberatung. Jede Formulierung gehört vor der Errichtung durch einen Notar oder Rechtsanwalt auf deinen Fall zugeschnitten.
Baustein 1, bestehende Stiftung als Erbin: "Zu meiner alleinigen Erbin setze ich die [vollständiger Name der Stiftung] mit Sitz in [Ort] ein, anerkannt durch [Behörde]."
Baustein 2, Vermächtnis: "Der [Name der Stiftung] wende ich im Wege des Vermächtnisses einen Geldbetrag von [Betrag] Euro zu, zahlbar binnen sechs Monaten nach dem Erbfall. Beschwert ist mein Erbe."
Baustein 3, Stiftungsgeschäft von Todes wegen: "Ich errichte hiermit die rechtsfähige Stiftung [Name] mit Sitz in [Ort]. Zweck der Stiftung ist [genaue Zweckbeschreibung]. Der Stiftung widme ich [genaue Bezeichnung des Vermögens]. Die Satzung ist dieser Urkunde als Anlage beigefügt und Bestandteil dieser Verfügung."
Baustein 4, Testamentsvollstreckung: "Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich [Name]. Seine Aufgabe ist es, die Anerkennung der Stiftung zu betreiben, das gewidmete Vermögen auf sie zu übertragen und die Auseinandersetzung bis dahin zu verwalten."
Die Satzung selbst braucht mindestens Zweck, Name, Sitz und die Bildung des Vorstands (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bei einer Verbrauchsstiftung kommen die Zeitbestimmung und die Verbrauchsregelung hinzu (§ 81 Abs. 2 BGB), wobei die Zeit mindestens zehn Jahre umfassen muss (§ 82 Satz 2 BGB). Fehlt einer dieser Punkte, ist die Satzung im Anerkennungsverfahren angreifbar.
4. Welche Fehler machen Testamente zugunsten von Stiftungen unwirksam?
Drei Fehler tauchen immer wieder auf, und der teuerste ist die Delegation. Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen (§ 2065 Abs. 2 BGB). Wer in sein Testament schreibt, der Testamentsvollstrecker möge eine geeignete Stiftung auswählen oder den Zweck der neuen Stiftung bestimmen, riskiert genau das.
Fehler 1: die Auswahl dem Testamentsvollstrecker überlassen
Bei der Erbeinsetzung ist die Delegation ausgeschlossen. Beim Vermächtnis ist sie in Grenzen erlaubt, und dieser Unterschied wird selten genutzt. Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis so bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter bestimmt, wer von den mehreren es erhält (§ 2151 Abs. 1 BGB), oder was jeder erhält (§ 2153 Abs. 1 BGB). Und beim Zweckvermächtnis kann er die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen, wenn er den Zweck selbst bestimmt hat (§ 2156 BGB). Wer Flexibilität braucht, arbeitet also mit einem Vermächtnis an einen von dir benannten Kreis von Stiftungen, nicht mit einer offenen Erbeinsetzung.
Fehler 2: Zweck oder Vermögen nicht bestimmt
Bei der Stiftung von Todes wegen musst du zwei Dinge selbst liefern. Das Gesetz zieht die Grenze in § 81 Abs. 4 BGB: Hat der verstorbene Stifter den Zweck festgelegt und ein Vermögen gewidmet, genügt das Stiftungsgeschäft im Übrigen aber nicht den Anforderungen, ergänzt die zuständige Behörde die Satzung oder die fehlenden Bestimmungen und beachtet dabei den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters. Fehlt der Sitz, ist im Zweifel der letzte inländische Wohnsitz des Stifters anzunehmen (Satz 3). Fehlen dagegen Zweck oder Vermögenswidmung, gibt es nichts zu ergänzen. Wie weit die behördliche Ergänzung reichen darf, ohne mit dem Delegationsverbot des § 2065 Abs. 2 BGB zu kollidieren, ist eine Frage, die in der Beratung ausdrücklich zu klären ist.
Fehler 3: die Form
Ein eigenhändiges Testament, das die Satzung nur erwähnt, aber nicht enthält, ist ein Auslegungsfall. Immerhin hilft das Gesetz: Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, ist im Zweifel diejenige vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann (§ 2084 BGB). Darauf zu setzen, ist trotzdem keine Planung, denn die Auslegung entscheidet ein Gericht Jahre später. Ein historisches Beispiel dafür, wie ernst das Gesetz die Bestimmtheit nimmt, steht bis heute in § 2072 BGB: Wer "die Armen" bedenkt, hat im Zweifel die öffentliche Armenkasse seiner Gemeinde unter einer Verteilungsauflage bedacht, nicht den Kreis der Bedürftigen.
5. Wer setzt die Stiftung nach deinem Tod tatsächlich durch?
Der Testamentsvollstrecker, wenn du einen ernennst. Ohne ihn liegt die Umsetzung bei deinen Erben, und das sind bei einer Stiftungsanordnung oft genau die Personen, deren Erbteil dadurch kleiner wird. Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 Abs. 1 BGB) und für den Fall des Wegfalls einen weiteren (Abs. 2). Alternativ kann er das Nachlassgericht ersuchen, die Ernennung vorzunehmen (§ 2200 Abs. 1 BGB).
Seine Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz. Er hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB) und den Nachlass zu verwalten; er ist insbesondere berechtigt, ihn in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2205 BGB). Bei einer Stiftung von Todes wegen heißt das konkret: das Anerkennungsverfahren betreiben, das Vermögen zusammenhalten, bis die Behörde entschieden hat, und es dann auf die Stiftung übertragen.
Sein Amt beginnt erst, wenn er es nach dem Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht annimmt (§ 2202 BGB). Benenne deshalb immer einen Ersatzvollstrecker. Und regle die Vergütung: Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat (§ 2221 BGB). Was angemessen ist, sagt das Gesetz nicht; die Höhe richtet sich in der Praxis nach dem Nachlasswert und dem Umfang der Aufgaben. Eine ausdrückliche Vergütungsregelung im Testament nimmt diesen Streit vorweg.
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Stiftungs-Check starten6. Wie werden Zuwendungen an Stiftungen besteuert?
Das hängt an einer einzigen Frage: gemeinnützig oder nicht. Steuerfrei bleiben Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG). Das gilt für das Vermächtnis genauso wie für die Erbeinsetzung und für die neu errichtete Stiftung.
Die Befreiung ist allerdings nicht endgültig. Sie fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 2 ErbStG). Beide Bedingungen müssen zusammenkommen. Wer eine gemeinnützige Stiftung bedenkt, sollte deshalb prüfen, wie stabil deren Status ist.
Die Familienstiftung ist der andere Fall
Bei ihr greift § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG nicht, denn sie dient nicht gemeinnützigen Zwecken, sondern einer Familie. Stattdessen gilt: Ist die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet, ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser zugrunde zu legen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Das ist eine Begünstigung gegenüber Steuerklasse III, aber keine Befreiung.
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| Empfänger | Steuerfolge | Freibetrag | Norm |
|---|---|---|---|
| Gemeinnützige Stiftung, inländisch | steuerfrei, Nachversteuerung binnen zehn Jahren möglich | entfällt | § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG |
| Familienstiftung, Kinder entferntest berechtigt | Steuerklasse I | 400.000 € | §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Familienstiftung, Enkel entferntest berechtigt | Steuerklasse I | 200.000 € | §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
| Stiftung ohne Familienbezug, nicht gemeinnützig | Steuerklasse III, 30 bis 50 % | 20.000 € | §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 7, 19 Abs. 1 ErbStG |
Beispielrechnung über 2 Mio. Euro: Du setzt eine Familienstiftung als Alleinerbin ein, entferntest Berechtigte sind laut Satzung deine Kinder. Steuerklasse I, Freibetrag 400.000 Euro, steuerpflichtiger Erwerb 1.600.000 Euro, Satz 19 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG), Steuer 304.000 Euro. Sind laut Satzung auch deine Enkel berechtigt, sinkt der Freibetrag auf 200.000 Euro und die Steuer steigt auf 342.000 Euro. Dieselbe Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung löst keine Erbschaftsteuer aus. Der Unterschied ist kein Detail der Satzung, sondern eine sechsstellige Entscheidung. Die Systematik dahinter beschreibt der Beitrag Steuerklasse bei der Familienstiftung.
Der Notausgang nach dem Erbfall
Wenn du gar nichts geregelt hast, bleibt deinen Erben noch ein Weg. Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit von Todes wegen erworbene Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach Entstehung der Steuer einer inländischen Stiftung zugewendet werden, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dient (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ErbStG). Ausgenommen sind die Zwecke des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO. Das gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nr. 6 AO an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat, und nicht, soweit für die Zuwendung der Spendenabzug in Anspruch genommen wird (Satz 2). Für den Zeitraum, in dem ihm die Nutzungen zustanden, wird der Erwerber wie ein Nießbraucher behandelt (§ 29 Abs. 2 ErbStG). Die laufende Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen ordnet der Beitrag Steuern der gemeinnützigen Stiftung ein.
7. Was gilt für Pflichtteilsberechtigte?
Sie bleiben unberührt, und das ist der härteste Punkt der ganzen Gestaltung. Ist ein Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er vom Erben den Pflichtteil verlangen; er besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für Eltern und Ehegatten (Abs. 2).
Entscheidend ist die Rechenbasis. Die Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen mit ihrer Abschmelzung um ein Zehntel je Jahr (§ 2325 Abs. 3 BGB) hilft dir hier nicht, denn sie setzt eine Schenkung zu Lebzeiten voraus. Eine Zuwendung von Todes wegen ist keine Schenkung. Sie mindert den Nachlass nicht, sie verteilt ihn nur anders. Der Pflichtteil bleibt also in voller Höhe bestehen und richtet sich gegen denjenigen, den du zum Erben gemacht hast. Setzt du die Stiftung als Alleinerbin ein, ist sie die Schuldnerin. Sie muss in Geld zahlen, aus einem Vermögen, das du ihr gerade zur dauernden Zweckbindung übertragen hast.
Ein zweiter Punkt kippt ganze Konstruktionen. Ist ein pflichtteilsberechtigter Erbe durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst mit Kenntnis von der Beschränkung (§ 2306 Abs. 1 BGB). Wer also seine Kinder als Erben einsetzt, sie mit einem großen Stiftungsvermächtnis beschwert und Dauervollstreckung anordnet, gibt ihnen damit ein Wahlrecht. Rechnet sich der Pflichtteil für sie besser, schlagen sie aus, und der Nachlass muss den Pflichtteil in bar aufbringen, bevor die Stiftung etwas sieht.
Es bleiben zwei Wege. Der erste ist der notarielle Pflichtteilsverzicht, der einzige Weg, der sofort und unabhängig vom Todeszeitpunkt wirkt. Der zweite ist Liquidität: Rechne die Pflichtteile durch, bevor du das Testament schreibst, und stelle sicher, dass der Nachlass sie in Geld bedienen kann. Was eine Stiftung an der Pflichtteilsmechanik ändert, ordnet der Beitrag Pflichtteil und Stiftung ein.
8. Lohnt sich die Stiftung zu Lebzeiten mehr als von Todes wegen?
In den meisten Fällen ja, und der Grund ist nicht die Steuer, sondern die Zeit. Die Stiftung von Todes wegen erspart dir keine Arbeit, sie verschiebt sie auf Erben und Testamentsvollstrecker, und zwar in den Moment, in dem du nicht mehr korrigieren kannst.
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| Kriterium | Stiftung zu Lebzeiten | Stiftung von Todes wegen |
|---|---|---|
| Wer betreibt die Anerkennung? | du selbst, mit Rückfragen der Behörde | Erbe oder Testamentsvollstrecker (§ 2203 BGB) |
| Korrektur bei Ablehnung | möglich, Satzung nachbessern | nur über die behördliche Ergänzung (§ 81 Abs. 4 BGB) |
| Zehnjahresfrist § 2325 Abs. 3 BGB | läuft ab tatsächlicher Leistung | läuft nie, weil keine Schenkung vorliegt |
| Steuerzeitpunkt | Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | Anerkennung als rechtsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG) |
| Kontrolle über die Praxis | du erlebst Organbesetzung und Verwaltung | beides läuft ohne dich an |
| Grundstockvermögen | aufbaubar, Zustiftungen steuerbar planbar (§ 83b Abs. 2 BGB) | einmalige Ausstattung aus dem Nachlass |
Checkliste für den Testamentsentwurf:
- Entscheidung dokumentiert: Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage, mit Begründung zur Haftung
- Bei bestehender Stiftung: vollständiger Name, Sitz und Anerkennungsbehörde im Testament
- Bei neuer Stiftung: Zweck und gewidmetes Vermögen selbst bestimmt, Satzung als Anlage beigefügt
- Keine Auswahl- oder Zweckbestimmung an Dritte delegiert (§ 2065 Abs. 2 BGB)
- Testamentsvollstrecker und Ersatzvollstrecker benannt, Aufgaben und Vergütung geregelt
- Pflichtteile durchgerechnet und Liquidität dafür eingeplant
- Gemeinnützigkeit des Empfängers geprüft, einschließlich der Zehnjahresfrist
- Verhältnis zu Gesellschaftsverträgen und früheren Verfügungen abgeglichen
Wer die Stiftung ohnehin will, sollte sie zu Lebzeiten errichten und im Testament nur noch nachdotieren. Wie sich ein Erbe in eine Stiftung überführen lässt, beschreibt der Beitrag Stiftung gründen aus dem Erbe.
Unser Fazit
Ein Testament zugunsten einer Stiftung scheitert selten am guten Willen und fast immer an drei Stellen: an einer delegierten Bestimmung, an fehlender Liquidität für den Pflichtteil und an der Lücke zwischen Tod und Anerkennung. Alle drei sind vermeidbar, aber nur vor dem Erbfall.
Unsere Empfehlung ist deshalb deutlich: Wenn du weißt, dass du stiften willst, gründe zu Lebzeiten und nutze das Testament nur noch für die Nachdotierung. Du erlebst dann das Anerkennungsverfahren selbst, kannst die Satzung nachbessern, siehst die ersten Jahre der Verwaltung und hältst die Fristen in der Hand. Die Stiftung von Todes wegen bleibt der richtige Weg für den, der sein Vermögen bis zuletzt selbst braucht. Sie verlangt dann aber eine Testamentsvollstreckung, die diesen Namen verdient.
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Häufige Fragen
Kann ich eine Stiftung als Alleinerbin einsetzen?
Ja. Eine rechtsfähige Stiftung ist eine juristische Person und kann Erbin sein, auch Alleinerbin (§ 1937 BGB). Sie wird dann Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 1922 Abs. 1 BGB) und haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB), einschließlich der Pflichtteilsansprüche. Prüfe deshalb vorher, ob der Nachlass diese Zahlungen in Geld leisten kann.
Was ist der Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis an eine Stiftung?
Die Erbin tritt in deine gesamte Rechtsstellung ein und haftet für die Nachlassschulden (§§ 1922, 1967 BGB). Die Vermächtnisnehmerin erhält nur einen Anspruch gegen den Erben auf Leistung des vermachten Gegenstands (§ 2174 BGB) und haftet nicht. Ein weiterer Unterschied: Bei der Erbeinsetzung darfst du die Auswahl niemandem überlassen (§ 2065 Abs. 2 BGB), beim Vermächtnis ist eine Bestimmung durch Dritte in Grenzen zulässig (§§ 2151, 2153, 2156 BGB).
Kann ich im Testament eine neue Stiftung gründen?
Ja. Das Stiftungsgeschäft muss entweder schriftlich vorliegen oder in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB). Du musst darin eine Satzung mit Zweck, Name, Sitz und Vorstandsbildung geben und ein Vermögen widmen (§ 81 Abs. 1 BGB). Wird die Stiftung erst nach deinem Tod anerkannt, gilt sie für deine Zuwendungen als schon vor deinem Tod entstanden (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Wer kümmert sich nach meinem Tod um die Stiftungsgründung?
Der Testamentsvollstrecker, wenn du einen ernennst (§ 2197 Abs. 1 BGB). Er hat die letztwilligen Verfügungen auszuführen (§ 2203 BGB) und den Nachlass bis dahin zu verwalten (§ 2205 BGB). Sein Amt beginnt erst mit der Annahme gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 BGB), benenne deshalb immer einen Ersatzvollstrecker. Ohne Testamentsvollstrecker liegt die Umsetzung bei deinen Erben.
Zahlt eine Stiftung Erbschaftsteuer?
Das hängt vom Zweck ab. Zuwendungen an inländische Körperschaften und Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dienen, bleiben steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG). Bei einer Familienstiftung gilt das nicht: Dort richtet sich die Besteuerung nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG).
Was passiert, wenn die Stiftungsaufsicht die Anerkennung ablehnt?
Dann entsteht die Stiftung nicht, denn zur Entstehung sind Stiftungsgeschäft und Anerkennung erforderlich (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BGB). Fehlen nur einzelne Satzungsbestimmungen, ergänzt die zuständige Behörde sie am wirklichen, hilfsweise mutmaßlichen Willen des Stifters (§ 81 Abs. 4 BGB). Fehlen dagegen Zweck oder Vermögenswidmung, ist eine Ergänzung nicht möglich. Deshalb gehört in jedes Testament eine Ersatzanordnung für den Fall der Ablehnung.
Können Pflichtteilsberechtigte die Stiftung angreifen?
Sie greifen nicht die Stiftung an, sondern den Erben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB) und ist ein Geldanspruch. Ist die Stiftung Alleinerbin, ist sie die Schuldnerin. Die Abschmelzung des § 2325 Abs. 3 BGB greift hier nicht, weil sie eine Schenkung zu Lebzeiten voraussetzt. Wer als Pflichtteilsberechtigter Erbe wird und mit Vermächtnis, Auflage oder Testamentsvollstreckung beschwert ist, kann ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen (§ 2306 Abs. 1 BGB).
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Erbeinsetzung durch einseitige Verfügung von Todes wegen: § 1937 BGB; Vermächtnis: § 1939 BGB; Auflage: § 1940 BGB; Beschwerter beim Vermächtnis: § 2147 BGB; Vermächtnisanspruch und Anfall: §§ 2174, 2176 BGB; Anwendung der Vermächtnisvorschriften auf die Auflage und Vollziehungsanspruch auch der zuständigen Behörde: §§ 2192, 2194 BGB
- Gesamtrechtsnachfolge: § 1922 BGB; Anfall und Ausschlagung: § 1942 BGB; Erbenhaftung für Nachlassverbindlichkeiten einschließlich Pflichtteilen, Vermächtnissen und Auflagen: § 1967 BGB; gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Erben: § 2058 BGB
- Persönliche Errichtung des Testaments: § 2064 BGB; Verbot der Bestimmung durch Dritte: § 2065 BGB; Auslegung zugunsten der Wirksamkeit: § 2084 BGB; Bestimmungsrechte beim Vermächtnis und Zweckvermächtnis: §§ 2151, 2153, 2156 BGB; Auslegungsregel zu unbestimmt Bedachten: § 2072 BGB
- Testamentsformen: §§ 2231, 2247 BGB; gemeinschaftliches Testament und Schlusserbeneinsetzung: § 2269 BGB
- Testamentsvollstreckung: Ernennung § 2197 BGB, Ernennung durch das Nachlassgericht § 2200 BGB, Annahme des Amts § 2202 BGB, Ausführung der letztwilligen Verfügungen § 2203 BGB, Verwaltung und Verfügungsbefugnis § 2205 BGB, angemessene Vergütung § 2221 BGB
- Stiftungsrecht in der Fassung seit dem 1. Juli 2023: Ausgestaltung und Entstehung sowie Rückwirkungsfiktion bei Anerkennung nach dem Tod § 80 Abs. 1 und 2 BGB; Stiftungsgeschäft, Satzungsmindestinhalt, Form auch in einer Verfügung von Todes wegen und behördliche Ergänzung bei verstorbenem Stifter § 81 Abs. 1 bis 4 BGB; Anerkennung und Mindestdauer der Verbrauchsstiftung § 82 BGB; Verfassung der Stiftung § 83 BGB; Stiftungsvermögen und Zustiftung § 83b BGB
- Pflichtteil: Höhe und Berechtigte § 2303 BGB; Ausschlagung bei Beschränkung oder Beschwerung § 2306 BGB; Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen und Abschmelzung § 2325 BGB
- Erbschaftsteuer: Erwerb durch Erbanfall und Vermächtnis § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, Übergang auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG, Stiftungsgeschäft unter Lebenden § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG, Entstehung der Steuer mit der Anerkennung § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG, Steuerbefreiung für gemeinnützige Zuwendungen und Nachversteuerung binnen zehn Jahren § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG, Steuerklassen und entferntest Berechtigter § 15 Abs. 1 und 2 ErbStG, Freibeträge § 16 Abs. 1 ErbStG, Steuersätze § 19 Abs. 1 ErbStG, Erlöschen der Steuer bei Weiterleitung binnen 24 Monaten § 29 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 ErbStG
- Gesetzestexte abgerufen am 20. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.