Wie werden Kapitalerträge in der Stiftung besteuert?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 10 Min.
Wie Kapitalerträge in der Stiftung besteuert werden: 15 % Körperschaftsteuer statt 25 % Abgeltungsteuer, 5.000 € Freibetrag, § 8b KStG für Dividenden und Kursgewinne, mit Rechenbeispiel.
Wie werden Kapitalerträge in der Stiftung besteuert?

Festgeld, Anleihen, Aktien, Fonds: Sobald Kapitalvermögen in einer Stiftung liegt, gelten andere Steuerregeln als im Privatdepot. Eine Familienstiftung versteuert Kapitalerträge grundsätzlich mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (zusammen rund 15,8 %) statt mit 25 % Abgeltungsteuer, und die ersten 5.000 € pro Jahr bleiben durch den Freibetrag steuerfrei. Eine gemeinnützige Stiftung zahlt auf Kapitalerträge sogar gar keine Steuern, solange sie die Mittel zeitnah für ihren Zweck verwendet. In diesem Beitrag geht es darum, wie diese Systematik funktioniert, wie Zinsen, Dividenden, Fondserträge und Kursgewinne im Einzelnen behandelt werden und an welchen Stellen die Stiftung dem Privatdepot steuerlich überlegen ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Keine Abgeltungsteuer: Die Stiftung ist eine Körperschaft. Ihre Kapitalerträge fallen in das System der Körperschaftsteuer, nicht in das der Abgeltungsteuer.
  • Familienstiftung: 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag, zusammen rund 15,8 %, auf Erträge oberhalb des Freibetrags von 5.000 €.
  • Gemeinnützige Stiftung: Kapitalerträge bleiben steuerfrei, wenn die Mittel zeitnah dem Stiftungszweck zugeführt werden.
  • Beteiligungserträge: Dividenden ab 10 % Beteiligung und Kursgewinne aus Aktien sind über § 8b KStG zu 95 % steuerfrei, effektiv bleiben 0,75–1,5 % Steuerlast.
  • Quellensteuer: Die Bank zieht zunächst trotzdem 25 % Kapitalertragsteuer ab. Die Stiftung holt sich die Differenz über die Körperschaftsteuererklärung zurück, gemeinnützige Stiftungen vermeiden den Abzug per NV-Bescheinigung ganz.

1. Warum zahlt eine Stiftung keine Abgeltungsteuer?

Weil die Abgeltungsteuer eine Steuer für Privatanleger ist: Eine Stiftung ist eine Körperschaft, ihre Kapitalerträge unterliegen deshalb der Körperschaftsteuer. Wer Kapitalvermögen in eine Stiftung einbringt, wechselt also nicht nur den Kontoinhaber, sondern das komplette Steuersystem. Die Erträge erwirtschaftet dabei typischerweise das dauerhaft angelegte Stiftungsvermögen, mehr dazu im Beitrag zum Grundstockvermögen. Einen Überblick über sämtliche Steuerarten der Stiftung gibt der Beitrag Stiftung Steuern.

Der Merksatz dazu: Die Stiftung senkt nicht einzelne Steuersätze, sie wechselt das Steuersystem.

Familienstiftung: 15 % Körperschaftsteuer statt 25 % Abgeltungsteuer

Die Familienstiftung versteuert ihre Kapitalerträge mit 15 % Körperschaftsteuer. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer, sodass die Gesamtbelastung bei rund 15,8 % liegt. Zum Vergleich: Im Privatvermögen fallen 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an, zusammen bis zu 28 %. Kommt bei Beteiligungen das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, kann der Spitzensteuersatz bis 42 % betragen.

Wichtig für die Einordnung: Die 15 % gelten auf der Ebene der Stiftung, also solange die Erträge dort verbleiben und reinvestiert werden. Sobald die Stiftung Geld an Begünstigte auszahlt, beginnt eine zweite steuerliche Ebene. Wie diese funktioniert, erklärt der Beitrag zur Besteuerung von Ausschüttungen aus der Stiftung.

Gemeinnützige Stiftung: steuerfrei, aber mit Verwendungspflicht

Die gemeinnützige Stiftung ist für ihre Kapitalerträge grundsätzlich von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer befreit, solange die Mittel dem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. Die effektive Steuerlast liegt bei 0 %; faktisch fallen lediglich rund 0,5 % für die externe Verwaltung an. Diese Steuerfreiheit hat allerdings einen Preis, und der heißt Verwendungspflicht:

  • Zeitnahe Mittelverwendung: Erträge müssen innerhalb der nächsten zwei Kalenderjahre dem Stiftungszweck zugeführt werden.
  • Zulässige Zwecke: Religion, Bildung, Wissenschaft, Sport, Naturschutz, Flüchtlingshilfe, Mildtätigkeit und weitere, die Liste steht in § 52 AO.
  • Freie Rücklage: Bis zu ein Drittel der Erträge aus der Vermögensverwaltung darf zur Vermögensbildung in die freie Rücklage fließen, etwa als Inflationsausgleich.
  • Konsequenz bei Verstoß: Verlust der Gemeinnützigkeit, Nachzahlung der Körperschaftsteuer auf alle Erträge der letzten zehn Jahre und zusätzlich ein Schenkungsteuer-Risiko.

In der Praxis gilt: Ein einzelnes Jahr mit unvollständiger Mittelverwendung ist meist unkritisch, ab zwei Jahren beginnt die Beanstandungs-Schwelle, ab drei Jahren steht die Stiftung unter kritischer Beobachtung der Aufsicht. Werden Erträge über mehrere Jahre nicht zweckgemäß verwendet, kann die Stiftungsaufsicht im Extremfall sogar auf eine Auflösung hinwirken.

Der Freibetrag: 5.000 € pro Jahr bleiben steuerfrei

Der Familienstiftung steht ein Freibetrag von 5.000 € zu: Erst Erträge oberhalb dieser Grenze werden mit 15 % Körperschaftsteuer belastet. Gerade in der Aufbauphase oder bei kleineren Kapitalanlagen kann das dazu führen, dass auf Stiftungsebene zunächst gar keine Steuer anfällt. Ist der Freibetrag durch andere Einkünfte bereits verbraucht, unterliegt der volle weitere Ertrag der Besteuerung.

2. Stiftung oder Privatdepot: die Steuersätze im Vergleich

Der Systemwechsel zahlt sich vor allem bei den laufenden Erträgen aus: Statt bis zu 28 % im Privatvermögen zahlt die Familienstiftung rund 15,8 %, bei Beteiligungserträgen oft nur einen Bruchteil davon. Die Übersicht:

ErtragsartPrivatvermögenFamilienstiftungGemeinnützige Stiftung
Zinsen (Bank, Festgeld, Darlehen)25 % Abgeltungsteuer + Soli, ggf. Kirchensteuer (bis zu 28 %)15 % KSt + Soli (rund 15,8 %)0 % bei zeitnaher Mittelverwendung
Dividenden bei Beteiligung ab 10 %bis zu 28 %, im Teileinkünfteverfahren bis 42 %effektiv 0,75–1,5 % (§ 8b KStG)0 %
Dividenden aus Streubesitz (unter 10 %)bis zu 28 %15 % KSt + Soli0 %
Kursgewinne aus Aktienverkäufenbis zu 28 %zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG)0 %
Freibetraghier nicht betrachtet5.000 € pro JahrSteuerbefreiung dem Grunde nach

Die Werte beschreiben typische Konstellationen; im Einzelfall hängt die Belastung von der konkreten Ausgestaltung ab. Entscheidend ist nicht der einzelne Steuersatz, sondern das System dahinter: Die Familienstiftung ist eine Struktur zum Thesaurieren, in der Erträge zu günstigen Sätzen reinvestiert werden können.

3. Wie werden die einzelnen Ertragsarten in der Stiftung besteuert?

Kurz zusammengefasst: Zinsen sind voll körperschaftsteuerpflichtig, Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen und Kursgewinne aus Aktien sind über § 8b KStG weitgehend steuerfrei, und Fondserträge folgen einer eigenen Mechanik.

Zinserträge: voll steuerpflichtig mit 15 %

Zinsen aus Bankguthaben und Festgeld werden in der Familienstiftung voll mit 15 % Körperschaftsteuer belastet, ein Privileg wie bei Beteiligungserträgen gibt es hier nicht. Verglichen mit den 25 % Abgeltungsteuer im Privatvermögen bleibt der Satz trotzdem deutlich niedriger.

Interessant wird es, wenn die Stiftung als Darlehensgeberin auftritt, etwa gegenüber der eigenen Tochter-GmbH: Die GmbH zahlt der Stiftung Zinsen auf das Stiftungsdarlehen und kann diese als Betriebsausgabe abziehen, was ihre eigene Steuer-Bemessungsgrundlage mindert. Die Stiftung versteuert die Zinsen im Gegenzug nur mit 15 %. Aus dieser Differenz entsteht die klassische Stiftungsdarlehens-Gestaltung, das Rechenbeispiel in Kapitel 4 zeigt sie in Zahlen.

Dividenden: das Schachtelprivileg im Kurzüberblick

Bei Dividenden aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften greift § 8b KStG: Nur 5 % der Erträge gelten als steuerpflichtige Betriebseinnahmen, sodass bei 15 % Körperschaftsteuer eine effektive Steuerquote von 0,75 % entsteht, je nach Konstellation bis etwa 1,5 %. Voraussetzung bei der Körperschaftsteuer ist eine Beteiligung von mindestens 10 % am Nennkapital zu Beginn des Kalenderjahres (§ 8b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 KStG). Liegt die Beteiligung darunter, greift die Streubesitz-Regel: Die Dividenden werden voll mit 15 % besteuert. Für die zusätzliche Befreiung bei der Gewerbesteuer ist sogar eine Mindestbeteiligung von 15 % erforderlich (§ 9 Nr. 2a GewStG).

Im Holding-Modell ergibt sich daraus eine attraktive Gesamtrechnung: Die Tochter-GmbH versteuert ihren Gewinn mit rund 30 %, die Ausschüttung an die Stiftung kostet dann nur noch etwa 1 %, zusammen also rund 31 %. Bei einer privat gehaltenen GmbH-Beteiligung liegt die Gesamtbelastung im Teileinkünfteverfahren dagegen bei rund 47,5 %. Wie das Schachtelprivileg im Detail funktioniert und welche Strategien es bei Aktien und Streubesitz gibt, behandelt der Beitrag Aktien und Dividenden in der Stiftung.

Kursgewinne: zu 95 % steuerfrei, ohne Mindestbeteiligung

Veräußerungsgewinne aus Aktien sind für die Stiftung nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % steuerfrei, und zwar unabhängig von der Beteiligungshöhe. Anders als bei Dividenden gibt es hier also keine 10 %-Hürde: Auch Gewinne aus dem Verkauf einzelner Aktien eines breit gestreuten Depots fallen unter die Regelung. Effektiv bleibt bei 15 % Körperschaftsteuer eine Belastung von 0,75 % auf den Gewinn. Für eine wachstumsorientierte, thesaurierende Anlagestrategie ist das der vielleicht stärkste Einzelvorteil der Stiftung.

Fonds und ETFs: eigene Mechanik über die Teilfreistellung

Bei ETFs und Investmentfonds funktioniert die Besteuerung anders als bei Direktanlagen: Hier greift eine Teilfreistellung, deren Höhe vom Fondstyp abhängt. Eine pauschale Antwort gibt es deshalb nicht, die konkrete Belastung hängt von der gewählten Fondsstruktur ab und gehört in die individuelle Anlage- und Steuerplanung der Stiftung.

4. Rechenbeispiel: Was bleibt von den Zinserträgen übrig?

Ein Zahlenbeispiel macht die Systematik greifbar. Die Stiftung hat 100.000 € als Darlehen zu 5,5 % ausgereicht und erzielt damit 5.500 € Brutto-Zinsertrag im Jahr:

  • 5.500 € Zinsertrag abzüglich 500 € Steuerberatungskosten (Betriebsausgabe) ergibt 5.000 € verbleibenden Ertrag.
  • Ist der Freibetrag von 5.000 € durch andere Einkünfte bereits verbraucht, fallen 15 % Körperschaftsteuer an: 750 €.
  • Es verbleiben rund 4.250 € frei verfügbar in der Stiftung.
  • Steht der Freibetrag dagegen noch zur Verfügung, beträgt die Steuer 0 €.

Zum Vergleich: Eine Privatperson hätte auf 5.500 € Zinsen bei 25 % Abgeltungsteuer 1.375 € gezahlt. Der Vorteil der Stiftung liegt damit bei rund 625 € je 5.500 € Zinsertrag, im günstigsten Fall (Freibetrag verfügbar) noch darüber.

Noch deutlicher wird der Effekt beim Stiftungsdarlehen an die eigene Tochter-GmbH: Gibt die Stiftung der GmbH 200.000 € Darlehen zu 5 %, fließen 10.000 € Zinsen. Die Stiftung versteuert nach Abzug des Freibetrags 5.000 € mit 15 %, also 750 € Körperschaftsteuer. Die GmbH bucht gleichzeitig 10.000 € als Betriebsausgabe und spart bei einem Steuersatz von rund 30 % etwa 3.000 €. Der Netto-Vorteil der Konstellation: 2.250 € pro Jahr. Steuerliche Effekte ergeben sich allerdings nicht automatisch, sondern aus der Ausgestaltung, solche Strukturen gehören deshalb in eine abgestimmte Gesamtplanung.

5. Kapitalertragsteuer an der Quelle: Anrechnung und NV-Bescheinigung

Ein Punkt überrascht viele Stifter: Die depotführende Bank zieht bei Dividenden zunächst trotzdem 25 % Kapitalertragsteuer ab und führt sie ans Finanzamt ab, denn der Quellenabzug unterscheidet nicht danach, wer das Depot hält. Verloren ist das Geld nicht:

  • Familienstiftung: Sie gibt die einbehaltene Kapitalertragsteuer in der Körperschaftsteuererklärung an. Die Steuer wird auf die eigene Körperschaftsteuer-Schuld angerechnet, und weil der effektive Satz der Stiftung niedriger ist, wird die Differenz erstattet.
  • Gemeinnützige Stiftung: Sie kann beim Finanzamt eine NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungs-Bescheinigung) beantragen. Liegt diese der Bank vor, unterbleibt der Abzug der Kapitalertragsteuer von vornherein.

Der Praxis-Tipp für gemeinnützige Stiftungen: Die NV-Bescheinigung bei jeder depotführenden Bank und Plattform einreichen. Das spart Liquidität, weil die Erträge brutto zufließen, statt erst nach Jahresende vom Finanzamt erstattet zu werden.

6. Welche Fehler kosten bei Kapitalerträgen am meisten?

  • Streubesitz übersehen: Wer Dividenden aus Beteiligungen unter 10 % erwartet, zahlt volle 15 % statt effektiv 0,75 %. Eine Aufstockung auf mindestens 10 % löst die Sperre bei der Körperschaftsteuer, ab 15 % zusätzlich bei der Gewerbesteuer.
  • Anrechnung liegen lassen: Die von der Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer wird nur erstattet, wenn sie in der Körperschaftsteuererklärung angegeben wird.
  • NV-Bescheinigung vergessen: Gemeinnützige Stiftungen verschenken ohne NV-Bescheinigung unnötig Liquidität an den Quellenabzug.
  • Mittelverwendung verschleppen: Bei der gemeinnützigen Stiftung müssen Erträge innerhalb von zwei Kalenderjahren dem Zweck zufließen. Mehrjährige Verstöße gefährden die Gemeinnützigkeit bis hin zur Nachzahlung der Körperschaftsteuer für zehn Jahre.
  • Ebenen verwechseln: Die rund 15,8 % gelten, solange die Erträge in der Stiftung bleiben. Wer Geld privat nutzen will, betritt eine eigene steuerliche Ebene, mehr dazu im Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen.

Unser Fazit

Die Besteuerung von Kapitalerträgen ist eines der stärksten Argumente für die Stiftung als Anlagevehikel: 15 % Körperschaftsteuer statt 25 % Abgeltungsteuer, ein Freibetrag von 5.000 €, dazu die 95 %-Freistellung für Kursgewinne und für Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen. Die gemeinnützige Stiftung legt sogar komplett steuerfrei an, tauscht diesen Vorteil aber gegen eine strikte Verwendungspflicht. Der Systemvorteil entfaltet sich vor allem beim Thesaurieren: Je länger Erträge in der Struktur bleiben und reinvestiert werden, desto größer wird der Abstand zum Privatdepot. Ob sich der Wechsel für dein Vermögen rechnet, hängt von Ertragsstruktur, Beteiligungsquoten und deinen Zielen ab, und genau das gehört in eine individuelle Prüfung.

FAQ: Kapitalerträge in der Stiftung

Nein. Die Stiftung ist eine Körperschaft und versteuert Kapitalerträge über die Körperschaftsteuer: Bei der Familienstiftung sind das 15 % plus Solidaritätszuschlag, zusammen rund 15,8 %, die gemeinnützige Stiftung bleibt bei zweckgebundener Mittelverwendung steuerfrei.

Der Familienstiftung steht ein Freibetrag von 5.000 € pro Jahr zu. Erst Erträge oberhalb dieser Grenze werden mit 15 % Körperschaftsteuer belastet.

Zinsen aus Bank, Festgeld oder Darlehen unterliegen voll der Körperschaftsteuer von 15 %, ein Privileg wie bei Beteiligungserträgen gibt es nicht. Zahlt eine Tochter-GmbH die Zinsen auf ein Stiftungsdarlehen, kann sie diese zusätzlich als Betriebsausgabe abziehen.

Ab einer Beteiligung von mindestens 10 % am Nennkapital greift § 8b KStG: Nur 5 % der Dividende sind steuerpflichtig, effektiv bleiben 0,75–1,5 % Belastung. Unterhalb von 10 % (Streubesitz) fällt dagegen die volle Körperschaftsteuer von 15 % an.

Grundsätzlich nein: Kapitalerträge sind steuerfrei, solange die Mittel innerhalb von zwei Kalenderjahren dem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. Mit einer NV-Bescheinigung unterbleibt sogar der Kapitalertragsteuer-Abzug durch die Bank.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne der Stiftung: § 8b Abs. 1, 2 und 4 KStG (Schachtelprivileg, Streubesitz-Grenze 10 %)
  • Gewerbesteuerliche Begünstigung von Beteiligungserträgen ab 15 %: § 9 Nr. 2a GewStG
  • Gemeinnützige Zwecke: § 52 AO
  • Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.

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