Eine Stiftung gründest du in vier Schritten: Zweck festlegen, Satzung und Stiftungsgeschäft aufsetzen, Vermögen widmen und die Anerkennung bei der Stiftungsaufsicht deines Bundeslandes beantragen (§§ 80 bis 82 BGB). Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht; in der Praxis erwarten die Aufsichten 100.000 bis 150.000 Euro Grundstockvermögen. Rechne mit 15.000 bis 25.000 Euro Gründungskosten und 9 bis 12 Monaten vom Erstgespräch bis zur Anerkennung.
Wer weniger Kapital hat oder schneller sein muss, wählt die Treuhandstiftung: ab etwa 20.000 Euro, ohne Behörde, in 4 bis 8 Wochen über das Finanzamt anerkannt. Gemeinnützige Stiftung und Familienstiftung unterscheiden sich vor allem bei den Steuern: Die eine ist befreit, die andere zahlt 15 Prozent Körperschaftsteuer und alle 30 Jahre Erbersatzsteuer.
Alle Schritte und Fristen unten sind Praxiswerte aus über 800 begleiteten Gründungen seit 2007. Wer die Gründung abhaken will, findet alle Phasen in der Checkliste Stiftungsgründung; wer Begleitung will, findet sie unter Stiftung gründen mit stiftung.de.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine rechtsfähige Stiftung entsteht durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung der Stiftungsaufsicht des Bundeslandes (§ 80 Abs. 2 BGB); die Satzung muss Stiftungszweck, Name, Sitz und Vorstandsbildung regeln (§ 81 Abs. 1 BGB).
- Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht (§ 82 BGB verlangt nur die dauernde Zweckerfüllung); die Aufsichten erwarten 100.000 bis 150.000 Euro, eine Treuhandstiftung ist ab etwa 20.000 Euro möglich.
- Die Gründung kostet einmalig 15.000 bis 25.000 Euro (Beratung, Satzung, Notar bei Sachwerten, Anerkennung), laufend ab etwa 1.500 Euro im Jahr (Praxiswerte).
- Das Anerkennungsverfahren dauert typischerweise 6 bis 9 Monate, einfache Fälle 3 bis 6 Monate; die Treuhandstiftung steht in 4 bis 8 Wochen über das Finanzamt.
- Gemeinnützige Stiftungen sind von Körperschaft-, Gewerbe- und Erbschaftsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG); die Familienstiftung zahlt 15 Prozent Körperschaftsteuer und alle 30 Jahre Erbersatzsteuer mit 800.000 Euro Freibetrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
- Die Schenkungsteuer bei Errichtung einer Familienstiftung richtet sich nach dem entferntesten Begünstigten der Satzung: 400.000 Euro Freibetrag bei Kindern, 200.000 Euro bei Enkeln, 100.000 Euro bei Urenkeln (§ 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 ErbStG).
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1. Warum eine Stiftung gründen?
Die Entscheidung, eine Stiftung zu gründen, ist oft von persönlichen, finanziellen oder unternehmerischen Motiven geprägt. Während einige Stifter langfristig gesellschaftliche Projekte fördern möchten, suchen andere nach einer nachhaltigen Lösung zur Vermögenssicherung oder einem strategischen Weg zur Unternehmensnachfolge.
Gründe für die Gründung einer Stiftung
Es gibt viele gute Gründe, warum sich eine Stiftung als langfristige Struktur lohnt:
- Langfristige Förderung eines Zwecks: Eine Stiftung ermöglicht es, einen bestimmten Zweck über Generationen hinweg zu verfolgen, sei es Bildung, Wissenschaft, soziale Förderung oder Umweltschutz.
- Steuerliche Vorteile einer Stiftung: Gemeinnützige Stiftungen profitieren von Steuervergünstigungen, während Familienstiftungen eine attraktive Alternative zur herkömmlichen Nachlassplanung sein können.
- Erhalt des Familienvermögens: Familienstiftungen bieten eine sichere Möglichkeit, Kapital und Unternehmen langfristig in der Familie zu halten, ohne es durch Erbschaftsteilungen zu zersplittern.
- Vermögensschutz & Unabhängigkeit: Eine Stiftung kann vor Erbschaftsstreitigkeiten oder unerwünschtem Einfluss schützen und eine klare Nachlassregelung schaffen.
- Anerkennung & gesellschaftlicher Beitrag: Viele Stifterinnen und Stifter möchten ihr Lebenswerk hinterlassen und eine Stiftung als nachhaltiges Vermächtnis aufbauen.
2. Welche Rechtsformen und Stiftungsarten gibt es?
Bei der Gründung einer Stiftung entscheidet die Wahl der Stiftungsform über Vorgaben, Steuern und Kosten. Die gesetzlichen Vorgaben, steuerlichen Vorteile und Verwaltungskosten variieren je nach Art der Stiftung.
Rechtsfähige Stiftung vs. Treuhandstiftung
In Deutschland gibt es zwei Hauptkategorien von Stiftungen:
Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
- Besitzt eigene Rechtspersönlichkeit
- Unterliegt der Stiftungsaufsicht
- Zweck, Organe und Verwaltung sind in der Stiftungssatzung festgelegt
- Kapital bleibt erhalten, nur die Erträge werden genutzt (§ 83c BGB)
Treuhandstiftung (nicht rechtsfähige Stiftung)
- Kein eigener Rechtsträger, wird von einem Treuhänder verwaltet
- Flexibler in der Satzungsgestaltung als eine rechtsfähige Stiftung
- Wird häufig genutzt, wenn eine Stiftung mit geringem Kapital starten soll
- Geringere Verwaltungsaufwendungen
Wer keine eigene Stiftung errichten will, kann einen zweckgebundenen Stiftungsfonds unter dem Dach einer bestehenden Stiftung einrichten.
Gemeinnützige Stiftung & weitere Varianten
- Fördert gesellschaftliche, soziale oder wissenschaftliche Projekte
- Steuerbefreit (z. B. keine Körperschaft- und Erbschaftsteuer)
- Kann Spenden und Zustiftungen erhalten
- Dient dem Erhalt des Familienvermögens
- Sicherung von Unternehmensanteilen & Immobilien
- Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
Unternehmensstiftung
- Wird genutzt, um ein Unternehmen zu sichern und langfristig in Familienhand zu halten
- Unternehmer können mit einer Stiftung Nachfolgeregelungen festlegen
- Oft steuerlich begünstigt, wenn sie gemeinnützige Elemente integriert
Verbrauchsstiftung
- Kapital kann innerhalb einer bestimmten Zeitspanne verbraucht werden
- Ideal für Projekte mit festem Finanzierungsrahmen
- Nach Ablauf des Kapitals erlischt die Stiftung
Wie die befristete Variante im Detail funktioniert, steht im Beitrag Verbrauchsstiftung gründen.
- Engagiert sich für das Gemeinwohl in einer bestimmten Region oder Stadt
- Vereint Zustifterinnen und Zustifter, die gemeinsam lokale Projekte fördern
- Fördert Bildung, Kultur, Umwelt oder soziale Teilhabe vor Ort
Die Wahl der richtigen Stiftungsform ist bei der Stiftungsgründung entscheidend und hängt von den individuellen Zielen, steuerlichen Aspekten und Verwaltungsaufwand ab.
3. Welche Voraussetzungen und Schritte hat die Gründung?
Die Gründung einer Stiftung ist ein formaler Prozess, der eine präzise Planung, klare Zielsetzung und die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erfordert. Hier sind die wichtigsten Voraussetzungen und Schritte, die Du beachten musst.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Stiftung zu gründen?
- Festlegung des Stiftungszwecks: Ein klar definierter Zweck ist die Grundlage jeder Stiftung. Er muss dauerhaft umsetzbar und mit dem geltenden Stiftungsrecht vereinbar sein (z. B. Bildungsförderung, Vermögensverwaltung, Umweltschutz).
- Kapitalausstattung der Stiftung: Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht; die Aufsicht prüft, ob die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint (§ 82 BGB). In der Praxis erwarten die Stiftungsaufsichten 100.000 bis 150.000 € Grundstockvermögen, je nach Bundesland bis 300.000 €. Eine Treuhandstiftung ist ab etwa 20.000 € möglich. Das Kapital sollte nachhaltig angelegt sein, um den Stiftungszweck langfristig zu finanzieren.
- Erstellung der Stiftungssatzung: Die Stiftungssatzung legt die Struktur, Verwaltung und Mittelverwendung fest. Sie enthält Regelungen zu Stiftungsorganen, dem Stiftungsvorstand und der Mittelverwendung; den Pflichtinhalt regelt § 81 Abs. 1 BGB.
- Stiftungsgeschäft als Gründungsakt: Die Stiftungsgründung erfolgt durch das Stiftungsgeschäft (§ 81 BGB): schriftlich unter Lebenden (§ 81 Abs. 3 BGB) oder als Verfügung von Todes wegen; notariell wird es erst, wenn Immobilien oder GmbH-Anteile eingebracht werden. Es dokumentiert die Errichtung der Stiftung, den Zweck und die Kapitalausstattung.
- Anerkennung durch die Stiftungsbehörde: Eine rechtsfähige Stiftung muss von der zuständigen Stiftungsbehörde anerkannt werden (§ 80 Abs. 2 BGB). Diese prüft, ob die Stiftung dauerhaft tragfähig ist und dem Stiftungsrecht entspricht. Ab 2028 folgt auf die Anerkennung die Eintragung in das bundesweite Stiftungsregister; bis dahin führen die Länder ihre Stiftungsverzeichnisse.
Wie die Gründung im einzelnen Bundesland abläuft (Behörde, Kapitalerwartung, Dauer), steht in den Länder-Beiträgen: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen.
Der richtige Zeitpunkt für die Gründung einer Stiftung
Viele glauben, der ideale Zeitpunkt für die Stiftungsgründung sei „irgendwann später“, wenn das Vermögen groß genug ist oder die Nachfolge ansteht. Doch das ist ein Irrtum.
Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Stiftungsgründung
Die Gründung läuft in sieben Schritten ab, vom ersten Konzept bis zur Vermögensübertragung. Jeder Schritt hat einen Verantwortlichen, eine typische Dauer und einen typischen Fehler, der Monate kosten kann.
Schritt 1: Stiftungszweck und Ziele definieren
Am Anfang steht keine Rechtsfrage, sondern eine ehrliche Bestandsaufnahme: welches Vermögen vorhanden ist, wer versorgt werden soll und was die Stiftung leisten muss. Zuerst wird die Zielsetzung priorisiert: Vermögensschutz, Steueroptimierung, Generationenplanung, Spendenabzug oder die Vorbereitung eines Wegzugs. Was im Vordergrund steht, bestimmt die spätere Struktur. Dazu gehört eine vollständige Aufstellung: alle Vermögenswerte mit aktuellen Werten (Konten, Depot, Immobilien, GmbH-Anteile), die eigenen Einkünfte und der persönliche Steuersatz sowie die Familiensituation mit Begünstigten, bestehenden Erbregelungen und Pflichtteils-Risiken.
Mit dieser Grundlage folgt das Erstgespräch mit einem spezialisierten Stiftungsberater und einem stiftungserfahrenen Steuerberater; allgemeine Steuerberater haben bei Stiftungsthemen häufig Wissenslücken. Das Ergebnis: eine grobe Struktur-Empfehlung, eine erste Kostenschätzung und ein Zeitplan. Ebenso wichtig, aber oft vergessen: die Familie früh einbeziehen. Der Zweck ist dabei keine Formalie: Er bindet die Stiftung dauerhaft und lässt sich später kaum ändern.
Wer: Stifter, Stiftungsberater, stiftungserfahrener Steuerberater · Dauer: typischerweise der erste Monat · Typischer Fehler: Die Destinatäre erfahren erst durch die Behörde von der Stiftung; frühe Kommunikation in der Familie verhindert Konflikte.
Schritt 2: Vermögensausstattung planen
Das Gesetz verlangt, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 80 BGB); in der Praxis rechnen die Stiftungsaufsichten dafür mit ca. 100.000 bis 150.000 € Grundstockvermögen, in Bayern teilweise mit 300.000 €, bei reiner Bareinzahlung fordern manche Behörden sogar bis zu 500.000 €. Eine Treuhandstiftung ist bereits ab ca. 20.000 € möglich. Das Grundstockvermögen ist das dauerhaft zu erhaltende Basisvermögen: Aus seinen Erträgen werden Stiftungszweck und laufende Kosten finanziert. Davon zu trennen ist das sonstige Stiftungsvermögen, das je nach Satzung auch verbraucht werden darf; beides muss im Stiftungsgeschäft präzise zugeordnet sein.
Geeignet sind Bargeld, Wertpapiere, Immobilien und GmbH-Anteile. Bargeld zählt 1:1, Sachwerte brauchen eine Bewertung: bei Immobilien ein Verkehrswertgutachten, bei Beteiligungen den Gutachterwert oder das vereinfachte Ertragswertverfahren. Wichtig für die Planung: Was im Stiftungsgeschäft zugesagt wird, ist rechtsverbindlich. Das Finanzamt erwartet die tatsächliche Übertragung; ein bloßes Schenkungsversprechen genügt nicht, und ein nachträglicher Tausch der Vermögensform gilt steuerlich als problematisch. Die bessere Praxis: erst das zugesagte Vermögen einbringen, weitere Werte später als separate Schenkung nachlegen. Bis zur Anerkennung bleibt das Vermögen frei verfügbar, sollte im Plan aber für 6 bis 12 Monate gebunden sein; wer es kurzfristig braucht, verschiebt die Gründung besser. Welche Vermögenshöhe wirklich sinnvoll ist, vertieft der Beitrag Stiftungskapital.
Wer: Stifter mit Steuerberater; bei Sachwerten Gutachter · Dauer: Teil der Konzeptionsphase (Monat 2 bis 3) · Typischer Fehler: Bewertungen unterschätzen; aktuelle Verkehrswert-Gutachten für Immobilien und GmbH-Anteile brauchen Vorlauf.
Schritt 3: Rechtsform und Bundesland wählen
Jetzt fallen drei Weichenstellungen: Familienstiftung oder gemeinnützige Stiftung (oder beides als Doppelstiftung), rechtsfähig oder treuhänderisch, und das Bundesland der zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Familienstiftung versorgt die Familie, die gemeinnützige Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke; die Doppelstiftung kombiniert beides und sollte früh entschieden werden, denn ein späteres Hinzufügen einer zweiten Stiftung hat Schenkungsteuer-Folgen. Wer ein Unternehmen einbringen will, plant die GmbH-Holding gleich mit: Sie ist in 4 bis 6 Wochen gegründet und wartet dann auf die Stiftung.
Beim Tempo unterscheiden sich die Wege deutlich: Die rechtsfähige Stiftung durchläuft die Stiftungsaufsicht (typisch 6 bis 9 Monate), die gemeinnützige Treuhandstiftung wird über das Finanzamt anerkannt und ist in 4 bis 8 Wochen handlungsfähig; bei Zeitdruck, etwa für den Spendenabzug im laufenden Jahr, ist das die schnelle Alternative. Die Unterschiede im Detail erklärt der Beitrag Treuhandstiftung vs. rechtsfähige Stiftung. Bei der Standortwahl gilt seit Oktober 2023 in fast allen Bundesländern die Regel, dass mindestens eine von drei Voraussetzungen erfüllt sein muss: Wohnsitz des Stifters, Zweckverwirklichung oder Verwaltung im jeweiligen Bundesland. Die Bearbeitungspraxis variiert erheblich; manche Aufsichten gelten als vergleichsweise schnell (Darmstadt etwa mit 4 bis 5 Wochen), andere brauchen deutlich über ein Jahr. Professionelle Berater lösen die Standortfrage teils über Verwaltungsbüros im gewünschten Bundesland.
Wer: Stifter mit Stiftungsberater und Anwalt · Dauer: Entscheidung innerhalb der Konzeptionsphase · Typischer Fehler: Die Bundesland-Frage ignorieren und bei einer überlasteten Aufsicht einreichen; das kostet Monate.
Schritt 4: Satzung und Stiftungsgeschäft aufsetzen
Die Satzung ist das Grundgesetz der Stiftung, und sie ist eine Einbahnstraße: Nach der Errichtung lässt sie sich nur eingeschränkt ändern, deshalb muss alles, was später möglich sein soll, von Anfang an hineingeschrieben werden.
Was in die Satzung gehört
Zu den Pflicht-Inhalten zählen der Name der Stiftung, Sitz und Verwaltungssitz, der präzise formulierte Stiftungszweck, die Vermögensausstattung, die Organe (ein Vorstand mit mindestens zwei Personen, optional ein Stiftungsrat als Kontrollorgan), die Begünstigten, Grundsätze der Vermögensanlage sowie Auflösungs- und Anfallsbestimmungen. Soweit zulässig, gehören Öffnungsklauseln hinein, etwa für Anpassungen beim Begünstigtenkreis, bei der Anlagestrategie oder den Ausschüttungsregeln. Erarbeitet wird die Satzung gemeinsam von Anwalt, Steuerberater und Stiftungsberater; bewährt hat sich, den Entwurf vor der Einreichung von einem zweiten, unabhängigen Berater gegenlesen zu lassen.
Das Stiftungsgeschäft
Das Stiftungsgeschäft ist die verbindliche Erklärung des Stifters, eine Stiftung mit konkretem Zweck zu errichten und das bezifferte Vermögen zu übertragen; es ist die rechtliche Grundlage des Entstehens der Stiftung. Es enthält die Stifterdaten, den Zweck, Name und Sitz, das einzubringende Vermögen mit konkretem Betrag und die Organstruktur. Die Form ist schriftlich, häufig in einer Urkunde gemeinsam mit der Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nur bei Sachwerten wie Immobilien oder GmbH-Anteilen erforderlich, bei Bargeld und Wertpapieren genügt die Schriftform. Das Dokument wirkt nach: Bei späteren Zweifelsfragen wird es zur Auslegung herangezogen.
Checkliste: Diese Unterlagen gehören ins Antragspaket
| Wann erforderlich | Unterlagen |
|---|---|
| Immer | Satzung (Entwurf), Stiftungsgeschäft, Vermögensaufstellung mit Belegen, Ausweiskopien von Stifter und Vorstand, ggf. Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Begünstigten |
| Für die Stiftungsaufsicht zusätzlich | Liquiditätsplanung (realistische Erträge gegen laufende Kosten), Plan zur Zweckverwirklichung, Verpflichtungserklärung der Vorstandsmitglieder |
| Bei Immobilien | Grundbuchauszug (nicht älter als 4 Wochen), Verkehrswertgutachten, Notarvertrag zur Übertragung, bestehende Mietverträge, Versicherungspolice |
| Bei GmbH-Anteilen | Aktueller Gesellschaftsvertrag, notarielle Abtretungsurkunde, letzter Jahresabschluss, Ertragswert-Berechnung |
| Bei Wertpapieren | Aktueller Depotauszug, Übertragungsauftrag der Bank |
| Bei Treuhandstiftung | Treuhand-Treugeber-Vertrag mit dem Treuhänder |
Der Umfang bleibt überschaubar: Für eine Familienstiftung mit 200.000 € aus Bareinzahlung und Wertpapierdepot umfasst das komplette Antragspaket etwa 20 Seiten.
Wer: Anwalt, Steuerberater, Stiftungsberater; Notar bei Sachwerten · Dauer: 4 bis 8 Wochen Konzeption; der Notartermin ist ab Vereinbarung in 1 bis 2 Wochen machbar · Typischer Fehler: Satzungsmängel, die später nur mit Genehmigung der Aufsicht und erheblichem Aufwand korrigierbar sind.
Welche Unterlagen die Bank für das Stiftungskonto verlangt, steht im Beitrag Stiftungskonto eröffnen.
Schritt 5: Anerkennung bei der Stiftungsaufsicht beantragen
Mit Satzung, Stiftungsgeschäft und Vermögensaufstellung wird der Antrag bei der Stiftungsaufsicht des gewählten Bundeslandes eingereicht; geprüft werden die Satzung, die Vermögensausstattung und die dauerhafte Erfüllbarkeit des Zwecks. Die Dauer ist gestaffelt: Einfache Fälle mit klarer Satzung und sauber dokumentiertem Vermögen brauchen 3 bis 6 Monate, typisch sind 6 bis 9 Monate, Komplexfälle mit Beteiligungen, operativer Tätigkeit oder Auslandsbezug bis zu 12 Monate (Praxiswerte). Viele Behörden sind derzeit überlastet, teilweise bearbeitet nur eine Person die Anträge; Wartezeiten von über einem Jahr kommen vor. Bei gemeinnützigen Stiftungen prüft zusätzlich das Finanzamt die Gemeinnützigkeit, was das Verfahren typischerweise um 1 bis 3 Monate verlängert.
Für die Planung entscheidend: Es gibt keinen Status „Stiftung in Gründung“ wie bei der GmbH. Vor der Anerkennungsurkunde kann die Stiftung kein Konto eröffnen, keine Verträge schließen, keine Immobilie erwerben, keine Spenden empfangen und keine Steuernummer beantragen; alles Vorbereitende läuft privat oder über bestehende Strukturen. Beschleunigen lässt sich das Verfahren trotzdem: durch eine informelle Vorprüfung des Satzungsentwurfs, die manche Aufsichten anbieten, durch ein persönliches Vorgespräch mit dem Sachbearbeiter bei größeren Vermögen und vor allem durch vollständige, präzise Unterlagen, die den Durchlauf um 30 bis 50 % verkürzen. Mit der Anerkennungsurkunde ist die Stiftung dann sofort als juristische Person handlungsfähig. Die Behörde denkt in Ewigkeit, nicht in Quartalen. Der eigene Zeitplan muss das aushalten.
Wer: Stiftungsaufsicht des Bundeslandes; die Berater beantworten Rückfragen · Dauer: typischerweise 6 bis 9 Monate; Treuhandstiftung 4 bis 8 Wochen über das Finanzamt · Typischer Fehler: In die Wartezeit hineinplanen; wer vor der Anerkennung Spenden sammeln oder eine Immobilie für die Stiftung kaufen will, scheitert an der fehlenden Rechtsfähigkeit.
Schritt 6: Stiftung beim Finanzamt registrieren
Direkt nach der Anerkennung folgt die steuerliche Seite: innerhalb der ersten 30 Tage die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt beantragen, auch wenn die Stiftung noch keine Erträge hat. Gemeinnützige Stiftungen beantragen zusätzlich die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO und holen den Freistellungsbescheid ein. Parallel wird der Steuerberater mandatiert, der die Körperschaftsteuer-Anmeldung und die Buchhaltung übernimmt.
Steuerlich gilt für die Familienstiftung: 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Soli auf die Erträge, mit einem Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG); bleibt die Stiftung vermögensverwaltend, fällt keine Gewerbesteuer an. Für die Errichtung gilt das Steuerklassenprivileg: Steuerklasse und Freibetrag richten sich nach dem entferntesten Berechtigten laut Satzung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Sind nur Kinder begünstigt, gilt der Freibetrag von 400.000 €, bei Enkeln 200.000 €, bei Urenkeln und weiteren Nachkommen 100.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Langfristig gehört bei Familienstiftungen die Erbersatzsteuer in die Planung: Alle 30 Jahre fingiert das Gesetz einen Erbfall (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), mit einem Freibetrag von 800.000 € (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Die Details erklärt der Beitrag Erbersatzsteuer.
Wer: Vorstand mit Steuerberater; Finanzamt · Dauer: Antrag innerhalb der ersten 30 Tage nach Anerkennung · Typischer Fehler: Die Erbersatzsteuer nicht einkalkulieren; sie gehört von Anfang an in die Wirtschaftlichkeitsrechnung, nicht erst ins Jahr 29.
Schritt 7: Arbeitsaufnahme nach der Anerkennung
Mit der Anerkennungsurkunde beginnt die Umsetzungsphase: Innerhalb von etwa einem Monat wird die Stiftung arbeitsfähig, innerhalb von ein bis drei Monaten muss das gewidmete Vermögen tatsächlich übertragen sein (§ 82a BGB).
Die ersten 30 Tage: Konstituierungssitzung des Vorstands mit Protokoll, Eröffnung des Stiftungskontos (die Bank verlangt Anerkennungsurkunde, Satzung, Stiftungsgeschäft und Ausweise aller Vertretungsberechtigten), Eintragung im Transparenzregister (bei Familienstiftungen Pflicht; wirtschaftlich Berechtigte sind die Destinatäre) sowie der Eintrag in das Stiftungsverzeichnis des Bundeslandes.
Monat 1 bis 3: Das Grundstockvermögen wird übertragen: Guthaben überweisen, Wertpapiere in das Stiftungsdepot übertragen, Immobilien notariell übertragen und im Grundbuch umschreiben, GmbH-Anteile abtreten. Die Frist ist nicht starr: Bei nachvollziehbaren Verzögerungen wie einem Depotübertrag oder der Grundbuch-Umschreibung genügt meist eine kurze schriftliche Begründung an die Aufsicht. Erst mit vollständiger Übertragung gilt die Stiftung als voll konstituiert.
Monat 3 bis 6: Buchhaltung mit Eröffnungsbilanz einrichten, reguläre Vorstandssitzungen etablieren, die Anlagestrategie umsetzen und, wenn vorgesehen, erste Ausschüttungen oder Förderungen beschließen. Ab hier ist die Gründung abgeschlossen, die Stiftung ist im Regelbetrieb.
Wer: Vorstand; Bank, Notar und Steuerberater unterstützen · Dauer: ca. 1 Monat bis zur Arbeitsfähigkeit, 1 bis 3 Monate für die Vermögensübertragung · Typischer Fehler: Die Übertragungsfrist stillschweigend verstreichen lassen; Verzögerungen sind erklärbar, aber nur, wenn sie erklärt werden.
Wie lange dauert die Stiftungsgründung insgesamt?
Vom Erstgespräch bis zur handlungsfähigen rechtsfähigen Stiftung vergehen realistisch 9 bis 12 Monate; der längste Abschnitt ist die Behördenphase mit 6 bis 9 Monaten. Die Dauer je Schritt im Überblick:
| Schritt | Typische Dauer |
|---|---|
| 1. Ziele definieren und Bestandsaufnahme | ca. 1 Monat |
| 2.–3. Vermögensplanung, Rechtsform, Bundesland | parallel in der Konzeptionsphase (Monat 2–3) |
| 4. Satzung und Stiftungsgeschäft | 4–8 Wochen Konzeption + ca. 1 Monat Errichtung und Einreichung |
| 5. Anerkennungsverfahren (Behördenphase) | 6–9 Monate (Treuhandstiftung: 4–8 Wochen) |
| 6. Finanzamt und Steuernummer | innerhalb der ersten 30 Tage nach Anerkennung |
| 7. Arbeitsaufnahme und Vermögensübertragung | ca. 1 Monat; Übertragungsfrist 1–3 Monate |
| Gesamt | realistisch 9–12 Monate |
Wie stark die Konstellation den Zeitplan prägt, zeigen typische Fälle aus der Praxis: Eine Bargeld-Familienstiftung mit 150.000 € braucht 7 bis 9 Monate vom Erstgespräch bis zur Anerkennung, mit paralleler GmbH-Holding werden es 10 bis 12 Monate, mit Immobilien-Übertragung wegen Bewertung, Notar und Grundbuch 12 bis 14 Monate. Die gemeinnützige Treuhandstiftung steht dagegen in 4 bis 8 Wochen. Für die Planung heißt das rückwärts rechnen: Soll die Stiftung zum 1. Januar stehen, gehört das Erstgespräch in den März oder April des Vorjahres; bei Sachwerten sind eher 12 Monate plus Puffer anzusetzen. Alle Zeitfaktoren im Detail behandelt der Beitrag Wie lange dauert eine Stiftungsgründung?.
4. Welche Rolle haben Stifter und Stiftungsorgane?
Die Stiftenden und Organe prägen die Gründung einer Stiftung in Deutschland, ihre Verwaltung und die Umsetzung des Stiftungszwecks. Während Stifterinnen und Stifter die Vision und Finanzierung einer Stiftung prägen, übernehmen die Stiftungsorgane die operative Umsetzung und Kontrolle. Die Rolle der Stiftenden: Stifterinnen und Stifter entscheiden über die Ziele, Mittel und Struktur der Stiftung. Ihre Aufgaben umfassen:
- Festlegung des Stiftungszwecks: Sie definieren, welche gesellschaftlichen, familiären oder wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Der Zweck wird in der Stiftungssatzung festgeschrieben.
- Bestimmung der Stiftungsform & Kapitalausstattung: Sie entscheiden, ob eine gemeinnützige Stiftung, Familienstiftung oder Treuhandstiftung gegründet wird. Die Kapitalausstattung variiert je nach Zweck und Art der Stiftung.
- Wahl des Namens und der Anerkennung: Der Name einer Stiftung kann mit dem Stifter verbunden sein oder neutral gehalten werden. Gemeinnützige Stiftungen genießen gesellschaftliche Anerkennung und steuerliche Vorteile.
Die Stiftungsorgane und ihre Aufgaben
Eine Stiftung benötigt klare Strukturen und Verantwortlichkeiten, um effizient zu arbeiten. Die wichtigsten Stiftungsorgane sind (§ 84 BGB):
- Stiftungsvorstand: Verantwortlich für die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Setzt den Stiftungszweck gemäß der Satzung um. Erstellt Berichte für die Stiftungsaufsicht.
- Stiftungsaufsicht & Kontrolle: Alle rechtsfähigen Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht des Bundeslandes; bei Familienstiftungen ist sie in mehreren Ländern (etwa Bayern) auf eine Rechtsaufsicht beschränkt. Die Aufsicht prüft, ob Satzung und Stifterwille eingehalten werden; die Gemeinnützigkeit prüft das Finanzamt.
- Beirat oder Kuratorium (optional): Kann beratend tätig sein und den Vorstand bei Entscheidungen unterstützen. Wird häufig in größeren Stiftungen oder Familienstiftungen eingesetzt.
Wer kann Mitglied in einem Stiftungsorgan sein?
Stifterinnen und Stifter selbst können Teil des Stiftungsvorstands oder Kuratoriums sein. Externe Experten (z. B. Juristen, Steuerberater) können für professionelle Verwaltung hinzugezogen werden. In Familienstiftungen sind häufig Angehörige als Mitglieder der Organe vorgesehen. Die richtige Besetzung der Stiftungsorgane ist entscheidend für eine langfristig erfolgreiche Stiftung, da sie die Umsetzung des Stiftungszwecks sicherstellt und für rechtliche sowie finanzielle Stabilität sorgt.
5. Was gehört in die Stiftungssatzung?
Die Stiftungssatzung ist das zentrale Dokument jeder Stiftung. Sie legt die Ziele, Strukturen und Verwaltungsregeln fest und stellt sicher, dass die Stiftung langfristig ihren Zweck erfüllt. Eine sorgfältige und präzise Satzung verhindert spätere Rechtsstreitigkeiten oder Unklarheiten.
Warum ist die Stiftungssatzung so wichtig?
- Rechtliche Grundlage der Stiftung
- Die Satzung bildet das fundamentale Regelwerk und definiert Verwaltung, Organe und Mittelverwendung.
- Eine unklare oder unvollständige Satzung kann die Stiftung in ihrer Handlungsfähigkeit einschränken.
- Sicherung des Stifterwillens
- Die Satzung schützt die ursprünglichen Ziele der Stiftenden und verhindert unerwünschte Zweckänderungen.
- Änderungen sind nur unter bestimmten Bedingungen möglich und unterliegen der Stiftungsaufsicht.
Welche Inhalte gehören in eine Stiftungssatzung?
- Stiftungszweck
- Detaillierte Beschreibung des Ziels der Stiftung.
- Gemeinnützige oder privatnützige Ausrichtung.
- Name & Sitz der Stiftung
- Der Name kann den Stifter widerspiegeln oder neutral sein.
- Der Sitz bestimmt die zuständige Stiftungsbehörde.
- Kapitalausstattung & Vermögensverwaltung
- Festlegung des Stiftungskapitals & nachhaltige Finanzierungsstrategie.
- Regeln zur Verwendung von Erträgen & möglichen Zustiftungen.
- Stiftungsorgane & ihre Aufgaben
- Zusammensetzung und Rechte des Stiftungsvorstands.
- Eventuelle Gremien wie Beirat oder Kuratorium.
- Regeln zur Mittelverwendung
- Klare Vorgaben zur Finanzierung von Projekten.
- Falls gemeinnützig: Einhaltung der steuerlichen Vorgaben.
- Änderungsmöglichkeiten & Auflösung
- Regelungen für Satzungsänderungen bei veränderten Bedingungen.
- In welchen Fällen kann die Stiftung aufgelöst oder mit einer anderen Stiftung fusioniert werden?
Die Rolle der Stiftungsaufsicht
- Prüft die Einhaltung der Satzung und den bestimmungsgemäßen Einsatz der Mittel.
- Je nach Bundesland ist die Stiftungsbehörde oder ein Regierungspräsidium zuständig.
- Eine regelmäßige Berichtspflicht (z. B. Finanzberichte, Projektberichte) sorgt für Transparenz.
Optimierung der Satzung für mehr Flexibilität
- Eine zu starre Satzung kann spätere Anpassungen erschweren.
- Empfehlenswert: Formulierungen mit Entwicklungsspielraum, um auf veränderte Bedingungen reagieren zu können.
Wichtig:
Die Satzung ist das Fundament einer Stiftung: Sie bestimmt deren Langfristigkeit, Handlungsfreiheit und rechtliche Stabilität. Spätere Änderungen brauchen die Genehmigung der Aufsicht (§§ 85, 85a BGB), deshalb gehört die Ausarbeitung in juristische Hände.
6. Welche Steuern zahlt eine Stiftung?
Die steuerliche Behandlung einer Stiftung hängt maßgeblich davon ab, ob sie gemeinnützig oder privatnützig ist. Während gemeinnützige Stiftungen erhebliche Steuervergünstigungen genießen, unterliegen Familienstiftungen anderen steuerlichen Regelungen.
Steuervorteile einer gemeinnützigen Stiftung:
- Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuer: Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG).
- Keine Körperschafts- und Gewerbesteuer: Erträge aus Vermögensverwaltung und Spenden bleiben steuerfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG). Die Stiftung kann Spendenbescheinigungen ausstellen.
- Spendenabzug für Stifter & Zustifter: Bis zu 1 Mio. € Sonderausgabenabzug für Zuwendungen in den Vermögensstock, verteilt auf zehn Jahre (§ 10b Abs. 1a EStG); laufende Spenden bis 20 % der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 EStG). Unternehmen können ebenfalls Stiftungen steuerlich fördern.
- Umsatzsteuerbefreiung in vielen Bereichen: Bildungseinrichtungen oder kulturelle Projekte können steuerliche Vorteile erhalten.
Steuerliche Besonderheiten von Familienstiftungen:
- Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG): Die Stiftung unterliegt einer Erbersatzsteuer. Es wird angenommen, dass das Vermögen auf zwei Kinder vererbt wird (Freibetrag 800.000 €, § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG).
- Körperschaftsteuer (15 %) auf Stiftungserträge: Einkünfte aus Vermietung, Kapitalanlagen oder Unternehmensbeteiligungen werden mit einer Körperschaftsteuer besteuert (§ 23 Abs. 1 KStG, zuzüglich Solidaritätszuschlag; Freibetrag 5.000 € nach § 24 KStG).
- Vorteil: Keine Gewerbesteuer, sofern keine gewerbliche Tätigkeit besteht (§ 2 Abs. 3 GewStG).
Vergleich Steuerrecht bei Stiftungen: Gemeinnützige Stiftung vs. Familienstiftung
| Steuerart | Gemeinnützige Stiftung | Familienstiftung |
|---|---|---|
| Erbschaft- & Schenkungssteuer | Steuerfrei | Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) |
| Körperschaftsteuer | Befreit | 15 % |
| Gewerbesteuer | Befreit | Keine Gewerbesteuer (bei passiver Vermögensverwaltung) |
| Spendenabzug möglich? | Ja | Nein |
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Stiftungs-Check starten7. Was kostet eine Stiftungsgründung und wie viel Kapital braucht sie?
Die Gründung einer Stiftung kostet zweimal: einmal das Kapital, das in die Stiftung fließt, und einmal die Gründung selbst. Je nach Stiftungsform fallen beide Posten unterschiedlich aus.
Für eine rechtsfähige Stiftung liegen die einmaligen Gründungskosten in der Praxis bei 15.000 bis 25.000 €: Beratung und Konzept, Satzung und Stiftungsgeschäft, Anerkennungsverfahren; bei Immobilien oder GmbH-Anteilen kommen Notar und Gutachten dazu. Laufend fallen ab etwa 1.500 € im Jahr an, mit externer Buchhaltung und Steuerberatung eher 3.000 bis 5.000 €. Die Treuhandstiftung ist deutlich günstiger, weil das Anerkennungsverfahren entfällt. Alle Posten im Detail: Was kostet eine Stiftung?
Wie viel Kapital benötigt eine Stiftung?
Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
- Kein gesetzliches Mindestkapital (§ 82 BGB); die Aufsichten erwarten in der Praxis 100.000 bis 150.000 €, je nach Bundesland bis 300.000 €. Wirtschaftlich trägt sich die Stiftung ab 150.000 bis 200.000 €.
- Kapital muss so angelegt sein, dass die Erträge den Stiftungszweck finanzieren können.
Treuhandstiftung
- Keine festen Mindestanforderungen, in der Praxis ab etwa 20.000 € möglich
- Eine spätere Aufstockung durch Spenden möglich.
Familienstiftung
- Kapitalbedarf hängt von der Zielsetzung ab; in der Regel ist ein höheres Startvermögen nötig, weil Ausschüttungen, Kosten und Erbersatzsteuer aus den Erträgen kommen müssen.
- Sollte langfristig genug Erträge generieren, um Ausschüttungen an Begünstigte zu leisten.
Gemeinnützige Stiftung
- Kapital hängt von den geplanten Projekten ab.
- Zustiftungen & Spenden können zur Finanzierung genutzt werden.
8. Welche laufenden Kosten entstehen nach der Stiftungsgründung?
Nach der Gründung der Stiftung fallen jährliche Verwaltungskosten an, die sich aus folgenden Posten zusammensetzen:
- Buchhaltung & Steuerberatung: ca. 1.000 bis 5.000 € jährlich (Praxiswert).
- Berichtspflichten & Stiftungsaufsicht: jährliche Prüfungen & Berichte müssen erstellt werden.
- Personal- oder Verwaltungsaufwand: falls Mitarbeiter oder externe Berater benötigt werden.
Möglichkeiten zur Kapitalfinanzierung
Stiftungen finanzieren sich neben dem Anfangskapital durch nachhaltige Einnahmequellen:
- Zustiftungen: Externe Spender können das Stiftungsvermögen aufstocken.
- Erträge aus Kapitalanlagen: Aktien, Anleihen, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen.
- Fördermittel & öffentliche Zuschüsse: Besonders für gemeinnützige Stiftungen.
- Spenden & Fundraising-Kampagnen: Besonders effektiv für soziale Projekte.
Ein durchdachtes Finanzierungsmodell stellt sicher, dass die Stiftung langfristig handlungsfähig bleibt und ihren Zweck dauerhaft erfüllen kann.
Unser Tipp:
Gerne unterstützen wir Dich bei der Gründung und der Entwicklung eines nachhaltigen Finanzierungsmodells, individuell, transparent und strategisch fundiert. Vereinbare jetzt ein unverbindliches Erstgespräch.
Stiftung und Verein schließen sich nicht aus. Wann beide nebeneinander sinnvoll sind, zeigt der Beitrag Stiftung und Verein kombinieren.
9. Welche typischen Anwendungsfälle gibt es?
Eine Stiftung zu gründen kann viele verschiedene Zwecke verfolgen: von der Sicherung eines Familienvermögens über die Förderung sozialer Projekte bis hin zur Unterstützung wissenschaftlicher Innovationen. Hier sind einige typische Anwendungsfälle für unterschiedliche Stiftungsformen.
Beispiel 1: Familienstiftung gründen zur Unternehmenssicherung
Situation: Ein Unternehmer möchte sein Unternehmen über Generationen hinweg in der Familie halten, aber gleichzeitig sicherstellen, dass es nicht durch Erbstreitigkeiten oder Teilverkäufe zerschlagen wird. Lösung: Er gründet eine Familienstiftung, die 100 % der Unternehmensanteile hält. Die Familie erhält regelmäßige Ausschüttungen aus den Erträgen, kann aber das Unternehmen selbst nicht verkaufen.
Vorteile:
- Schutz vor Erbstreitigkeiten
- Sicherstellung der Unternehmensnachfolge
- Steuerliche Vorteile gegenüber direkter Vererbung
Beispiel 2: Gemeinnützige Stiftung gründen zur Bildungsförderung
Situation: Eine wohlhabende Familie möchte Bildungsprojekte fördern und langfristig Stipendien für benachteiligte Kinder finanzieren. Lösung: Die Familie gründet eine gemeinnützige Stiftung, die Spenden sammeln und steuerlich begünstigt operieren kann. Vorteile: Steuerfreiheit für Stiftungserträge, Möglichkeit, Spenden von Dritten zu erhalten, langfristige gesellschaftliche Wirkung.
10. Lohnt es sich, eine Stiftung zu gründen?
Die Entscheidung, eine Stiftung zu gründen, ist eine langfristige Verpflichtung, die sowohl Vorteile als auch Herausforderungen mit sich bringt. Ob sich eine Stiftung lohnt, hängt von den persönlichen Zielen, finanziellen Möglichkeiten und dem gewünschten Einfluss auf die Gesellschaft oder das Familienvermögen ab.
Vorteile der Gründung einer Stiftung
Steuerliche Vorteile
- Gemeinnützige Stiftungen profitieren von vollständiger Steuerfreiheit (keine Erbschafts-, Körperschafts- oder Gewerbesteuer).
- Familienstiftungen bieten steuerliche Vorteile gegenüber direkter Vererbung.
Vermögensschutz & Nachlassregelung
- Eine Stiftung kann das Familienvermögen langfristig sichern, ohne es durch Erbschaften zu zersplittern.
- Unternehmensanteile können in eine Stiftung eingebracht werden, um die Kontrolle in der Familie zu halten.
Gesellschaftliche Wirkung & Nachhaltigkeit
- Stifter hinterlassen ein Vermächtnis, das über Generationen hinweg wirkt.
- Gemeinnützige Stiftungen können bedeutende soziale, kulturelle oder wissenschaftliche Projekte fördern.
Flexibilität durch verschiedene Stiftungsformen
- Eine Treuhandstiftung ermöglicht bereits mit geringem Kapital eine Stiftungsgründung.
- Verbrauchsstiftungen erlauben den gezielten Einsatz von Kapital über einen festgelegten Zeitraum.
Vorteile der Gründung einer Stiftung
Kapitalbindung & eingeschränkte Flexibilität
- Stiftungskapital bleibt in der Regel unantastbar, nur die Erträge dürfen genutzt werden.
- Eine Rückübertragung von Vermögen an den Stifter ist nicht möglich.
Hoher Verwaltungsaufwand
- Stiftungen müssen regelmäßige Berichte & Finanzübersichten erstellen.
- Die Stiftungsaufsicht überwacht die Einhaltung des Stiftungszwecks.
Langfristige Verantwortung
- Eine Stiftung kann nicht einfach wieder aufgelöst werden.
- Satzungsänderungen sind oft nur unter strengen Auflagen möglich.
| Vorteile einer Stiftung | Herausforderungen einer Stiftung |
|---|---|
| Steuerliche Vorteile | Kapitalbindung |
| Vermögensschutz | Verwaltungsaufwand |
| Gesellschaftliche Wirkung | Langfristige Verpflichtung |
| Flexible Stiftungsformen | Eingeschränkte Änderbarkeit |
Für wen lohnt sich eine Stiftung?
Unternehmer, die ihr Unternehmen langfristig erhalten wollen; wohlhabende Familien, die eine nachhaltige Nachlassregelung suchen; Personen, die einen sozialen oder gemeinnützigen Zweck langfristig fördern möchten; Spender & Investoren, die steueroptimiert Kapital einsetzen möchten.
Unser Fazit
Unsere Einschätzung: Die Stiftungsgründung scheitert selten am Recht und oft an der Ungeduld. Wer 9 bis 12 Monate, 15.000 bis 25.000 Euro Gründungskosten und ein Grundstockvermögen von 100.000 bis 150.000 Euro einplant, hat die Behördenphase im Griff. Wer das nicht hat, ist mit einer Treuhandstiftung ab 20.000 Euro meist besser bedient.
Die wichtigsten Erkenntnisse im Überblick:
Die Rechtsform folgt dem Ziel: Wer Erträge steuerfrei stellen und Spenden sammeln will, gründet gemeinnützig; wer die Familie versorgen und Vermögen zusammenhalten will, gründet privatnützig und rechnet die Erbersatzsteuer von Anfang an mit ein. Eine Stiftung ist eine Einbahnstraße: Das gewidmete Vermögen kommt nicht zurück (§ 83b Abs. 4 BGB).
Unsere Empfehlung: Starte mit der Bestandsaufnahme aus Schritt 1 und lass den Satzungsentwurf vor der Einreichung von einem zweiten Berater gegenlesen. Satzungsmängel sind der häufigste Grund für Rückfragen der Aufsicht und kosten Monate.
Nächste Schritte: Wie Du eine Stiftung gründen kannst
- Kläre Deine Ziele: Soll die Stiftung gemeinnützig sein oder der langfristigen Vermögenssicherung dienen?
- Wähle die passende Stiftungsform: Rechtsfähige Stiftung, Familienstiftung oder Treuhandstiftung?
- Plane die Kapitalausstattung: Welche Finanzierungsstrategien sind sinnvoll?
- Erstelle die Stiftungssatzung & das Stiftungsgeschäft.
- Lasse die Stiftung von der Stiftungsbehörde anerkennen.
Unser Tipp:
Hast Du weitere Fragen zur Stiftungsgründung? Lass Dich von unseren Experten für Stiftungsrecht und Vermögensverwaltung beraten, um die optimale Lösung für Deine Stiftung zu finden.
FAQ zur Gründung einer Stiftung
Was braucht man, um eine Stiftung zu gründen?
Für die Gründung sind ein klarer Zweck, eine ausreichende Kapitalausstattung und eine rechtssichere Satzung nötig. Außerdem muss die Stiftung durch die zuständige Stiftungsbehörde anerkannt werden.
Was kostet es, eine Stiftung zu gründen?
Die Gründungskosten einer rechtsfähigen Stiftung liegen in der Praxis bei 15.000 bis 25.000 € einmalig (Beratung, Satzung, Anerkennung), laufend ab etwa 1.500 € im Jahr. Dazu kommt das Kapital: Die Aufsichten erwarten 100.000 bis 150.000 €, ein gesetzliches Minimum gibt es nicht. Eine Treuhandstiftung ist ab etwa 20.000 € möglich und deutlich günstiger in der Gründung.
Wer darf eine Stiftung gründen?
Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person eine Stiftung gründen. Voraussetzung ist, dass ausreichend Vermögen vorhanden ist und der Stiftungszweck dauerhaft umgesetzt werden kann.
Welche steuerlichen Vorteile bietet eine Stiftung?
Gemeinnützige Stiftungen profitieren von Befreiungen bei der Erbschafts-, Schenkungs- und Körperschaftsteuer. Zudem können Spenden und Zustiftungen steuerlich abgesetzt werden.
Was ist das Stiftungsregister?
Das Stiftungsregister ist das bundesweite Register aller rechtsfähigen Stiftungen beim Bundesamt für Justiz. Es startet am 1. Januar 2028; Bestandsstiftungen müssen sich bis zum 31. Dezember 2028 anmelden. Bis dahin gelten die Stiftungsverzeichnisse der Länder.
Wer unterstützt bei der Stiftungsgründung?
Stiftung.de begleitet Dich persönlich bei der Planung, rechtlichen Strukturierung und finanziellen Gestaltung Deiner Stiftung. Wir helfen, den Gründungsprozess effizient, rechtssicher und strategisch zu gestalten.
Lohnt sich die Gründung für dich?
Welche Stiftungsform passt, was sie kostet und was sie bringt, hängt an deiner Ausgangslage. Wir sagen dir im Erstgespräch auch, wenn sich der Aufwand nicht lohnt.
Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren10 Minuten Telefonat · kostenfrei & unverbindlich · keine Vorbereitung nötig
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 80 BGB, Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung: gesetze-im-internet.de
- § 81 BGB, Stiftungsgeschäft, Pflichtinhalt der Satzung, Schriftform: gesetze-im-internet.de
- § 82 BGB, Anerkennung der Stiftung, dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung: gesetze-im-internet.de
- § 82a BGB, Übertragung des gewidmeten Vermögens: gesetze-im-internet.de
- § 83b BGB, Stiftungsvermögen, Zweckbindung: gesetze-im-internet.de
- § 83c BGB, Verwaltung des Grundstockvermögens: gesetze-im-internet.de
- § 84 BGB, Stiftungsorgane: gesetze-im-internet.de
- §§ 85, 85a BGB, Satzungsänderungen und Genehmigung: gesetze-im-internet.de
- § 60a AO, Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen: gesetze-im-internet.de
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Befreiung gemeinnütziger Körperschaften: gesetze-im-internet.de
- § 23 Abs. 1 KStG, Körperschaftsteuersatz 15 Prozent: gesetze-im-internet.de
- § 24 KStG, Freibetrag 5.000 Euro: gesetze-im-internet.de
- § 2 Abs. 3 GewStG, Gewerbesteuer nur bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb: gesetze-im-internet.de
- § 3 Nr. 6 GewStG, Gewerbesteuerbefreiung gemeinnütziger Körperschaften: gesetze-im-internet.de
- § 10b EStG, Spendenabzug und Vermögensstockspende: gesetze-im-internet.de
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, Erbersatzsteuer: gesetze-im-internet.de
- § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG, Befreiung gemeinnütziger Stiftungen: gesetze-im-internet.de
- § 15 Abs. 2 ErbStG, Steuerklasse nach dem entferntesten Berechtigten, Freibetrag 800.000 Euro: gesetze-im-internet.de
- § 16 ErbStG, persönliche Freibeträge: gesetze-im-internet.de
