Eine Stiftung gründet man in sieben Schritten: Ziele und Zweck definieren, Vermögensausstattung planen, Rechtsform und Bundesland wählen, Satzung und Stiftungsgeschäft aufsetzen, Anerkennung bei der Stiftungsaufsicht beantragen, steuerliche Registrierung beim Finanzamt und Arbeitsaufnahme.
Von der Bestandsaufnahme bis zur handlungsfähigen Stiftung vergehen realistisch 9 bis 12 Monate; eine gemeinnützige Treuhandstiftung ist bereits in 6 bis 8 Wochen einsatzbereit.
Die Frage klingt einfach, die Antworten darauf sind es selten: Zwischen Grundsatzartikeln und Gesetzestexten fehlt meist der konkrete Fahrplan. Genau den liefert dieser Beitrag: sieben Schritte von der ersten Bestandsaufnahme bis zur arbeitsfähigen Stiftung, jeweils mit Zuständigkeiten, Dauer und dem typischen Fehler.
Was eine Stiftung grundsätzlich ist, welche Formen es gibt und für wen sich die Struktur eignet, behandelt ausführlich der Ratgeber Stiftung gründen; hier geht es um das Wie.
Das Wichtigste in Kürze
- Sieben Schritte: Ziele klären, Vermögen planen, Rechtsform und Bundesland wählen, Satzung samt Stiftungsgeschäft aufsetzen, Anerkennung beantragen, Finanzamt, Arbeitsaufnahme.
- Dauer: realistisch 9–12 Monate bis zur handlungsfähigen rechtsfähigen Stiftung; die Behördenphase allein dauert 6–9 Monate. Gemeinnützige Treuhandstiftung: 6–8 Wochen.
- Voraussetzungen: in der Praxis ca. 100.000–150.000 € Grundstockvermögen, ein dauerhaft tragfähiger Zweck und mindestens zwei Personen für den Vorstand.
- Unterlagen: Satzung, Stiftungsgeschäft, Vermögensaufstellung, persönliche Dokumente; im Standardfall umfasst das Antragspaket rund 20 Seiten.
- Kein Zwischenstatus: Vor der Anerkennung existiert die Stiftung rechtlich nicht: kein Konto, keine Verträge, kein Spendenempfang.
- Wichtigster Hebel: Die Satzung ist nach der Errichtung kaum änderbar; vollständige, präzise Unterlagen verkürzen die Behördenphase um 30 bis 50 %.
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Die sieben Schritte im Überblick
- Stiftungszweck und Ziele definieren
- Vermögensausstattung planen
- Rechtsform und Bundesland wählen
- Satzung und Stiftungsgeschäft aufsetzen (mit Unterlagen-Checkliste)
- Anerkennung bei der Stiftungsaufsicht beantragen
- Stiftung beim Finanzamt registrieren
- Arbeitsaufnahme nach der Anerkennung
Einen Vertrag zwischen Stifter und Stiftung gibt es dabei nicht. Warum das Stiftungsgeschäft einseitig bleibt, erklärt der Beitrag Stiftungsvertrag.
Was braucht man, um eine Stiftung zu gründen?
Vier Bausteine müssen zusammenkommen: ausreichendes Vermögen (in der Praxis ca. 100.000 bis 150.000 € Grundstock), ein tragfähiger Stiftungszweck samt Satzung, mindestens zwei Personen für den Vorstand und Zeit für das Anerkennungsverfahren. Stifter kann eine einzelne Person sein, ein Ehepaar gemeinsam oder auch eine juristische Person wie eine GmbH. Als Kosten-Richtwert gelten 15.000 bis 25.000 € für Konzeption, Satzung und Anerkennung, zuzüglich 600 bis 800 € Gebühren der Stiftungsaufsicht; bei Sachwerten kommen Notar (ca. 0,5 % vom Wert) und Gutachten hinzu, eine parallele Holding-GmbH kostet zusätzlich 12.000 bis 15.000 €. Typischerweise amortisieren sich die Gründungskosten nach ein bis zwei Jahren; alle Positionen im Detail zeigt der Beitrag Was kostet eine Stiftung?.
Ein kurzer Selbst-Check vor dem Start hat sich in der Beratungspraxis bewährt:
- Vermögen in der Größenordnung von 150.000 € verfügbar (je nach Bundesland und Stiftungstyp auch ab ca. 100.000 €)
- Stiftungszweck klar definierbar (Familien-Versorgung oder gemeinnützige Förderung)
- Co-Vorstand verfügbar (Steuerberater, Familienmitglied oder externer Treuhänder)
- Zeithorizont von 6 bis 12 Monaten akzeptabel
- Bereitschaft, das Vermögen unwiderruflich zu übertragen
Fünfmal Ja: Das Projekt kann starten. Bei Lücken lohnt es sich, erst nachzubessern und dann den folgenden Fahrplan zu gehen.
Schritt 1: Stiftungszweck und Ziele definieren
Am Anfang steht keine Rechtsfrage, sondern eine ehrliche Bestandsaufnahme: welches Vermögen vorhanden ist, wer versorgt werden soll und was die Stiftung leisten muss. Zuerst wird die Zielsetzung priorisiert: Vermögensschutz, Steueroptimierung, Generationenplanung, Spendenabzug oder die Vorbereitung eines Wegzugs. Was im Vordergrund steht, bestimmt die spätere Struktur. Dazu gehört eine vollständige Aufstellung: alle Vermögenswerte mit aktuellen Werten (Konten, Depot, Immobilien, GmbH-Anteile), die eigenen Einkünfte und der persönliche Steuersatz sowie die Familiensituation mit Begünstigten, bestehenden Erbregelungen und Pflichtteils-Risiken.
Mit dieser Grundlage folgt das Erstgespräch mit einem spezialisierten Stiftungsberater und einem stiftungserfahrenen Steuerberater; allgemeine Steuerberater haben bei Stiftungsthemen häufig Wissenslücken. Das Ergebnis: eine grobe Struktur-Empfehlung, eine erste Kostenschätzung und ein Zeitplan. Ebenso wichtig, aber oft vergessen: die Familie früh einbeziehen. Der Zweck ist dabei keine Formalie: Er bindet die Stiftung dauerhaft und lässt sich später kaum ändern.
Wer: Stifter, Stiftungsberater, stiftungserfahrener Steuerberater · Dauer: typischerweise der erste Monat · Typischer Fehler: Die Destinatäre erfahren erst durch die Behörde von der Stiftung; frühe Kommunikation in der Familie verhindert Konflikte.
Schritt 2: Vermögensausstattung planen
Das Gesetz verlangt, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 80 BGB); in der Praxis rechnen die Stiftungsaufsichten dafür mit ca. 100.000 bis 150.000 € Grundstockvermögen, in Bayern teilweise mit 300.000 €, bei reiner Bareinzahlung fordern manche Behörden sogar bis zu 500.000 €. Eine Treuhandstiftung ist bereits ab ca. 20.000 € möglich. Das Grundstockvermögen ist das dauerhaft zu erhaltende Basisvermögen: Aus seinen Erträgen werden Stiftungszweck und laufende Kosten finanziert. Davon zu trennen ist das sonstige Stiftungsvermögen, das je nach Satzung auch verbraucht werden darf; beides muss im Stiftungsgeschäft präzise zugeordnet sein.
Geeignet sind Bargeld, Wertpapiere, Immobilien und GmbH-Anteile. Bargeld zählt 1:1, Sachwerte brauchen eine Bewertung: bei Immobilien ein Verkehrswertgutachten, bei Beteiligungen den Gutachterwert oder das vereinfachte Ertragswertverfahren. Wichtig für die Planung: Was im Stiftungsgeschäft zugesagt wird, ist rechtsverbindlich. Das Finanzamt erwartet die tatsächliche Übertragung; ein bloßes Schenkungsversprechen genügt nicht, und ein nachträglicher Tausch der Vermögensform gilt steuerlich als problematisch. Die bessere Praxis: erst das zugesagte Vermögen einbringen, weitere Werte später als separate Schenkung nachlegen. Bis zur Anerkennung bleibt das Vermögen frei verfügbar, sollte im Plan aber für 6 bis 12 Monate gebunden sein; wer es kurzfristig braucht, verschiebt die Gründung besser. Welche Vermögenshöhe wirklich sinnvoll ist, vertieft der Beitrag Stiftungskapital.
Wer: Stifter mit Steuerberater; bei Sachwerten Gutachter · Dauer: Teil der Konzeptionsphase (Monat 2 bis 3) · Typischer Fehler: Bewertungen unterschätzen; aktuelle Verkehrswert-Gutachten für Immobilien und GmbH-Anteile brauchen Vorlauf.
Schritt 3: Rechtsform und Bundesland wählen
Jetzt fallen drei Weichenstellungen: Familienstiftung oder gemeinnützige Stiftung (oder beides als Doppelstiftung), rechtsfähig oder treuhänderisch, und das Bundesland der zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Familienstiftung versorgt die Familie, die gemeinnützige Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke; die Doppelstiftung kombiniert beides und sollte früh entschieden werden, denn ein späteres Hinzufügen einer zweiten Stiftung hat Schenkungsteuer-Folgen. Wer ein Unternehmen einbringen will, plant die GmbH-Holding gleich mit: Sie ist in 4 bis 6 Wochen gegründet und wartet dann auf die Stiftung.
Beim Tempo unterscheiden sich die Wege deutlich: Die rechtsfähige Stiftung durchläuft die Stiftungsaufsicht (typisch 6 bis 9 Monate), die gemeinnützige Treuhandstiftung wird über das Finanzamt anerkannt und ist in 6 bis 8 Wochen handlungsfähig; bei Zeitdruck, etwa für den Spendenabzug im laufenden Jahr, ist das die schnelle Alternative. Die Unterschiede im Detail erklärt der Beitrag Treuhandstiftung vs. rechtsfähige Stiftung. Bei der Standortwahl gilt seit Oktober 2023 in fast allen Bundesländern die Regel, dass mindestens eine von drei Voraussetzungen erfüllt sein muss: Wohnsitz des Stifters, Zweckverwirklichung oder Verwaltung im jeweiligen Bundesland. Die Bearbeitungspraxis variiert erheblich; manche Aufsichten gelten als vergleichsweise schnell (Darmstadt etwa mit 4 bis 5 Wochen), andere brauchen deutlich über ein Jahr. Professionelle Berater lösen die Standortfrage teils über Verwaltungsbüros im gewünschten Bundesland.
Wer: Stifter mit Stiftungsberater und Anwalt · Dauer: Entscheidung innerhalb der Konzeptionsphase · Typischer Fehler: Die Bundesland-Frage ignorieren und bei einer überlasteten Aufsicht einreichen; das kostet Monate.
Schritt 4: Satzung und Stiftungsgeschäft aufsetzen
Die Satzung ist das Grundgesetz der Stiftung, und sie ist eine Einbahnstraße: Nach der Errichtung lässt sie sich nur eingeschränkt ändern, deshalb muss alles, was später möglich sein soll, von Anfang an hineingeschrieben werden.
Was in die Satzung gehört
Zu den Pflicht-Inhalten zählen der Name der Stiftung, Sitz und Verwaltungssitz, der präzise formulierte Stiftungszweck, die Vermögensausstattung, die Organe (ein Vorstand mit mindestens zwei Personen, optional ein Stiftungsrat als Kontrollorgan), die Begünstigten, Grundsätze der Vermögensanlage sowie Auflösungs- und Anfallsbestimmungen. Soweit zulässig, gehören Öffnungsklauseln hinein, etwa für Anpassungen beim Begünstigtenkreis, bei der Anlagestrategie oder den Ausschüttungsregeln. Erarbeitet wird die Satzung gemeinsam von Anwalt, Steuerberater und Stiftungsberater; bewährt hat sich, den Entwurf vor der Einreichung von einem zweiten, unabhängigen Berater gegenlesen zu lassen.
Das Stiftungsgeschäft
Das Stiftungsgeschäft ist die verbindliche Erklärung des Stifters, eine Stiftung mit konkretem Zweck zu errichten und das bezifferte Vermögen zu übertragen; es ist die rechtliche Grundlage des Entstehens der Stiftung. Es enthält die Stifterdaten, den Zweck, Name und Sitz, das einzubringende Vermögen mit konkretem Betrag und die Organstruktur. Die Form ist schriftlich, häufig in einer Urkunde gemeinsam mit der Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nur bei Sachwerten wie Immobilien oder GmbH-Anteilen erforderlich, bei Bargeld und Wertpapieren genügt die Schriftform. Das Dokument wirkt nach: Bei späteren Zweifelsfragen wird es zur Auslegung herangezogen.
Checkliste: Diese Unterlagen gehören ins Antragspaket
| Wann erforderlich | Unterlagen |
|---|---|
| Immer | Satzung (Entwurf), Stiftungsgeschäft, Vermögensaufstellung mit Belegen, Ausweiskopien von Stifter und Vorstand, ggf. Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Begünstigten |
| Für die Stiftungsaufsicht zusätzlich | Liquiditätsplanung (realistische Erträge gegen laufende Kosten), Plan zur Zweckverwirklichung, Verpflichtungserklärung der Vorstandsmitglieder |
| Bei Immobilien | Grundbuchauszug (nicht älter als 4 Wochen), Verkehrswertgutachten, Notarvertrag zur Übertragung, bestehende Mietverträge, Versicherungspolice |
| Bei GmbH-Anteilen | Aktueller Gesellschaftsvertrag, notarielle Abtretungsurkunde, letzter Jahresabschluss, Ertragswert-Berechnung |
| Bei Wertpapieren | Aktueller Depotauszug, Übertragungsauftrag der Bank |
| Bei Treuhandstiftung | Treuhand-Treugeber-Vertrag mit dem Treuhänder |
Der Umfang bleibt überschaubar: Für eine Familienstiftung mit 200.000 € aus Bareinzahlung und Wertpapierdepot umfasst das komplette Antragspaket etwa 20 Seiten.
Wer: Anwalt, Steuerberater, Stiftungsberater; Notar bei Sachwerten · Dauer: 4 bis 8 Wochen Konzeption; der Notartermin ist ab Vereinbarung in 1 bis 2 Wochen machbar · Typischer Fehler: Satzungsmängel, die später nur mit Genehmigung der Aufsicht und erheblichem Aufwand korrigierbar sind.
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Stiftungs-Check startenSchritt 5: Anerkennung bei der Stiftungsaufsicht beantragen
Mit Satzung, Stiftungsgeschäft und Vermögensaufstellung wird der Antrag bei der Stiftungsaufsicht des gewählten Bundeslandes eingereicht; geprüft werden die Satzung, die Vermögensausstattung und die dauerhafte Erfüllbarkeit des Zwecks. Die Dauer ist gestaffelt: Im Idealfall mit klarer Satzung und sauber dokumentiertem Vermögen sind 4 bis 6 Wochen möglich (selten), der Realfall liegt bei 3 bis 6 Monaten, Komplexfälle mit Beteiligungen, operativer Tätigkeit oder Auslandsbezug brauchen 6 bis 12 Monate und mehr. Viele Behörden sind derzeit überlastet, teilweise bearbeitet nur eine Person die Anträge; Wartezeiten von über einem Jahr kommen vor. Bei gemeinnützigen Stiftungen prüft zusätzlich das Finanzamt die Gemeinnützigkeit, was das Verfahren typischerweise um 1 bis 3 Monate verlängert.
Für die Planung entscheidend: Es gibt keinen Status „Stiftung in Gründung“ wie bei der GmbH. Vor der Anerkennungsurkunde kann die Stiftung kein Konto eröffnen, keine Verträge schließen, keine Immobilie erwerben, keine Spenden empfangen und keine Steuernummer beantragen; alles Vorbereitende läuft privat oder über bestehende Strukturen. Beschleunigen lässt sich das Verfahren trotzdem: durch eine informelle Vorprüfung des Satzungsentwurfs, die manche Aufsichten anbieten, durch ein persönliches Vorgespräch mit dem Sachbearbeiter bei größeren Vermögen und vor allem durch vollständige, präzise Unterlagen, die den Durchlauf um 30 bis 50 % verkürzen. Mit der Anerkennungsurkunde ist die Stiftung dann sofort als juristische Person handlungsfähig. Die Behörde denkt in Ewigkeit, nicht in Quartalen – der eigene Zeitplan muss das aushalten.
Wer: Stiftungsaufsicht des Bundeslandes; die Berater beantworten Rückfragen · Dauer: typischerweise 6 bis 9 Monate; Treuhandstiftung 6 bis 8 Wochen über das Finanzamt · Typischer Fehler: In die Wartezeit hineinplanen; wer vor der Anerkennung Spenden sammeln oder eine Immobilie für die Stiftung kaufen will, scheitert an der fehlenden Rechtsfähigkeit.
Schritt 6: Stiftung beim Finanzamt registrieren
Direkt nach der Anerkennung folgt die steuerliche Seite: innerhalb der ersten 30 Tage die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt beantragen, auch wenn die Stiftung noch keine Erträge hat. Gemeinnützige Stiftungen beantragen zusätzlich die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO und holen den Freistellungsbescheid ein. Parallel wird der Steuerberater mandatiert, der die Körperschaftsteuer-Anmeldung und die Buchhaltung übernimmt.
Steuerlich gilt für die Familienstiftung: 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Soli auf die Erträge, mit einem Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG); bleibt die Stiftung vermögensverwaltend, fällt keine Gewerbesteuer an. Für die Errichtung selbst greift das Steuerklassen-Privileg; bei einer generationenübergreifend gefassten Satzung liegt der Schenkungsteuer-Freibetrag typischerweise bei 100.000 €. Langfristig gehört bei Familienstiftungen die Erbersatzsteuer in die Planung: Alle 30 Jahre fingiert das Gesetz einen Erbfall (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), mit einem Freibetrag von 800.000 €. Die Details erklärt der Beitrag Erbersatzsteuer.
Wer: Vorstand mit Steuerberater; Finanzamt · Dauer: Antrag innerhalb der ersten 30 Tage nach Anerkennung · Typischer Fehler: Die Erbersatzsteuer nicht einkalkulieren; sie gehört von Anfang an in die Wirtschaftlichkeitsrechnung, nicht erst ins Jahr 29.
Schritt 7: Arbeitsaufnahme nach der Anerkennung
Mit der Anerkennungsurkunde beginnt die Umsetzungsphase: Innerhalb von etwa einem Monat wird die Stiftung arbeitsfähig, innerhalb von ein bis drei Monaten muss das zugesagte Vermögen tatsächlich übertragen sein.
Die ersten 30 Tage: Konstituierungssitzung des Vorstands mit Protokoll, Eröffnung des Stiftungskontos (die Bank verlangt Anerkennungsurkunde, Satzung, Stiftungsgeschäft und Ausweise aller Vertretungsberechtigten), Eintragung im Transparenzregister (bei Familienstiftungen Pflicht; wirtschaftlich Berechtigte sind die Destinatäre) sowie der Eintrag in das Stiftungsverzeichnis des Bundeslandes.
Monat 1 bis 3: Das Grundstockvermögen wird übertragen: Guthaben überweisen, Wertpapiere in das Stiftungsdepot übertragen, Immobilien notariell übertragen und im Grundbuch umschreiben, GmbH-Anteile abtreten. Die Frist ist nicht starr: Bei nachvollziehbaren Verzögerungen wie einem Depotübertrag oder der Grundbuch-Umschreibung genügt meist eine kurze schriftliche Begründung an die Aufsicht. Erst mit vollständiger Übertragung gilt die Stiftung als voll konstituiert.
Monat 3 bis 6: Buchhaltung mit Eröffnungsbilanz einrichten, reguläre Vorstandssitzungen etablieren, die Anlagestrategie umsetzen und, wenn vorgesehen, erste Ausschüttungen oder Förderungen beschließen. Ab hier ist die Gründung abgeschlossen, die Stiftung ist im Regelbetrieb.
Wer: Vorstand; Bank, Notar und Steuerberater unterstützen · Dauer: ca. 1 Monat bis zur Arbeitsfähigkeit, 1 bis 3 Monate für die Vermögensübertragung · Typischer Fehler: Die Übertragungsfrist stillschweigend verstreichen lassen; Verzögerungen sind erklärbar, aber nur, wenn sie erklärt werden.
Wie lange dauert die Stiftungsgründung insgesamt?
Vom Erstgespräch bis zur handlungsfähigen rechtsfähigen Stiftung vergehen realistisch 9 bis 12 Monate; der längste Abschnitt ist die Behördenphase mit 6 bis 9 Monaten. Die Dauer je Schritt im Überblick:
| Schritt | Typische Dauer |
|---|---|
| 1. Ziele definieren und Bestandsaufnahme | ca. 1 Monat |
| 2.–3. Vermögensplanung, Rechtsform, Bundesland | parallel in der Konzeptionsphase (Monat 2–3) |
| 4. Satzung und Stiftungsgeschäft | 4–8 Wochen Konzeption + ca. 1 Monat Errichtung und Einreichung |
| 5. Anerkennungsverfahren (Behördenphase) | 6–9 Monate (Treuhandstiftung: 6–8 Wochen) |
| 6. Finanzamt und Steuernummer | innerhalb der ersten 30 Tage nach Anerkennung |
| 7. Arbeitsaufnahme und Vermögensübertragung | ca. 1 Monat; Übertragungsfrist 1–3 Monate |
| Gesamt | realistisch 9–12 Monate |
Wie stark die Konstellation den Zeitplan prägt, zeigen typische Fälle aus der Praxis: Eine Bargeld-Familienstiftung mit 150.000 € braucht 7 bis 9 Monate vom Erstgespräch bis zur Anerkennung, mit paralleler GmbH-Holding werden es 10 bis 12 Monate, mit Immobilien-Übertragung wegen Bewertung, Notar und Grundbuch 12 bis 14 Monate. Die gemeinnützige Treuhandstiftung steht dagegen in 6 bis 8 Wochen. Für die Planung heißt das rückwärts rechnen: Soll die Stiftung zum 1. Januar stehen, gehört das Erstgespräch in den März oder April des Vorjahres; bei Sachwerten sind eher 12 Monate plus Puffer anzusetzen. Alle Zeitfaktoren im Detail behandelt der Beitrag Wie lange dauert eine Stiftungsgründung?.
Unser Fazit
Eine Stiftungsgründung ist kein Hexenwerk, aber ein Projekt mit klarer Reihenfolge: erst Ziele und Vermögen, dann Rechtsform und Satzung, dann Behörde, Finanzamt und Arbeitsaufnahme. Über den reibungslosen Ablauf entscheiden vor allem zwei Dinge: die Qualität von Satzung und Unterlagen, weil sie die Behördenphase um 30 bis 50 % verkürzen kann und teure Korrekturen erspart, und ein ehrlicher Zeitplan von 9 bis 12 Monaten. Wer beides ernst nimmt, gründet ohne böse Überraschungen; wer es eilig hat, prüft die Treuhandstiftung als schnellen Einstieg.
Lohnt sich die Gründung für dich?
Welche Stiftungsform passt, was sie kostet und was sie bringt, hängt an deiner Ausgangslage. Wir sagen dir im Erstgespräch auch, wenn sich der Aufwand nicht lohnt.
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Häufige Fragen zur Stiftungsgründung
Kann man eine Stiftung alleine gründen?
Als Stifter ja: Eine einzelne Person genügt, auch Ehegatten gemeinsam oder juristische Personen kommen infrage. Für den Vorstand sind aber mindestens zwei Personen nötig, typischerweise der Stifter selbst plus ein Co-Vorstand, etwa ein Steuerberater oder ein Familienmitglied.
Muss die Stiftungsgründung zum Notar?
Nur bei der Einbringung von Sachwerten wie Immobilien oder GmbH-Anteilen ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Bei Bareinzahlung oder Wertpapieren genügt die Schriftform des Stiftungsgeschäfts.
Was kostet die Gründung einer Stiftung?
Als Richtwert 15.000 bis 25.000 € für Beratung, Satzung und Anerkennung, zuzüglich 600 bis 800 € Gebühren der Stiftungsaufsicht; bei Sachwerten kommen Notar- und Gutachterkosten hinzu, eine parallele GmbH kostet zusätzlich 12.000 bis 15.000 €. Typischerweise amortisieren sich die Kosten nach ein bis zwei Jahren.
Kann die Stiftung schon vor der Anerkennung handeln?
Nein. Anders als bei der GmbH gibt es keinen Status „Stiftung in Gründung“: kein Konto, keine Verträge, kein Immobilienkauf, kein Spendenempfang. Handlungsfähig ist die Stiftung erst mit der Anerkennungsurkunde, dann allerdings sofort.
Wie schnell geht es, wenn es eilig ist?
Die gemeinnützige Treuhandstiftung ist über das Finanzamt in 6 bis 8 Wochen handlungsfähig, bei einfachen Konstellationen in 2 bis 4 Wochen. Bei rechtsfähigen Stiftungen gelten einzelne Aufsichten wie Darmstadt mit 4 bis 5 Wochen Bearbeitungszeit als vergleichsweise schnell.
In welchem Bundesland kann man die Stiftung gründen?
Seit Oktober 2023 verlangen fast alle Bundesländer mindestens eine von drei Voraussetzungen: Wohnsitz des Stifters, Zweckverwirklichung oder Verwaltung im jeweiligen Bundesland. Da die Bearbeitungszeiten erheblich variieren, lohnt sich ein Vorgespräch mit der Aufsicht vor der Einreichung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Rechtsrahmen der rechtsfähigen Stiftung und Anerkennungsverfahren: §§ 80 ff. BGB (bundeseinheitlich seit der Stiftungsrechtsreform zum 1.7.2023)
- Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gemeinnütziger Stiftungen: § 60a AO
- Körperschaftsteuer der Stiftung: § 23 KStG (15 %); Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG
- Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Freibetrag 800.000 €: § 15 Abs. 2 ErbStG
- Praxiswerte (Dauer, Kapitalausstattung, Unterlagen, Kosten) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.
